Landes- und Gemeindebauten - Etappenplan zum Abbau von baulichen Barrieren
Mit 1. 1. 2006 trat das Behindertengleichstellungspaket in Kraft. Damit sollen Diskriminierungen von Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen verhindert oder beseitigt und damit die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglicht werden.
In einer Entschließung des Nationalrates wurden unter anderem die Bundesländer aufgefordert in ihren Baugesetzen auf Basis einer Vereinbarung nach einheitlichen Grundsätzen das barrierefreie Bauen verpflichtend vorzusehen.
„Der bestehende Entwurf einer § 15a B-VG Vereinbarung aller Bundesländer der in der Landeshauptleutekonferenz beschlossen werden soll gibt leider Grund zur Annahme, dass es sich dabei lediglich um eine Einigung auf den „kleinsten gemeinsamen Nenner“ handelt und somit Diskriminierungen behinderter Menschen keineswegs beseitigt werden,“ meint Gerhard Walter, Pressesprecher von Selbstbestimmt Leben.
„Ein zentrales Thema ist die Einbaupflicht von Personenaufzügen. Laut dem Entwurf der Vereinbarung besteht erst bei Gebäuden ab dem Erdgeschoß plus 3 Obergeschoßen die Verpflichtung Lifte einzubauen. Die Praxis zeigt, dass im gesamten ländlichen Raum sehr viele Gebäude in einer Höhe von E + 2 oder E + 1 errichtet werden. Das bedeutet vor allem im Wohnungsbau, dass für gehbehinderte Menschen nur die teuren Erdgeschoßwohnungen mit Gartenanteil nutzbar sind. Zusätzliche Brisanz hat die Tatsache, dass immer mehr Wohnungen mit Tiefgaragen errichtet werden und so z.B. für RollstuhlfahrerInnen die Autoabstellplätze nicht erreicht werden können.“ weiß Mag. Günther Porta, Sachverständiger für behindertengerechtes Bauen.
„Wir sind wegen des Gleichheitsgrundsatzes in Artikel 7 B-VG und des seit 1.1.2006 gültigen Behindertengleichstellungsgesetzes der festen Überzeugung, dass alle Gebäude grundsätzlich unabhängig von der Geschoßzahl barrierefrei zu errichten sind. Das bedeutet, dass bei mehreren Geschoßen immer ein Aufzug vorzusehen ist. Es sollte lediglich bestimmte Ausnahmen geben, z.B. im privaten Wohnbau (typischerweise Ein- oder Zweifamilienwohnhäuser) oder Gebäude bei denen nachgewiesen sichergestellt werden kann, dass sie von Menschen mit Behinderung nicht betreten werden müssen. Wenn man außerdem den volkswirtschaftlichen Nutzen heranzieht, wonach die Menschen viel länger in einer barrierefreien Wohnung leben können und aus diesem Grund keine kostenintensiven Altersheimplätze benötigen, glauben wir, dass dies der richtige Weg in die Zukunft ist. Um diesem Ziel näher zu kommen, müssen speziell die Länder die erforderlichen Rahmenbedingungen in Form von „Baugesetzen mit Biss“ und Fördermittel zur Verfügung stellen,“ so Gerhard Walter weiter.
Laut Bundesbehindertengleichstellungsgesetz verpflichtet sich der Bund bis zum 31. Dezember 2006 einen Plan zum Abbau baulicher Barrieren für die von ihm genutzten Gebäude zu erstellen und die etappenweise Umsetzung vorzusehen. Wir fordern eine ähnliche Vorgangsweise für die von Land und Gemeinden genutzten Gebäude.
„Als erster Schritt ist eine Erhebung von baulichen Barrieren aller öffentlichen Gebäude die von Land Tirol und den Gemeinden genutzt werden. Als beeideter Sachverständiger für behindertengerechte Baumaßnahmen stelle ich dem Land Tirol und den Gemeinden eine derartige Erhebung kostenlos zur Verfügung. Im Sinne der Gleichstellung von Menschen mit Behinderung hoffe ich, dass das Land und die Gemeinden dieses Angebot wahrnehmen.“ meint Mag. Günther Porta.