BIZEPS: Übersetzung der Handlungsempfehlungen der UN-Staatenprüfung Österreichs

Am 2. und 3. September 2013 wurde Österreich auf die Einhaltung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen geprüft. Jetzt sind die Handlungsempfehlungen da.

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Wir haben schon die Stellungnahme Österreichs vor dem UN-Komitee in Deutsch veröffentlich, jetzt hat BIZEPS die Handlungsempfehlungen der UNO für Österreich ins Deutsche übersetzen lassen.

Die Originaldokumente gibt es hier.

Die Übersetzung von BIZEPS können sie entweder hier nachlesen oder als PDF-Datei downloaden.

Wir haben auch eine Leicht Lesen Version zum Herunterladen.

Hier die Handlungsempfehlungen der UNO:

Abschließende Bemerkungen zum ersten Bericht Österreichs, angenommen durch das Komitee auf seiner zehnten Sitzung, 2.-13. September 2013

  1. Das Komitee prüfte den ersten Bericht Österreichs (CRPD/C/AUT/1) bei seiner 105. und 106. Sitzung, die am 2. beziehungsweise 3. September 2013 abgehalten wurde. Bei seiner 117. Sitzung, am 11. September 2013, hat das Komitee folgende abschließende Bemerkungen verabschiedet.

1. Einleitung

  1. Das Komitee begrüßt den ersten Bericht Österreichs, der in Übereinstimmung mit den Richtlinien für Berichte an das Komitee vorbereitet wurde, und ist dankbar für die schriftliche Beantwortung (CRPD/C/AUT/Q/1/Add.1) des vom Komitee erstellten Themenkatalogs.
  2. Das Komitee bedankt sich für das Gespräch zwischen seinen Mitgliedern und der Delegation des Vertragsstaates. Es lobt den Vertragsstaat für seine Vorbereitung und die Stärke seiner Delegation, zu der Vertreter der zuständigen Ministerien und Bundesländer zählten. Das Komitee heißt auch die Vertreter von zwei unabhängigen Überwachungsinstitutionen willkommen: der österreichischen Volksanwaltschaft und des Unabhängigen Monitoringausschusses zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention.

2. Positive Aspekte

  1. Das Komitee gratuliert Österreich zur Verabschiedung des Nationalen Aktionsplans Behinderung 2012-2020 im Juli 2012. Nationale Pläne sind ausgezeichnete Maßnahmen, um Gesetze, Richtlinien und Praktiken in Einklang mit der UN-Behindertenrechtskonvention zu bringen.
  2. Das Komitee lobt Österreich für eine Reihe von Erfolgen. Das Komitee nimmt zur Kenntnis, dass die Gebärdensprache in Artikel 8(3) der österreichischen Verfassung verankert wurde und begrüßt diesen wichtigen Schritt in der Anerkennung der Rechte von Menschen mit Behinderungen, die in diesem Vertragsstaat leben. Das Komitee ist ebenfalls erfreut zu erfahren, dass hörbeeinträchtigte Mitglieder des österreichischen Parlaments durch die Bereitstellung von Gebärdensprache unterstützt werden. Das Komitee hält ebenfalls fest, dass Österreich einer der ersten Staaten ist, mit denen Gespräche geführt werden, der eine Monitoringeinrichtung gemäß Artikel 33 gegründet hat und dass Österreich einer der Staaten ist, in dem das Recht von Menschen mit psychosozialen und intellektuellen Behinderungen zu wählen und gewählt zu werden, sichergestellt ist.

