VfGH-Entscheidung: Finanzamt muss Maßnahmen wie Einbau von behindertengerechten Bädern als außergewöhnliche Belastung anerkennen
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat am Dienstag eine für behinderte Menschen wichtige Entscheidung bekannt gegeben: Der Gerichtshof hat entschieden, dass behinderungsbedingte Mehraufwendungen z.B. für den Einbau eines behindertengerechten Bades oder WC abgeschrieben werden können, berichtet die APA. Das Finanzamt hat diese Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen.
Anlass war ein Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, in dem die Berücksichtigung solcher Mehrkosten nicht zuerkannt wurden. Der VfGH hat ihn als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Verfassungsrichter traten dem Argument der Finanzverwaltung entgegen, dass die Errichtung eines behindertengerechten Sanitärraumes nur eine Vermögensumschichtung bewirke und daher steuerlich nicht berücksichtigt werde. Dieser „Gegenwertgedanke“ könne für ausschließlich behinderungs-bedingte Mehraufwendungen für Einrichtungsgegenstände nicht greifen, meinte der VfGH. Solche Aufwendungen müssten ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können.