Baby bleibt vor Gericht hart!

Post gab es dieser Tage für Emil, 8 Monate, vom Landesgericht für Zivilrechtssachen aus Wien. Folgender Kommentar ist im Falter erschienen.

Gerichtsurteil - Hammer
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Dem Vorarlberger Baby wurde mitgeteilt, dass aus formalen und inhaltlichen Gründen seine Klage auf ein menschenwürdiges Leben abgewiesen wurde. Doch Emil ist ein hartnäckiges Baby. Er und seine Rechtsvertreter berufen gegen den Gerichtsbescheid und gehen in die zweite Instanz.

Bei der Pränataldiagnostik wurde festgestellt, dass das Baby von Familie K. aus Vorarlberg ein offenes Rückenmark hat und aufgrund der „eugenischen Indikation“ eine Abtreibung über die Fristenregelung hinaus bis zur Geburt möglich ist. Die Eltern von Emil entschieden sich für das Leben ihres Kindes und brachten in seinem Namen noch während der Schwangerschaft eine Klage auf Menschenwürde und Gleichstellung ein.

Diese sind aufgrund der eugenischen Indikation und durch jüngste OGH-Urteile, nach denen Schadenersatz für die Geburt ungewollt behinderter Kinder bis hin zur gesamten Lebensexistenz zugesprochen worden sind, äußerst in Frage gestellt. Nach Artikel 7 der Bundesverfassung, darf „niemand aufgrund seiner Behinderung benachteiligt werden“.

Während bei der Geburt eines ungewollt behinderten Kindes immer für Schadenersatz geurteilt worden ist, wurde für ungewollt nicht behindert geborene Kinder niemals Unterhaltskosten zugesprochen. Dies zeigt die gesellschaftspolitische Wertung der Richter.

Zentrales Argument der Berufung ist, dass die OGH-Entscheide gegen ein absolutes, gegenüber jedermann durchsetzbares Recht verstoßen, nämlich das Recht auf Menschenwürde und Gleichbehandlung behinderter Kinder. Mit anderen Worten: Auf der Geburtenstation müsste sich Emil gegenüber einem nicht behinderten Baby dafür rechtfertigen, dass er überhaupt auf der Welt ist. Da seine Geburt vermeidbar gewesen wäre und seine Existenz einen Schadensfall darstellt.

Wie auch immer dieses spektakuläre Gerichtsverfahren ausgehen wird, gibt es einen dringenden politischen Handlungsbedarf: Im Schadenersatzrecht muss geregelt werden, dass die Geburt eines behinderten Kindes keinesfalls einen Schadensfall darstellen darf. Auch die Ungleichbehandlung und Diskriminierung der eugenischen Indikation ist zu beseitigen.

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