3. Hauptproblemfelder und Empfehlungen

A. Allgemeine Grundsätze und Verpflichtungen (Art. 1-4)

  1. Das Komitee ist besorgt, dass die deutsche Übersetzung der Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen die Bedeutung der Konvention nicht genau wiedergibt und Entscheidungen veranlassen könnte, die nicht im Einklang mit der Konvention stehen. Das Wort „Integration“ wurde beispielsweise anstelle des Wortes „Inklusion“ verwendet. Die Übersetzung „unabhängige Lebensführung“ gibt die Bedeutung dieses Konzeptes nicht genau wieder und könnte sogar dazu führen, dass behinderte Menschen die Gelegenheit verwehrt wird, in der Gemeinschaft zu leben. Während des konstruktiven Gesprächs hat die österreichische Delegation die Möglichkeit der Überarbeitung der deutschen Übersetzung der Konvention bekanntgegeben.
  2. Das Komitee empfiehlt, dass der Vertragsstaat die deutsche Übersetzung der Konvention überarbeitet, damit sie im Einklang mit der Konvention ist. Das Komitee empfiehlt ferner, dass der Vertragsstaat sicherstellt, dass Menschen mit Behinderungen und Behindertenorganisationen in diesen Überarbeitungsprozess eingebunden werden.
  3. Das Komitee hat festgestellt, dass es unterschiedliche Konzepte von Behinderung in den Gesetzen und Richtlinien des Vertragsstaates gibt. Das Komitee ist besorgt, dass der Vertragsstaat den Unterschied zwischen der Definition von Behinderung und der Identifikation von Personengruppen, denen verschiedene Arten von Dienstleistungen zur Verfügung gestellt werden sollten, missversteht. Das Komitee ist besorgt, dass einige dieser Definitionen auf dem medizinische Modell von Behinderung darstellen.
  4. Das Komitee empfiehlt, dass die einschlägigen Gesetze geändert werden, damit diese ein Konzept von Behinderung in Übereinstimmung mit der Konvention aufbauen.
  5. Das Komitee nimmt zur Kenntnis, dass Österreich ein föderales Regierungssystem hat und ist besorgt, dass dies zu einer unangemessenen Zersplitterung der politischen Zuständigkeit geführt hat, insbesondere da die Länder (Bundesländer) für die Leistungen des Sozialamts zuständig sind. Diese Zersplitterung kann ebenfalls in der Ausarbeitung des Nationalen Aktionsplans Behinderung gesehen werden, in der sich die Teilnahme der Länder unregelmäßig und uneinheitlich gestaltet hat, als auch in den verschiedenen Definitionen von Behinderung, den verschiedenen Standards von Barrierefreiheit und dem unterschiedlichen Schutz vor Diskriminierung in den verschiedenen Ländern. Das Komitee ruft den Artikel 4(5) der Konvention in Erinnerung der klar ausdrückt, dass sich ein Staat trotz der administrativen Besonderheiten einer föderalen Struktur nicht seiner Verpflichtungen aufgrund der Konvention entziehen darf.
  6. Das Komitee empfiehlt, dass der Vertragsstaat sicherstellt, dass die Bundes- und Landesregierungen einen übergreifenden gesetzlichen Rahmen und Richtlinien der Behindertenpolitik in Österreich erwägen, die im Einklang mit der Konvention stehen. Es wird weiters empfohlen, dass diese Richtlinien Rahmenbedingungen für eine wirkliche und echte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen durch repräsentative Organisationen beinhalten, in Hinblick auf die Ausarbeitung und Umsetzung von Gesetzen und Strategien, die Menschen mit Behinderungen betreffen, gemäß Artikel 4 Paragraph 3 der Konvention.

B. Spezifische Rechte (Art. 5-30)

Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung (Art. 5)

