Parlament

Bauspardarlehen für Pflegemaßnahmen

Am 18.5.2005 endet die Begutachtungsfrist eines Ministerialentwurfes des Finanzministeriums, mit dem das Einkommensteuergesetz, das Gesetz über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus und das Bausparkassengesetz geändert werden sollen.

Seit einiger Zeit wird die sogenannte dritte Säule der sozialen Sicherheit, also die private Vorsorge für soziale Risken wie z. B. die Pflegebedürftigkeit, um Pflegeversicherungsmodelle privater Versicherungsunternehmen bereichert. Nun soll die dritte Säule, geht es nach den Vorstellungen des Finanzministeriums, um eine weitere Möglichkeit der privaten Finanzierung von Pflegemaßnahmen erweitert werden.

Mit dem Ministerialentwurf des Finanzministeriums – 289/ME – soll insbesondere der Geschäftsbereich der Bausparkassen für die Vergabe von Bauspardarlehen aus Bausparverträgen erweitert werden. Konnten bislang nur Bauspardarlehen für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen (Wohnraumbeschaffung oder -sanierung) vergeben werden, sollen künftig auch Darlehen zur Finanzierung von Bildungs- oder Pflegemaßnahmen gewährt werden können. Nach den Erläuterungen zum Ministerialentwurf „sollen damit die heute wesentlich an Bedeutung zunehmenden Bereiche des lebenslangen Lernens sowie der Betreuung pflegebedürftiger Personen erleichtert werden“.

Unter Bildungsmaßnahmen, für die man künftig Bauspardarlehen in Anspruch nehmen können soll, werden nach dem Entwurf Berufsausbildungs-, Weiterbildungs-, Erwachsenenbildungsmaßnahmen etc. verstanden.

Aber auch für Pflegemaßnahmen soll man künftig Bauspardarlehen in Anspruch nehmen können. In dem Entwurf des neuen § 1 Abs. 5 Bausparkassengesetz wird die Pflege wie folgt definiert:

„Maßnahmen der Pflege sind Ausgaben für die Betreuung und Hilfe sowie die medizinische Behandlung des Bausparers oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen des Bausparers, der Ersatz des durch die Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen bedingten Verdienstentganges des Bausparers sowie die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Nebenkosten.“

Die Gewährung eines Darlehens für Maßnahmen der Pflege setzt nach dem Gesetzesentwurf also jedenfalls eine Pflegebedürftigkeit voraus. Dabei muss aber nicht unbedingt der Darlehensnehmer selbst pflegebedürftig sein; es kann auch ein Darlehen für die Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen, z. B. Eltern, Schwiegereltern, Großeltern, Kinder …, gewährt und verwendet werden.

Unter der erforderlichen Betreuung und Hilfe sind nach den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf Ausgaben für Pflegeeinrichtungen, medizinische Behelfe, nicht von öffentlichen Einrichtungen getragene Kosten für Heim- und Pflegeplätze zu verstehen. Der medizinischen Behandlung sind Ausgaben für Krankenhausaufenthalte oder Operationen nach den Erläuterungen zuzuordnen.

Die neuen Bauspardarlehen sollen auch für die Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen verwendet werden dürfen. Dazu wird in den Erläuterungen zum Ministerialentwurf ausgeführt: „Die Betreuung eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen wird oft ohne eine Einschränkung oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit nicht möglich sein; es soll daher auch der dadurch entstandene Verdienstentgang durch ein Bauspardarlehen gemildert werden können.“

In diesem Zusammenhang wird auch die Höhe der für diese Zwecke gewährbaren Darlehen erweitert; so soll die Obergrenze für sonstige Gelddarlehen vom dreifachen auf das fünffache der anrechenbaren Eigenmittel angehoben werden.

Und zu guter letzt soll eine Rückforderung von Bausparerstattungsbeträgen – also die Rückforderung von seitens der Bausparkasse rückerstatteten Beiträgen – künftig auch unterbleiben, wenn die Mittel zwar nicht für wohnungswirtschaftliche, aber dafür für Bildungs- oder Pflegemaßnahmen verwendet werden.

Diese Erweiterung des Geschäftsumfanges der Bausparkassen auf Bildungs- und Pflegemaßnahmen soll nach dem Ministerialentwurf bereits mit 1. September 2005 in Kraft treten.

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Ein Kommentar

  • Abgesehen davon, daß die staatliche Förderung bei der Höchstbemmessungsgrundlage von Bausparverträgen voriges Jahr von € 40,- auf € 35,- gekürzt wurde, und trotz Förderung nicht einmal die Inflationsrate abdeckt wird, da ja noch Spesen anfallen und die Kest von den mageren Zinsen abgezogen wird, darf man nun die 5-fache Gesammtsumme als geförderten Kredit für Pflegemaßnahmen aufnehmen – damit man eventuell nahen Angehörigen einige Zeit einen Pflegeheimplatz (Dienstleistung) finanzieren kann??? Habe ich das richtig verstanden?