Behindertenanwalt Hansjörg Hofer befürchtet Einschränkungen für Menschen mit Behinderungen durch die Novelle des Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetzes

In einem Brief wendet sich Hansjörg Hofer an den Wiener Landeshauptmann Michael Ludwig und äußert seine Besorgnis bezüglich der Einschränkungen der Mobilität von Menschen mit Behinderungen durch die Gesetzesänderung.

Portrait des Behindertenanwalts Dr. Hansjörg Hofer
Behindertenanwaltschaft

Die Neuerungen des Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetzes stoßen – wie schon vor kurzem auf BIZEPS berichtet – auf Kritik. 

Einer der Hauptkritikpunkte ist, dass durch die Gesetzesänderung Menschen mit Behinderungen in ihrer Mobilität eingeschränkt sein könnten.

Das befürchtet auch Behindertenanwalt Hansjörg Hofer. In einem Brief an den Wiener Landeshauptmann Michael Ludwig vom 11. Dezember 2018 kritisiert er die unbestimmten Formulierungen des Gesetzestextes:

Der sehr weit gefassten Formulierung des § 2 Abs. 2 Zif 2, wonach u.a. „kranke, verletzte oder sonstige hilfsbedürftige Personen im Rahmen eines Transports einer medizinisch indizierten Betreuung oder Versorgung bedürfen“, jedenfalls einem Krankentransport zuzuweisen sind, steht die sehr eng gefasste Ausnahmeformulierug des § 4 Abs. 1 gegenüber, der zufolge „die gewerbsmäßige Beförderung von Menschen mit Behinderung, zu deren Durchführung der Betreiber nach gewerberechtlichen Vorschriften berechtigt ist, und für welche vor dem Transport, während des Transports oder nach dem Transport keine medizinische Notwendigkeit einer Betreuung durch Sanitäter gegeben ist‘ ermöglicht wird.

Laut Hofer stellt vor allem der Begriff der medizinischen Notwendigkeit ein Problem da, er meint hierzu:

Da die „medizinische Notwendigkeit“ im Gesetz mit keiner näheren Ausführung bedacht wird, hegen betroffene Menschen mit Behinderung nachvollziehbar die Befürchtung, künftig in ihren Mobilitätschancen massive Einschränkungen zu erfahren und gleichzeitig mit höheren Kosten konfrontiert zu werden.

Insbesondere würde durch die Unbestimmtheit des Begriffes ein deutlicher Eingriff in die Selbstbestimmung für Menschen mit Behinderung stattfinden, der einen klaren Verstoß gegen die UN-Behindertenrechtskonvention darstellte.

Ebenfalls problematisch findet Hofer, dass ein Krankentranssport dann notwendig ist, wenn jemand liegend oder sitzend transportiert werden muss. Der Behindertenanwalt bittet daher den Landeshauptmann:

Ich ersuche Sie daher in Ihrer Funktion als Landeshauptmann um Veranlassung einer Prüfung, in welcher Weise unter Berücksichtigung der nunmehrigen Rechtslage sichergestellt werden wird, dass Menschen mit Behinderung im Sinne des Art. 1 der UN-BRK keine Verschlechterung ihrer tatsächlichen persönlichen Mobilität zu gewärtigen haben.

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