  1. Das Komitee erkennt die Fortschritte, die von Österreich in der Entwicklung einer Antidiskriminierungsgesetzgebung auf Bundes- und Landesebene gemacht wurden, an, stellt jedoch fest, dass bis auf eine Ausnahme im Beschäftigungsbereich, in dem weitere Schulungsprogramme und die Verbesserung von Arbeitsbedingungen angeordnet werden können, ausschließlich die finanzielle Entschädigung als Rechtsmittel zur Verfügung steht. Es scheint, dass Systeme, die sich mit Angelegenheiten mehrfacher Diskriminierung befassen, in denen die Behinderung in Verbindung mit Geschlecht oder Ethnizität auftritt, eine weitere Entwicklung erfordern.
  2. Das Komitee empfiehlt eine Stärkung der Antidiskriminierungsgesetze durch die Erweiterung der verfügbaren Rechtsmittel um weitere Rechtsmittel, die eine Verhaltensänderung von Personen, die gegen Menschen mit Behinderungen diskriminieren, erforderlich macht, wie beispielsweise Unterlassungsansprüche. Das Komitee empfiehlt, dass der Vertragsstaat die Angemessenheit der zurzeit verwendeten Strukturen überprüft, die in Situationen mehrfacher Diskriminierung zum Tragen kommen.
  3. Obwohl das Komitee das Recht von Frauen auf eine selbstbestimmte Fortpflanzung anerkennt, stellt es fest, dass es unter der österreichischen Gesetzgebung legal ist, einen Fötus bis zur Geburt abzutreiben, wenn eine ernstzunehmende Schädigung der Gesundheit des Fötus erwartet werden kann. Das Komitee äußert seine Besorgnis über den offensichtlichen Zusammenhang zwischen dieser Regelung und der Tatsache, dass die Geburt von Kindern mit Downsyndrom Statistiken der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung zufolge in Österreich zwischen 1995 und 2006 um 60 % gesunken ist. Das Komitee nimmt zur Kenntnis, dass Gespräche zu diesem Thema im Gange sind.
  4. Das Komitee empfiehlt dem Vertragsstaat, jegliche Unterscheidung des Zeitrahmens, in dem ein Schwangerschaftsabbruch nach dem Gesetz ausschließlich aufgrund von Behinderung möglich ist, abzuschaffen.

Frauen mit Behinderungen (Art. 6)

  1. Obwohl viel erreicht wurde, stellt das Komitee fest, dass eine substanzielle Gleichstellung von Frauen und Männern noch nicht erreicht wurde. Frauen mit Behinderungen sind aufgrund ihres Geschlechts und ihrer Behinderung mit mehreren Formen von Diskriminierung konfrontiert und können auch der Gefahr sexueller Gewalt und Missbrauchs ausgesetzt sein.
  2. Das Komitee ist besorgt über das Fehlen einer Interessenvertretung und von Unterstützungsstrukturen für Frauen mit Behinderungen. Das Komitee äußert seine Besorgnis darüber, dass es nur eine Organisation gibt, die Frauen vertritt, und dass diese nicht für alle Frauen mit Behinderungen im Vertragsstaat zuständig ist.
  3. Das Komitee empfiehlt, dass der Vertragsstaat effektive und spezifische Maßnahmen durchführt, um Gleichberechtigung sicherzustellen und mehrfache Arten von Diskriminierung von Frauen und Mädchen mit Behinderungen zu verhindern. Das Komitee ermutigt den Vertragsstaat eine gendersensible Perspektive in seine Behindertengesetzgebung und -politik einzubinden und eine Interessenvertretung durch und im Namen von Frauen und Mädchen mit Behinderungen zu ermöglichen. Das Komitee ermutigt den Vertragsstaat, einschließlich der Länder, Dienstleistungen anzubieten, die sich an Frauen mit Behinderungen richten und für diese barrierefrei zugänglich sind.

Kinder mit Behinderungen (Art. 7)

  1. In seinen abschließenden Bemerkungen zu Österreich (CRC/C/AUT/CO/3-4) hat das Komitee für Kinderrechte seine Besorgnis hinsichtlich der Gefahr geäußert, dass die Rechte von Kindern mit Behinderungen auf verschiedene Arten aufgehoben werden.
  2. Das Komitee unterstützt die Empfehlungen des Komitees für Kinderrechte und fordert den Vertragsstaat auf, diese Empfehlungen so schnell wie möglich umzusetzen.

Bewusstseinsbildung (Art. 8)

