Bekenntnis zur Förderung von benachteiligten Gruppen

Amsterdamer Vertrag zielt auf Stärkung der Grundrechte

Flagge der Europäischen Union
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Die EU kennt bis dato keinen eigenen Katalog von Grundrechten. Dafür fehlt die Zuständigkeit der Union. Auch für einen Beitritt der Gemeinschaft zur EMRK fehlt die entsprechende Vertragsabschlußkompetenz (im Gutachten 2/94, Slg 1996, I-1759, hat der EuGH die Zuständigkeit der EG, der EMRK beizutreten, verneint).

Dennoch hat der Amsterdamer Vertrag eine Reihe von primärrechtlichen Verbesserungen beim Grundrechtsschutz bewirkt: „Förderungsmaßnahmen durch die EU“: Künftig kann der Rat gemäß Art 13 EG-Vertrag neu auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig geeignete Vorkehrungen treffen, um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen, berichten die Salzburger Nachrichten.

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