Bei Sachwalterschaft werden für Betroffene künftig hohe Gebühren anfallen
Der vorliegende Entwurf des Budgetbegleitgesetzes 2009 enthält Bestimmungen, die Menschen, für die ein Sachwalter bestellt ist, mit neuen unverhältnismäßig hohen Gerichtsgebühren finanziell schwer belasten.
Er soll am 14. Mai im Justizausschuss behandelt werden; die Verabschiedung im Plenum des Nationalrates ist für den 28./29. Mai geplant.
Bisher fielen im Zusammenhang mit der Sachwalterschaft keine Gebühren an – nach dem Budgetbegleitgesetz können jetzt über 100 fällig werden. Der Hintergrund: Der Sachwalter ist von Gesetzes wegen verpflichtet, in regelmäßigen Zeitabständen, längstens jedoch alle drei Jahre, Rechnung an das Pflegschaftsgericht zu legen. Das Gericht kontrolliert die Abrechnung – dafür soll nun der Betroffene über 100 zahlen. Bisher war dies kostenlos. Ob ein Verfahrenshilfeantrag einen etwaigen Nachlass der Gerichtsgebühren erwirken kann, bleibt fraglich.
Noch teurer wird es, wenn der Sachwalter eine Entschädigung erhält: In diesem Fall erhöht sich die Gerichtsgebühr auf ein Viertel der zuerkannten Entschädigung, die der Sachwalter als Belohnung für seine Tätigkeit erhält, wenn damit 110,- überschritten werden.
Menschen mit Behinderung müssen somit in Zukunft nicht nur den Sachwalter für seine Tätigkeit entschädigen, sondern zusätzlich auch regelmäßig Abgaben an das Gericht leisten.
Ein Beispiel sind die Gebühren für die Genehmigungen des Pflegschaftsgerichts: Eröffnet ein Sachwalter einen Bausparvertrag für seinen Klienten, möchte er eine Wohnung anmieten oder Mietrechte aufgeben oder eine außergewöhnliche Anschaffung tätigen – z.B. ein Pflegebett oder die Organisation einer Urlaubsreise mit 24-Stunden-Betreuung – so muss er eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung beantragen. Jeder dieser Genehmigungsbeschlüsse wird Menschen, für die ein Sachwalter bestellt ist, in Zukunft über 100 kosten.
Es besteht zwar die Möglichkeit, für diese Gebühren Verfahrenshilfe zu beantragen, die Voraussetzungen dafür sind aber sehr streng. Nicht jeder Sachwalter wird und kann eine Verfahrenshilfe beantragen. Außerdem führt wahrscheinlich bereits ein geringes Vermögen – zum Beispiel ein Sparguthaben von 1.000,- – zu dem Ergebnis, dass die Verfahrenshilfe abgelehnt wird.
Ein Betrag von 110,- stellt für Menschen mit einer Behinderung oft einen beträchtlichen Teil ihres monatlichen Einkommens dar.
Durch eine Änderung des ABGB wird im Budgetbegleitgesetz auch die „25“er Grenze bei der Anzahl von Sachwalterschaften für Rechtsanwälte und Notare gekippt. § 279 Abs. 5 zweiter Satz lautet nun: „Es wird vermutet, dass eine Person – ausgenommen ein geeigneter Verein – insgesamt nicht mehr als fünf, ein Rechtsanwalt oder Notar nicht mehr als 25 Sachwalterschaften übernehmen kann“; … Damit sind Großkanzleien, die oft über hundert Sachwalterschaften übernehmen, wieder legal!
Das Kapitel Justiz wird erst am 28. Mai im Plenum des Nationalrats behandelt; Abänderungsanträge sind theoretisch noch möglich. Die ÖAR appelliert daher an die Bundesregierung, diese Verschlechterungen für besachwaltete Menschen wieder rückgängig zu machen.