  1. Das Komitee stellt mit Besorgnis fest, dass anscheinend sehr wenige bewusstseinsbildende Kampagnen in Österreich durchgeführt werden, um negativen und veralteten Stereotypen von Menschen mit Behinderungen entgegenzuwirken, die Diskriminierung schüren. Das Komitee äußert seine Besorgnis darüber, dass der Paradigmenwechsel, der durch den Menschenrechtsansatz der Konvention begründet wurde, anscheinend noch nicht von der gesamten österreichischen Gesellschaft umfassend nachvollzogen wurde. Das Komitee ist ebenfalls besorgt, dass Menschen mit Behinderungen Berichten zufolge mit praktischen Hindernissen bei Adoptionen zu kämpfen haben und dass diese Stereotypen teilweise auf die bestehenden Vorurteile und Stereotypen über Menschen mit Behinderungen zurückzuführen sind.
  2. Das Komitee ermutigt den Vertragsstaat, Initiativen hinsichtlich Bewusstseinsbildung zu ergreifen, um die bestehende Wahrnehmung von Menschen mit Behinderungen auf Grundlage des Wohltätigkeitsmodells und des altmodischen Verständnisses, dass alle Menschen mit Behinderungen beschützt werden müssen, effektiv zu verändern. Der Vertragsstaat sollte daher Anstrengungen unternehmen, um ein positives Bild von Menschen mit Behinderungen als Inhaber aller Menschenrechte, die in der Konvention anerkannt werden, zu stärken. Der Vertragsstaat sollte außerdem, in Absprache mit Behindertenorganisationen, spezifische Maßnahmen durchführen, einschließlich bewusstseinsbildender Kampagnen, um Vorurteile zu beseitigen. Das Komitee empfiehlt weiters die Einrichtung von weiteren spezifischen Programmen, in Absprache mit Behindertenorganisationen, um negativen Stereotypen und alle praktischen Hindernisse, denen Menschen mit Behinderungen bei der Adoption begegnen, entgegenzuwirken.

Barrierefreiheit (Art. 9)

  1. Das Komitee lobt den Vertragsstaat für seine Leistungen im Bereich der Barrierefreiheit von Gebäuden, im Transportwesen und von Informationen. Das Komitee stellt fest, dass mehrere Städte und Länder Pläne ausgearbeitet haben, um die Barrierefreiheit von Einrichtungen zu verbessern. Es ist jedoch besorgt, dass die Barrierefreiheit in einigen Gebieten schlecht umgesetzt ist, insbesondere außerhalb der größeren Städte Österreichs. Es ist besonders besorgniserregend, dass in mindestens einem Land eine Mindestanzahl von Personen festgelegt ist, ab der Barrierefreiheit in öffentlichen Einrichtungen erforderlich wird. Zusätzlich sollte sich die Barrierefreiheit auch auf barrierefreie Informationskommunikation in den österreichischen Medien erstrecken, insbesondere auf den ORF.
  2. Das Komitee empfiehlt, dass der Vertragsstaat einen übergreifenden inklusiven Ansatz der Barrierefreiheit in Übereinstimmung mit Artikel 9 der Konvention entwickelt. Die Baunormen sollten sich nicht auf Gebäude mit einer Mindestgröße oder Mindestkapazität beschränken, sondern gemäß Artikel 9 für alle öffentlichen Einrichtungen gelten. Das Komitee empfiehlt eine Verkürzung der Fristen für die Etappenpläne, die derzeit in einigen Städten und Ländern eingesetzt werden sowie des Plans für die Untertitelung der ORF-Programme.

Gefahrensituationen und humanitäre Notlagen (Art. 11)

  1. Während die Bemühungen des Vertragsstaates in der Entwicklung eines Katastrophenschutzplans sowie seine Beiträge in der Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe begrüßt werden, äußert das Komitee seine Besorgnis über das Fehlen von Informationen über die Bereitschaft des Vertragsstaates, Menschen mit Behinderungen im Katastrophenfall die notwendige Unterstützung zukommen zu lassen.
  2. Das Komitee fordert den Vertragsstaat auf, in seinem nächsten periodischen Bericht Informationen über die getroffenen spezifischen Maßnahmen zur Verfügung zu stellen, die die Bereitschaft, Menschen mit Behinderungen im Katastrophenfall die notwendige Unterstützung bereitzustellen, gewährleisten. Der Vertragsstaat sollte ebenfalls seine Bemühungen verstärken, den zweigleisigen Ansatz („Twin-Track-Approach“) umzusetzen, um in allen Bereichen der österreichischen Entwicklungszusammenarbeit (OEZA) eine vollständige Inklusion von Menschen mit Behinderungen zu erreichen.

