Barrierefreiheitsgesetz im Ministerrat beschlossen

Tagesordnungspunkt 9 des Ministerrats vom 17. Mai 2023 war das Barrierefreiheitsgesetz. Der Ministerrat beschloss im Sinne des Antrages des Sozialministerium.

Bundeskanzleramt
BIZEPS

„Das geplante Bundesgesetz über Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (Barrierefreiheitsgesetz – BaFG) dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen – bekannt als ‚European Accessibility Act‚“, hält das Sozialministerium im Vortrag an den Ministerrat fest.

Produkte und Dienstleistungen, die unter das Barrierefreiheitsgesetz fallen, sind barrierefrei anzubieten, mit Ausnahmen für Kleinstunternehmen und Fälle, in denen diese Anforderungen eine grundlegende Produktänderung oder unverhältnismäßige Belastung bedeuten würden. Eine Marktüberwachung durch das Sozialministeriumservice wird zur Kontrolle der Einhaltung durchgeführt, wird erläutert.

Tagesordnungspunkt 9 des Ministerrats vom 17. Mai 2023 war das Barrierefreiheitsgesetz. Der Ministerrat beschloss im Sinne des Antrages des Sozialministeriums.

Was wird geregelt?

Das Sozialministerium hielt im Vortrag an den Ministerrat fest:

Für die ausdrücklich im Barrierefreiheitsgesetz angeführten Produkte und Dienstleistungen sollen nach einem EU-weiten, einheitlichen Standard verpflichtende Barrierefreiheitsanforderungen festgelegt werden. Das neue Barrierefreiheitsgesetz wird Hersteller, Importeure und Händler von Produkten sowie Dienstleistungserbringer zur Einhaltung dieses EU-weiten Barrierefreiheitsstandards verpflichten.

Ziel des Gesetzesvorhabens ist es, damit zur Harmonisierung des EU-Binnenmarktes beizutragen. Eine ganze Reihe von Produkten und Dienstleistungen mit Digitalisierungsbezug müssen künftig durchgängig barrierefrei sein, damit sie im EU-Binnenmarkt bereitgestellt werden dürfen und Produkte eine CE-Kennzeichnung erhalten. Zu diesen Produkten und Dienstleistungen zählen insbesondere

  • PCs, Notebooks, Tablets, Smartphones, Smart-TVs, TV-Sticks, Spielkonsolen, E-Books;
  • Zahlungsterminals, Geldautomaten, Fahrkartenautomaten, Check-in-Automaten;
  • bestimmte Dienste im Personenverkehr (z.B. Webseiten, Apps, elektronische Tickets und Ticketdienste, Reiseinformationen);
  • Bankdienstleistungen;
  • E-Commerce-Dienste (Online-Shops);
  • Elektronische Kommunikationsdienste wie Sprach- und Videotelefonie sowie Online-Messengerdienste;
  • Apps und Webseiten für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten.

Das Barrierefreiheitsgesetz soll, wie in der Richtlinie vorgesehen, nach Beschlussfassung im Parlament mit 28. Juni 2025 in Kraft treten.

Für Menschen mit Behinderungen – insbesondere für blinde, schwer sehbehinderte, gehörlose und schwer hörbehinderte Menschen – wird dieses Gesetz in der Praxis deutliche Verbesserungen in der Nutzung wichtiger zeitgemäßer Produkte und Dienstleistungen bringen. Das Gesetz fördert somit die selbstbestimmte Lebensführung dieser Personengruppe. Insbesondere profitieren auch ältere Menschen mit Einschränkungen von den barrierefreien Produkten und Dienstleistungen.

Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, werden vom Anwendungsbereich des Gesetzes gänzlich ausgenommen. Für Kleinstunternehmen, die mit Produkten befasst sind, sind Erleichterungen vorgesehen, sodass auch sie keinen unzumutbaren Verwaltungsaufwand durch das Barrierefreiheitsgesetz befürchten müssen.

Nach den Regelungen im neuen Barrierefreiheitsgesetz obliegt es den betroffenen Unternehmen, ein Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen und auf Basis der technischen Dokumentation zu bewerten, ob und wie die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt werden. Allenfalls führen die Unternehmen anhand der im Gesetz vorgesehenen Kriterien auch eine Beurteilung durch, ob und inwieweit die Einhaltung einzelner Anforderungen eine unverhältnismäßige Belastung für sie darstellen würde.

Die Produkte und Dienstleistungen sollen einer zentralen Marktüberwachung durch das Sozialministeriumservice als zuständige Behörde unterliegen. Daher sind auch Anpassungen im Sozialministeriumservicegesetz vorgesehen. Verbraucher:innen, der Verein für Konsumenteninformation, der Österreichische Behindertenrat, die Bundesarbeitskammer und die Wirtschaftskammer Österreich sollen sich an die Marktüberwachungsbehörde wenden und auf nichtbarrierefreie Produkte oder Dienstleistungen hinweisen können.

Die Marktüberwachungsbehörde soll dann prüfen, ob alle Barrierefreiheitsanforderungen eingehalten wurden und im Bedarfsfall notwendige Schritte veranlassen, wie Aufforderungen an Unternehmen, bescheidmäßige Anordnungen und allenfalls Verwaltungsstrafen.

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6 Kommentare

  • Muss jetzt ein öffentliches Gebäude z.B. jetzt dann barrierefrei werden oder muss ich erst recht wieder Klagen. Bekomme ich wie bis jetzt eine finanzielle Entschädigung oder ist der Hausbesitzer verpflichtet umzubauen. Wie sieht es bei Wohnhäusern aus wo Ordinationen sich befinden? Müssen die Barrierefrei gemacht werden?

    • Dafür ist dieses Gesetz nicht gedacht, es geht um „Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen“.

      Ihre Fragen zielen auf das Bundes-Behindertengesetz ab und da scheinen Sie sich ja auszukennen.

  • Betrifft das jetzt auch den physischen Zugang zu den Produkten und Dienstleistungen?

    • Nein, dieses Gesetz zielt auf „Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen“ ab. Das heißt, würde ein Geldautomat (Bankomat) barrierefrei ausgestaltet sein aber in einem nicht barrierefreien Gebäude platziert wereden wäre dieses Gesetz trotzdem erfüllt. Bei Dienstleistungen (etwa Ticketkauf) muss natürlich die „Dienstleistungskette“ barrierefrei sein und nicht nur der Kaufknopf auf der Website.

      Wenn du aber etwas anderes meinst frag bitte nochmals nach.

  • Was ist bitte ein Kleinstunternehmen?