Bemerkungen des UN-Fachausschusses zur Barrierefreiheit

Weil in Deutschland über die Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts debattiert wird, lohnt sich nach Ansicht des NETZWERK ARTIKEL 3 ein Blick auf die Abschließenden Bemerkungen zur Staatenprüfung Deutschlands des Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen der Vereinten Nationen.

Flagge Vereinte Nationen
BIZEPS

Deutschland habe im Dialog mit dem UN-Fachausschuss zur Staatenprüfung auf angemahnte Versäumnisse bei der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention immer wieder auf derzeit anstehende Gesetzesvorhaben wie das Bundesteilhabegesetz und die Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts verwiesen. Daher sei es nach Ansicht des NETZWERK ARTIKEL 3 angebracht, auf die Abschließenden Bemerkungen des UN-Fachausschusses zu verweisen:

Barrierefreiheit (Art. 9)
21.Der Ausschuss ist besorgt a) darüber, dass private Rechtsträger, insbesondere private Medien und Internetauftritte, nicht verbindlich verpflichtet sind, neue Barrieren zu vermeiden und bestehende Barrieren zu beseitigen; b) über die unzulängliche Umsetzung der Vorschriften betreffend die Barrierefreiheit und das universelle Design.
22. Der Ausschuss lenkt die Aufmerksamkeit des Vertragsstaats auf seine Allgemeine Bemerkung Nr. 2 (2014) und empfiehlt dem Vertragsstaat,
(a) gezielte, wirksame Maßnahmen einzuführen, wie etwa zwingende Verpflichtungen, Überwachungsmechanismen und wirksame Sanktionen bei Verstoß, um die Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen in allen Sektoren und Lebensbereichen, einschließlich des Privatbereichs, auszubauen;
(b) öffentlich-rechtliche und private Rundfunkanstalten dazu zu ermutigen, ihre Arbeit hinsichtlich der Umsetzung des Rechts auf Barrierefreiheit, insbesondere hinsichtlich der Verwendung von Gebärdensprache, umfassend zu evaluieren.“

Im Hinblick auf die angemessenen Vorkehrungen heißt es in den Abschließenden Empfehlungen des UN-Fachausschusses:

B. Spezifische Rechte (Art. 5-30)
Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung (Art. 5)
13. Der Ausschuss ist besorgt darüber, dass
a) die bestehenden Rechtsvorschriften keine Definition der angemessenen Vorkehrungen enthalten und dass die Versagung angemessener Vorkehrungen nicht als Form der Diskriminierung angesehen wird;
b) das Verständnis dessen, wie angemessene Vorkehrungen umgesetzt werden können, noch weitgehend unterentwickelt ist, sei es in der Verwaltung, in der Gerichtsbarkeit oder bei Anbietern von Sozialleistungen;
c) es weder auf Bundes- noch auf Länderebene einen festen Zeitplan für die Umsetzung rechtlicher Vorschriften gibt.
14. Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat,
(a) im innerstaatlichen Recht, auch auf Länderebene, den Schutz von Menschen mit Behinderungen vor Diskriminierung, einschließlich intersektionaler Diskriminierung, als umfassendes querschnittsbezogenes Recht zu entwickeln und einschlägige Daten zur Rechtsprechung zu sammeln;
(b) Schritte zu unternehmen, um sicherzustellen, dass Regelungen zu angemessenen Vorkehrungen als ein in allen Rechts- und Politikbereichen unmittelbar durchsetzbares Recht gesetzlich verankert werden, mit einer gesetzlich ausdrücklich festgelegten Begriffsbestimmung nach Artikel 2 des Übereinkommens, und dass die Versagung angemessener Vorkehrungen als eine Form von Diskriminierung anerkannt und sanktioniert wird.
(c) auf Bundes-, Länder-, und Kommunalebene in allen Bereichen und im Privatbereich systematisch Schulungen zu angemessenen Vorkehrungen durchzuführen.“

Vorschlag des Forums behinderter JuristInnen

Das Forum behinderter Juristinnen und Juristen hat in seinem Vorschlag für Änderungen im vorliegenden Gesetzesentwurf zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts diese Empfehlungen als Grundlage genommen.

Link zum Vorschlag des Forums behinderter Juristinnen und Juristen zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts

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