Gleiche Anerkennung vor dem Recht (Art. 12)

  1. Das Komitee bemerkt besorgt, dass im Jahr 2012 etwa 55,000 Österreicher und Österreicherinnen besachwaltet wurden, die Hälfte davon in allen Lebensbereichen. Das Komitee ist besonders besorgt, weil die österreichische Gesetzgebung zur Sachwalterschaft veraltet erscheint und scheinbar mit Artikel 12 der Konvention nicht Schritt halten kann. Das Komitee begrüßt es, dass der Vertragsstaat ein Pilotprogramm zur unterstützten Entscheidungsfindung eingeführt hat.
  2. Das Komitee empfiehlt, dass die fremdbestimmte Entscheidungsfindung durch unterstützte Entscheidungsfindung für Menschen mit Behinderungen ersetzt wird. Das Komitee empfiehlt Österreich, mehr zu unternehmen, um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen Zugang zu unterstützter Entscheidungsfindung haben und nicht unter Sachwalterschaft gestellt werden. Das Komitee empfiehlt, dass das System unterstützter Entscheidungsfindung die Autonomie, den Willen und die Präferenzen der Person respektiert und in voller Übereinstimmung mit Artikel 12 der Konvention ist, einschließlich der Ausübung seiner/ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit, dem individuellen Recht, eine Einverständniserklärung nach Aufklärung zu medizinischen Behandlungen zu geben und zurückzuziehen, Zugang zur Justiz zu haben, zu wählen, zu heiraten und zu arbeiten sowie einen Wohnort wählen zu können. Das Komitee empfiehlt ferner, dass Behindertenorganisationen in alle Aspekte des Pilotprojekts für unterstützte Entscheidungsfindung eingebunden werden. Das Komitee empfiehlt dem Vertragsstaat ebenfalls, in Absprache und Zusammenarbeit mit Menschen mit Behinderungen und ihren repräsentativen Organisationen, auf Bundesebene, Landesebene und regionaler Ebene Schulungen über die Anerkennung der Rechtsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen und die Mechanismen unterstützter Entscheidungsfindung für alle Akteure zur Verfügung zu stellen, einschließlich Beamter und Beamtinnen, Richter und Richterinnen sowie Sozialarbeiter und Sozialarbeiterinnen.

Freiheit und Sicherheit der Person (Art. 14)

  1. Das Komitee äußert große Besorgnis darüber, dass es die österreichische Gesetzgebung ermöglicht, Menschen gegen ihren Willen in eine psychiatrische Institution einzusperren, wenn sie eine psychosoziale Behinderung haben und sie als Gefahr für sich selbst oder andere angesehen werden. Das Komitee ist der Meinung, dass diese Gesetzgebung in Konflikt mit Artikel 14 der Konvention steht, da sie zulässt, dass einem Menschen aufgrund seiner tatsächlichen oder wahrgenommenen Behinderung seine Freiheit entzogen wird.
  2. Das Komitee fordert den Vertragsstaat auf, alle notwendigen gesetzlichen, administrativen und gerichtlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass niemand gegen seinen Willen in irgendeiner Art von psychologischer oder psychiatrischer Einrichtungen festgehalten wird. Es fordert den Vertragsstaat weiters auf, Strategien zur De-Institutionalisierung auf Grundlage des Menschenrechtsmodells von Behinderungen zu entwickeln.
  3. Das Komitee fordert den Vertragsstaat ebenfalls auf zu gewährleisten, dass alle psychologischen und psychiatrischen Dienstleistungen aufgrund der freiwilligen Einverständniserklärung nach Aufklärung der betroffenen Person durchgeführt werden. Es empfiehlt dem Vertragsstaat, größere finanzielle Ressourcen für Personen mit intellektuellen und psychosozialen Behinderungen, die einen hohen Unterstützungsbedarf haben, zur Verfügung zu stellen, um zu gewährleisten, dass genügend ambulante Dienstleistungen in der Gemeinschaft verfügbar sind, die Menschen mit Behinderungen unterstützen.

