Behinderte Menschen sind kein Schadensfall!

Ulrich Körtner, Mitglied der Bio-Ethikkommission im Bundeskanzleramt, drückt in seinem Kommentar "Kein Meilenstein, sondern ein populistischer Hüftschuss" seine Vorbehalte gegenüber der Gesetzesinitiative der Justizministerin aus.

Franz-Joseph Huainigg
ÖVP

In einem Nebensatz lässt er jedoch sein Unbehagen über das derzeitige Schadenersatzrecht durchklingen, wenn er schreibt: „Man stelle sich Eltern vor, die ihrem Kind erklären: Wir bekommen Geld für dich, weil wir dich aufgrund einer Fehldiagnose nicht abtreiben konnten.“

Das ist der Punkt, warum sich behinderte Menschen durch die derzeitige Regelung diskriminiert fühlen. Sie werden zu Schadensfällen erklärt. Es ist daher höchst verwunderlich, dass sich einige Mitglieder der Ethikkommission wie Ulrich Körtner oder Christiane Druml trotzdem gegen die vorgeschlagene Änderung im Schadenersatzrecht aussprechen. Christiane Druml meinte am 21. 12. 2010 in der Zeit im Bild 2 sogar, der „Schaden sei der Aufwand für den Unterhalt eines Kindes zu sorgen“.

Damit meint sie wohl, dass nicht nur der behinderungsbedingte Mehraufwand sondern die gesamten Unterhaltskosten zu ersetzen seien. Wo bleibt da die Freude und das Glück eines Menschen, dessen gesamte Existenz von Gerichtswegen zum Schadensfall erklären wurde. Ich kenne beispielsweise viele behinderte Menschen, die ein glückliches, zufriedenes und integriertes Leben inmitten der Gesellschaft führen. Es ist fraglich, welcher Moral und Ethik sich jene verpflichtet fühlen, die das gesamte Leben eines behinderten Menschen zum Schadensfall degradieren.

Speziell das Kärntner OGH-Urteil, demzufolge einer Mutter für das unerwünscht geborene behinderte Kind der gesamte Lebensunterhalt zugesprochen worden ist, stellt für behinderte Menschen eine Diskriminierung dar, die Druml offenbar prolongieren möchte.

Die derzeitige Situation ist unerträglich: Um Geld für das behindert geborene Kind zu bekommen, sind Eltern gezwungen zu erklären, dass sie ihr Kind abgetrieben hätten, wenn sie von der Behinderung gewusst hätten. Eltern, die bei Gericht nicht eine Klage einbringen sondern zu ihrem behinderten Kind stehen, werden finanziell benachteiligt.

Zudem stellen die OGH-Urteile der letzten Jahre eine gesellschaftliche Wertung durch die Richter dar, die ihnen nicht zusteht: Bei einem unerwünscht geborenen behinderten Kind wurde immer Schadenersatz zugesprochen, bei einem unerwünscht geborenem nicht behindertem Kind jedoch nicht. Obwohl dies, wie im Falle einer Zeugung trotz Sterilisation, einen klassischen ärztlichen Behandlungsfehler darstellt.

Die Österreichische Bundesregierung hat daher in der Regierungserklärung festgehalten, dass die Geburt eines behinderten Kindes keinen Schadensfall darstellen kann und eine Enquete zum legislativen Handlungsbedarf festgelegt. Die Expertenrunde, bestehend aus Juristen, Richtern, Ethikern und behinderten Menschen sowie deren Vertretungsorganisationen, kam eindeutig zum Schluss, dass das Schadenersatzrecht geändert werden sollte.

Gleichzeitig haben sich die Experten für einen gerechteren Ausbau der Sozialleistungen für behindert geborene Kinder ausgesprochen. Es braucht mehr Unterstützung von Eltern, die ein behindertes Kind zur Welt bringen. Das ist der zweite wichtige Schritt, der jetzt unter Einbeziehung aller Beteiligten, vor allem auch der Ärzte, der Länder und des Bundes folgen muss. Anzustreben ist ein Unterstützungsfonds, der Hilfeleistungen bei der Geburt von behinderten Kindern zur Verfügung stellen soll. Egal ob die Behinderung vorgeburtlich diagnostizierbar war oder nicht. Nur zwei bis drei Prozent aller Behinderungen sind vorgeburtlich überhaupt feststellbar.

Wenn Ulrich Körtner schreibt, dass „die embryopathische Indikation im österreichischen Strafgesetzbuch nicht in einem diskriminierenden Werturteil zwischen behinderten und nicht behinderten Kindern begründet ist“, da es nicht um die Behinderung des Kindes, sondern um die Situation der Frau geht, so irrt er.

In §97 StGB (1) Abs.2 heißt es, dass eine Abtreibung über die Dreimonatsfrist hinaus gerechtfertigt ist, wenn „das Kind geistig oder körperlich schwer geschädigt sein werde“.

Im deutschen StGB wird nicht Bezug auf die Behinderung des Kindes genommen, sondern ausschließlich auf die Konfliktsituation der Frau: „Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn der Abbruch der Schwangerschaft unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann.“

Während man in Deutschland die embryopathische Indikation als eine Diskriminierung für behinderte Menschen gestrichen hat, ist sie in Österreich noch immer geltendes Recht.

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