Befreiung von der Fernseh- und Rundfunkgebühr für Pflegegeldbezieher nun einkommensabhängig!

Nun ist es fix: Mit dem Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. I Nr. 71/2003 - kundgemacht am 20.8.2003 -, wurde die Fernmeldegebührenordnung geändert.

Teletext im ORF
BIZEPS

Die Befreiung von der Fernseh- und Rundfunkgebühr, die bislang allen Pflegegeldbeziehern oder Beziehern vergleichbarer Leistungen unabhängig von ihrem Einkommen gewährt werden konnte, ist nun nach der Änderung von § 48 der Fernmeldegebührenordnung rückwirkend ab 1. Juli 2003 nurmehr dann zuzuerkennen, wenn das Haushaltsnettoeinkommen insgesamt den um 12% erhöhten Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt.

In das Haushaltsnettoeinkommen sind nach dem nunmehr neuen § 48 Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz (z. B. Familienbeihilfen), Kriegsopfer-, Heeresversorgungs-, Opferfürsorge- und Verbrechensopferrenten, Unfallrenten und Pflegegelder nicht einzurechnen.

In den Erläuterungen heißt es als Begründung dazu: „Die Berücksichtigung der Höhe des Haushaltsnettoeinkommens auch für Pflegegeldbezieher erfolgt zur Herstellung sozialer Gerechtigkeit.“

Das Haushaltsnettoeinkommen kann nunmehr von der GIS – Gebühren Info Service GmbH – auch von Amts wegen ermittelt werden, wobei die Finanzbehörden die erforderlichen Auskünfte zu geben haben. Dies wird nach den Erläuterungen zum Gesetz als ein Schritt zum virtuellen Akt und als Entlastung und Service für die AntragstellerInnen gesehen, da die AntragstellerInnen die Einkommensnachweise nicht mehr selbst erbringen müssen. Die AntragstellerIn hat im Verfahren lediglich Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen anzuführen.

Mit der Änderung des § 49 Z 2 Fernmeldegebührenordnung wird ferner klargestellt, dass nunmehr nur noch volljährige Personen von den Rundfunk- und Fernsehgebühren befreit werden können, womit, so die Erläuterungen, „einem klassischen Vorschubgrund von Vornherein begegnet wird.“

Und auch die bislang möglich gewesene unbefristete Zuerkennung der Gebührenbefreiung, die insbesondere dann in betracht kam, wenn sich an den Verhältnissen – also dem Pflegegeldanspruch – voraussichtlich nichts mehr ändern würde, wird nunmehr gekillt und mit Wirkung ab 1. Juli 2003 lediglich in eine auf fünf Jahre befristete Zuerkennung der Gebührenbefreiung umgewandelt. Als Begründung heißt es dazu in den Erläuterungen:

„Bislang ist die unbestimmte Befristung neben einer unbefristeten Gebührenbefreiung möglich. Da im Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG) jedoch lediglich eine befristete Zuerkennung des Zuschusses zu den Fernsprechentgelten vorgesehen ist, ist eine unbefristete Zuerkennung einer Gebührenbefreiung, für welche dieselben Zugangsvoraussetzungen wie im FeZG gelten, für den anspruchsberechtigten Personenkreis ohne Benefit; vielmehr wird ein Unverständnis für die unterschiedlichen Fristsetzungen geschürrt, welches auch Nährboden für Missverständnisse sein kann.“

Geht es nach dem Willen der Bundesregierung, dann drohen aber bald dieselben Verschlechterungen auch im Bereich des Zuschusses zu den Fernsprechentgelten für PflegegeldbezieherInnen nach dem Fernsprechentgeltzuschussgesetz.

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