Freiheit von Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (Art. 15)

  1. Das Komitee äußert seine Besorgnis über die fortwährende Verwendung von Netzbetten und anderen Formen von nicht einvernehmlichen Praktiken in den psychiatrischen Spitälern und Institutionen des Vertragsstaates, in denen Menschen mit intellektuellen, mentalen und psychosozialen Behinderungen eingesperrt werden.
  2. Das Komitee empfiehlt dem Vertragsstaat die Verwendung von Netzbetten, Fixierungen und anderen nicht einvernehmlichen Praktiken abzuschaffen, die bei Menschen mit intellektuellen, mentalen und psychosozialen Behinderungen in psychiatrischen Spitälern und Institutionen genutzt werden. Es wird ebenfalls empfohlen, dass der Vertragsstaat weiterhin Schulungen für das medizinische Fachpersonal und Pflegepersonal in derartigen Institutionen anbietet, um Folter, grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe gemäß der Konvention vorzubeugen.

Freiheit von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch (Art. 16)

  1. Das Komitee lobt die österreichische Volksanwaltschaft für die durchgeführten Untersuchungen der Vorwürfe der Misshandlung in institutionellen Einrichtungen. Das Komitee ist jedoch weiterhin besorgt über Berichte von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch von Menschen mit Behinderungen.
  2. Das Komitee empfiehlt, dass der Vertragsstaat weitere Maßnahmen durchführt, um den Schutz von Frauen, Männern, Mädchen und Jungen mit Behinderungen vor Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch sicherzustellen.

Selbstbestimmt Leben und Einbeziehung in die Gemeinschaft (Art. 19)

  1. Das Komitee nimmt besorgt zur Kenntnis, dass Berichten zufolge in den letzten 20 Jahren der Anteil der österreichischen Bevölkerung mit Behinderungen, der in Institutionen lebt, gestiegen ist. Das Komitee ist durch dieses Phänomen besonders besorgt, da Institutionen im Widerspruch zu Artikel 19 der Konvention stehen und die Gefährdung von Menschen mit Behinderungen durch Gewalt und Missbrauch erhöhen.
  2. Das Komitee empfiehlt dem Vertragsstaat sicherzustellen, dass die Bundesregierung und die Landesregierungen größere Anstrengungen für die De-Institutionalisierung unternehmen und es Menschen mit Behinderungen ermöglichen, zu wählen, wo sie leben wollen.
  3. Das Komitee lobt Österreich für die verschiedenen Programme persönlicher Assistenz (auf Bundes- und Landesebene), durch die Menschen mit Behinderungen unterstützt werden. Außerdem äußert es seine Besorgnis darüber, dass die Programme Persönlicher Assistenz nicht für Menschen mit psychosozialen Behinderungen verfügbar sind und dass nicht alle davon Menschen mit intellektuellen Behinderungen einbeziehen.
  4. Das Komitee empfiehlt, dass der Vertragsstaat sicherstellt, dass die Persönliche-Assistenzprogramme ausreichend finanzielle Unterstützung bieten, um zu gewährleisten, dass Menschen in der Gemeinschaft selbstbestimmt leben können. Das Komitee empfiehlt ferner, dass der Vertragsstaat die Programme persönlicher Assistenz harmonisiert und erweitert und die persönliche Assistenz für alle Menschen mit intellektuellen und psychosozialen Behinderungen verfügbar macht.

Bildung (Art. 24)

