Behindertengleichstellung in der Straßenverkehrsordnung – Bitte warten?

Derzeit ist die StVO-Novelle 2004 des Verkehrsministeriums in Begutachtung. Das Begutachtungsverfahren endet am 12.11.2004. Wieder einmal eine Chance, Behindertengleichstellung im Bundesrecht zu verwirklichen, doch bislang keine Spur davon.

Abbau von Barrieren!
Krispl, Ulli

„Wieder einmal sind die von den Interessenvertretungen sehbehinderter und blinder Menschen seit vielen Jahren vehement geforderten und absolut wichtigen Änderungswünsche nicht in den Entwurf aufgenommen worden“, zeigt sich Wolfgang Kremser, der Vorsitzende des gemeinsamen Verkehrsgremiums der Sehbehinderten- und Blindenorganisationen der Ostregion, verärgert.

„Das ist umso unverständlicher, da doch derzeit allerorten über Behindertengleichstellung diskutiert wird und im Zuge des erst jüngst durchgeführten Begutachtungsverfahrens zum Gleichstellungspaket des Sozialministeriums alle Ministerien, so auch das Verkehrsministerium, aufgefordert wurden, Änderungsvorschläge für ein Sammelgesetz zu machen, um auch materielle Gleichstellungsrechte zu schaffen“, so Kremser weiter.

Und die Verärgerung besteht offensichtlich mit Recht. Nimmt man den Entwurf der StVO-Novelle 2004 genauer unter die Lupe, dann fällt auf, dass überhaupt keine Verbesserung für sehbehinderte und blinde Menschen enthalten ist und die Zementierung längst sanierungsbedürftiger Bestimmungen in der StVO sogar noch mit „dem Wunsch der Behindertenverbände“ begründet wird.

So heißt es etwa bei der geplanten Änderung des § 48 Abs. 5 StVO, nach der Straßenverkehrszeichen (Unterkante) nicht mehr in einer Höhe von 0,6 bis 2,2 m, sondern nunmehr in einer Höhe von 0,6 bis 2,5 m über dem Fahrbahnniveau angebracht werden können: „Mit der Änderung in Abs. 5 wird sowohl einem Wunsch der Behindertenverbände, insb. der Blindenverbände, als auch der Länder Rechnung getragen.“

Dazu Wolfgang Kremser: „Wir haben uns bei der Montagehöhe tatsächlich etwas gewünscht, jedoch nicht, dass die Obergrenze etwas erhöht wird, sondern, dass eine höhere Montageuntergrenze als 0,6 m, beispielsweise 2,2 m, über Fahrbahnniveau normiert wird, da ja die Gehsteighöhe auch in die Montagehöhe hineinfällt und sich ein in 1,9 m Höhe vom Fahrbahnniveau montiertes Verkehrszeichen bei einem z. B. 15 cm hohen Gehsteig für den Fußgänger nur mehr auf 1,75 m Höhe befindet, also genau in Kopfhöhe; die Forderung einer höheren Mindestmontagehöhe ist absolut wichtig, da es bei niedrig angebrachten Verkehrszeichen an Stehern auf Gehwegen immer wieder zu schmerzhaften und auch nicht ungefährlichen Verletzungen im Kopfbereich sehbehinderter und blinder Passanten kommt.“

Darüber hinaus fehlt aber eine Vielzahl von legistischen Maßnahmen zur Verkehrssicherheit sehbehinderter und blinder Verkehrsteilnehmer gänzlich, wie z. B.:

  • die Aufnahme eines Verbotes für Kraftfahrzeuge, an im Haltestellenbereich stehenden öffentlichen Verkehrsmitteln (z. B. Straßenbahnen oder Autobussen) an der Ausstiegsseite vorbeizufahren;
  • die Regelung von Maßnahmen zur verbesserten Wahrnehmbarkeit von Straßenverkehrszeichen auf Fußgängerflächen;
  • die Aufnahme von Absicherungsmaßnahmen bei scharfen Kanten und Ecken von Verkehrsschildern auf Fußgängerflächen, die bislang eine große Verletzungsgefahr mit sich bringen;
  • die Regelung von tastbaren Bodenindikatoren (Noppenplatten, Auffindestreifen etc.) als Orientierungshilfe;
  • die Aufnahme von gesetzlichen Maßnahmen zur Verringerung der Gefährdung von Fußgängern durch Radfahrer;
  • die Aufnahme von Regelungen zu akustischen und vibrierenden Ampelsignalsanzeigen zur verbesserten Wahrnehmbarkeit.

„Alles in allem ist der aktuelle Entwurf der StVO-Novelle 2004 aus Sicht der Interessenvertretungen sehbehinderter und blinder Menschen völlig unzureichend, weshalb mit vehementen Stellungnahmen der Behindertenbewegung im Begutachtungsverfahren zu rechnen ist“, so Wolfgang Kremser abschließend.

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