Berner: Novelle des Mindestsicherungsgesetzes bringt entscheidende Verbesserungen für MindestsicherungsbezieherInnen

Die Novelle des Wiener Mindestsicherungsgesetzes bringt entscheidende Verbesserungen für MindestsicherungsbezieherInnen: eine automatische Bescheidverlängerung in der Mindestsicherung während der COVID-19 Krise, eigene Mindestsicherungsansprüche für alle bis 25-Jährigen als Teil der Wiener Jugendunterstützung und eine Verbesserung für Menschen mit Behinderung(en).

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Alle Bescheide, die ab jetzt bis Ende April 2020 ablaufen, werden unbürokratisch um 4 Monate verlängert, ohne dass ein Verlängerungsantrag gemacht werden muss. Das reduziert viele Wege für Mindestsicherungsbeziehende. Sämtliche Unterlagen können nachgebracht werden bzw. per Post oder elektronisch eingebracht werden. Sollte die Situation länger andauern, wird sich diese Möglichkeit verlängern.

„Ziel ist es, dass die Zahlungen an MindestsicherungsbezieherInnen ohne Unterbrechung weiter gehen können und sie sich – als besonders vulnerable Gruppe – nicht mit Behördenwegen gefährden müssen. Wir sind auch laufend in politischen Gesprächen, um die Mindestsicherung bestmöglich als Instrument der Armutsbekämfung in der aktuellen Situation zu garantieren“, so die Sozialsprecherin der Grünen Wien, Ursula Berner.

Wiener Jugendunterstützung und Eröffnung des One-Stop-Shop „U25“

Gerade jetzt in der Krise ist es besonders notwendig, junge Menschen bei ihrer Suche nach einer Lehre, einer Aus-Bildung oder einem langfristigen Arbeitsplatz zu unterstützen. Deshalb wird Wien noch im Frühjahr den ersten ONE STOP SHOP in Österreich für alle im Alter zwischen 15 und 25 Jahren eröffnen.

Alle jungen Erwachsenen ab 18 Jahren können unabhängig, auch wenn sie bei ihren Eltern oder Großeltern wohnen, selbst um Mindestsicherung ansuchen. Sie brauchen keine Unterschrift und Unterlagen der restlichen Familienmitglieder, sondern bekommen selbst Mindestsicherung.

Menschen mit Behinderung(en)

Menschen mit Behinderung(en) werden künftig eine Geldleistung in Höhe von 18 % des Ausgleichszulagenrichtsatzes erhalten. Ausgezahlt wird dies als halbjährige Sonderzahlung. Die Umsetzung des Zuschlags für Menschen mit Behinderung erfolgt im Einklang mit dem Sozialhilfe-Grundsatzgesetz.

Siehe auch: 44. Wiener Landtag

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9 Kommentare

  • 18 % vom Ausgleichszulagenrichtsatz sind Euro 966,65 mal 0,18 = Euro 173,99 monatlich, macht aus Euro 1.140,64. Mit einer Pension von Euro 1.055,00 (Sozialversicherungsgrundlage) liegst du über dem Ausgleichszulagenrichtsatz, steigst aber insgesamt schlechter aus, weil du diese Zusatzleistung nicht erhältst. Das stellt eine Ungleichbehandlung dar. Könnte man nicht eine Art Einschleifregelung treffen, wonach die Differenz zwischen dem Ausgleichszulagenrichtsatz und dem Richtsatz für die Pension ermittelt wird, und dieser Mehrbetrag von diesen Euro 173,99 abgezogen würde? In obigem Fall müßte der Pensionsbezieher noch 79,64 Euro erhalten. Ich frage mich auch, ob dieser neue 18%Zuschlag den bisherigen „Behindertenfreibetrag“ von Euro 150 ablösen soll. Wirklich sind das jetzt in der neuen Fassung gerade ein paar Euro mehr als bisher. Vielleicht könnte man die Gelegenheit der Neuregelung ergreifen und eine solche Einschleifregelung einführen?

    • Der Behindertenzuschlag wird richtigerweise so berechnet:
      „Ausgleichszulagenrichtsatz“ in der Höhe von Euro 966,65 abzüglich 5,1 % Sozialversicherungsbeitrag in der Höhe von 49,30, ergibt den „Netto-Ausgleichszulagenrichtsatz“ in der Höhe von 917,35. Davon 18 %, ergibt den „Behindertenzuschlag“. Das sind Euro 165,12 Euro.

  • mein Pensionsanspruch 50 Euro über dem Ausgleichszulagenrichtsatz liegt, bekomme ich dann gar nichts von diesem Zuschlag? Ist dafür eine 50prozentige Behinderung nötig?

    • Dazugelernt: Dieser Behindertenzuschlag gilt nicht für Pensionisten, also erübrigen sich alle weiteren Fragen.

  • Bitte wo ist der Gesetzesentwurf zu finden? Gibt / gab es überhaupt den Ansatz einer Begutachtung. Auf der Homepage der Stadt Wien ist das leider NICHT zu finden!

    https://www.wien.gv.at/recht/landesrecht-wien/begutachtung/#ende

    Leben wir überhaupt noch in einer repräsentativen Halb-Demokratie?

    • Nein es gab keine Begutachtung, sondern eine schnelle Änderung. Siehe: https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20200326_OTS0228/44-wiener-landtag-1 Noch ist das Gesetz nicht im Landesgesetzblatt abgedruckt und liegt uns daher leider auch noch nicht vor.

    • Sie finden diesen Gesetzesentwurf im Anhang zum Initiativantrag. Zu diesem kommen Sie unter dem Link

      https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrW&Gesetzesnummer=20000246

      Unter diesem Suchergebnis findet sich links eine Liste der bisherigen Änderungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes.
      Die letzte, unten auf dieser Liste, war das LGBl. Nr. 22/2020.

      Wenn Sie LGBL.Nr. 22/2020 anklicken, findet sich eine Übersicht. Unter dem Link „Initiativantrag“ findet sich noch einmal ein Link „Initiativantrag“. Dann öffnet sich ein 16seitiges PDF-Dokument. Diesem können Sie ergänzende Informationen entnehmen: Den Gesetzesentwurf, und auch die Begründung für die Gesetzesänderung mit einer Erwähnung des neuen Zuschlags für Menschen mit Behinderung.

  • Schön wäre es auch, wenn die massiven Verschärfungen vom Vorjahr auch zurück genommen werden, dann erst werden die Wiener Grünen wieder grün!

    Im übrigen wurde im rotgrünen Wien systematisch vielen Dauerbezieher*innen die Dauerleistung weggenommen indem durch neue Begutachtung bei PVA chronisch Kranke Menschen einfach als „arbeitsfähig“ erklärt wurden!

    https://www.aktive-arbeitslose.at/mindestsicherung/appell_an_gruene_nein_zu_den_massiven_verschaerfungen_der_wiener_mindestsicherung_wmg.html

  • Ich habe mich beim Behindertensprecher der Grünen, Niki Kunrath, erkundigt, worin der Unterschied zur derzeitigen Dauerleistung besteht.
    https://www.wien.gv.at/sozialinfo/content/de/10/InstitutionDetail.do?it_1=2101751

    Es soll etwas mehr als die derzeitige Dauerleistung sein. Man wird noch auf den genauen Gesetzestext warten müssen. (Update: Die Sonderzahlung bleibt bestehen und wir leicht auf den Richtsatz der im Sozialhilfe Grundsatzgesetz enthalten ist, angehoben.)