Die Bioethik-Konvention des Europarates kann im Dezember in Kraft treten.
Dänemark hat als fünftes Europarats-Mitglied nach Griechenland, San Marino, der Slowakei und Slowenien die „Konvention über Menschenrechte und Biomedizin“ ratifiziert, berichtet die Fachzeitschrift „Mabuse“. Damit sind die Voraussetzungen für das Inkrafttreten des ersten internationalen Abkommens für Embryonenforschung, Gentechnik und Organtransplantation in den oben genannten Ländern erfüllt.
Weitere 18 von 41 Mitgliedsstaaten haben die Konvention bereits „gezeichnet“, das heißt ihre Absicht erklärt, sie auch zu ratifizieren, sofern die jeweiligen Parlamente zustimmen. Deutschland gehört nicht dazu, ihm geht die Konvention nicht weit genug.
Das seit 1997 vorliegende Vertragswerk soll der medizinischen Forschung da Grenzen setzen, wo die Würde und die Rechte des Menschen angetastet werden könnten. So wird verboten, Teile des menschlichen Körpers zu Profitzwecken zu benutzen; die Ergebnisse von Gen-Tests dürfen nur zu therapeutischen Zwecken oder für die medizinische Forschung verwendet werden und nicht dazu führen, daß Menschen aufgrund ihres genetischen Erbes diskriminiert werden; Eingriffe in das menschliche Erbgut sind nur zum Zweck der Diagnose, zur Vorsorge und Therapie erlaubt.
Die Konvention untersagt die Herstellung menschlicher Embryonen zu Forschungszwecken. Erlaubt ist dagegen die Forschung mit Embryonen, die etwa nach künstlichen Befruchtungen „überzählig“ sind. Unter bestimmten Umständen läßt der Text auch Experimente mit nichteinwilligungsfähigen Personen wie Demenz-Kranken, Koma-Patienten oder Kleinkindern selbst dann zu, wenn diese davon keinen direkten therapeutischen Nutzen zu erwarten haben.