Seit 28. April 2021 liegt der Entwurf zur Novelle des Abfallwirtschaftsgesetzes vor. Eine der vorgesehenen Maßnahmen sieht das Verbot von Einwegplastik-Produkten vor, darunter auch Plastik-Strohhalme.
Da diese für einige Menschen mit Behinderungen eine wichtige Trinkhilfe darstellen, wurde, auf die Anregung von BIZEPS, eine Ausnahmeregelung geschaffen.
Die Novelle des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) liegt nun bis 9. Juni 2021 zur Begutachtung auf.
Eines der Hauptziele ist die Vermeidung von Abfall. Um diesen Prozess zu forcieren sollen Produkte und Stoffe möglichst oft wiederverwendet und recycelt werden. Produkte aus Einwegplastik, die in der Regel nach einmaligem Gebrauch entsorgt werden und oft in unserer Umwelt landen, um dort erheblichen Schaden anzurichten, werden komplett verboten. Dazu zählen auch Plastik-Strohhalme.
Plastik-Strohhalme wichtige Trinkhilfe
Für einige Menschen mit Behinderungen stellen Plastik-Strohhalme allerdings eine wichtige und derzeit alternativlose Trinkhilfe dar.
BIZEPS setzte sich daher im Vorfeld dafür ein, dass diese für Menschen, die sie brauchen, weiterhin erhältlich sein werden. Dieser Anregung wurde nun nachgekommen, wie § 13n des Gesetzesentwurfs zeigt.
Grebien: Ausnahmeregelung für Menschen, die Plastikstrohhalme benötigen
Die grüne Nationalrats-Abgeordnete und Sprecherin für Menschen mit Behinderung, Heike Grebien, führt dies näher aus:
Das Abfallwirtschaftsgesetz ist ein großer Schritt im Kampf gegen die Plastikflut und für ein besseres Leben für Alle.
Jedoch gibt es auch Gruppen, wie zum Beispiel manche Menschen mit Behinderungen, die Plastikstrohhalme, mangels derzeitiger Alternativen, brauchen, um selbstständig trinken zu können.
Daher haben wir eine Ausnahmeregelung im Gesetz gefunden, sodass Menschen, die Plastikstrohhalme benötigen, diese auch in einer Apotheke als medizinisches Produkt, erhalten können.