  1. Das Komitee ist besorgt, dass die Fortschritte in Richtung inklusiver Bildung in Österreich stagnieren. Das Komitee nimmt mit Besorgnis Berichte zur Kenntnis, die darauf hinweisen, dass die Anzahl von Kindern in Sonderschulen ansteigt und dass unzureichende Anstrengungen unternommen wurden, um inklusive Bildung von Kindern mit Behinderungen zu unterstützen. Es stellt ferner fest, dass einige Verwirrung über inklusive Bildung und integrative Bildung besteht. Das Komitee lobt jedoch die Einrichtung von inklusiven Bildungsmodellen in mehreren Ländern.
  2. Das Komitee ist enttäuscht, dass es in Österreich sehr wenige Akademiker und Akademikerinnen mit Behinderungen gibt. Es lobt Österreich für die angebotene Gebärdensprachdolmetschung für alle Studenten und Studentinnen im tertiären Bildungsbereich, auch wenn angemerkt werden muss, dass während des konstruktiven Gesprächs angegeben wurde, dass es nur 13 hörbehinderte Studenten und Studentinnen gab, von denen nur drei die Universität abgeschlossen haben.
  3. Es scheint, dass auch ein Mangel an Lehrerausbildung für Lehrende mit Behinderungen und Lehrende, die die Gebärdensprache benutzen, besteht. Ohne eine ausreichende Anzahl von Lehrenden mit Gebärdensprachkenntnissen besteht eine bedeutende Benachteiligung von gehörlosen Kindern.
  4. Das Komitee empfiehlt, dass größere Anstrengungen unternommen werden, um Schüler und Schülerinnen mit Behinderungen in allen Bereichen der inklusiven Bildung vom Kindergarten bis zur Sekundarstufe zu unterstützen. Insbesondere empfiehlt es dem Vertragsstaat sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen, einschließlich Kinder mit Behinderungen und ihre repräsentativen Organisationen, in die alltägliche Umsetzung inklusiver Bildungsmodelle, die in mehreren Ländern eingeführt wurden, eingebunden werden. Das Komitee empfiehlt ebenfalls, dass größere Anstrengungen unternommen werden, um Menschen mit Behinderungen zu ermöglichen, an Universitäten oder anderen tertiären Bildungseinrichtungen zu studieren. Das Komitee empfiehlt ferner, dass der Vertragsstaat seine Bemühungen verstärkt, Lehrenden mit Behinderungen und Lehrenden, die die Gebärdensprache beherrschen, qualitative Ausbildungsmöglichkeiten zu bieten, um die Bildung von gehörlosen und hörgeschädigten Mädchen und Jungen in Übereinstimmung mit der offiziellen Anerkennung der Gebärdensprache in der Verfassung von Österreich zu fördern.

Arbeit und Beschäftigung (Art. 27)

  1. Das Komitee ist besorgt darüber, dass ungefähr 19.000 Österreicher und Österreicherinnen in Behindertenwerkstätten außerhalb des offenen Arbeitsmarktes arbeiten und eine sehr geringe Bezahlung erhalten.
  2. Während festgehalten wird, dass Österreich ein Quotensystem für die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen hat, äußert das Komitee seine Besorgnis über Berichte, denen zufolge es die Mehrheit der Arbeitgeber bevorzugt, eine Strafe zu bezahlen anstatt die Quotenanforderungen zu erfüllen. Das Komitee hält fest, dass nur 22 % der Arbeitgeber ihre Verpflichtungen aufgrund des Behinderteneinstellungsgesetztes, das dieses Quotensystem regelt, tatsächlich erfüllen.
  3. Das Komitee äußert seine Besorgnis darüber, dass ein bedeutender geschlechtsspezifischer Unterschied in der Beschäftigung und dem Einkommen von Frauen mit Behinderungen im Vergleich zu Männern mit Behinderungen besteht.
  4. Das Komitee empfiehlt dem Vertragsstaat Förderprogramme, um Menschen mit Behinderungen im offenen Arbeitsmarkt zu beschäftigen. Das Komitee empfiehlt ebenfalls, dass Maßnahmen gesetzt werden, um die geschlechtsspezifischen Unterschiede in der Beschäftigung und Bezahlung zu reduzieren.

Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben (Art. 29)

  1. Das Komitee lobt den Vertragsstaat für die Einhaltung von Artikel 29 der Konvention, indem er allen Menschen, einschließlich Menschen mit intellektuellen und/oder psychosozialen Behinderungen, erlaubt zu wählen. Es scheint jedoch, dass viele Wahlkabinen nicht vollkommen barrierefrei für Menschen mit Behinderungen sind.
  2. Das Komitee empfiehlt, dass der Vertragsstaat seine Bemühungen verstärkt, dass alle Menschen, unabhängig von der Behinderung, einen vollkommen barrierefreien Zugang zur Stimmabgabe haben und dass die Wahlinformationen in vollständig barrierefreien Formaten verfügbar sind.

C. Spezifische Verpflichtungen (Art. 31-33)

Statistik und Datenerfassung (Art. 31)

  1. Während die Einführung eines neuen berichtenden Forums zu Frauenthemen zur Kenntnis genommen wird, äußert das Komitee Bedenken über Berichte, dass kaum Daten zu Themen, die Frauen mit Behinderungen betreffen, erhoben werden.
  2. Das Komitee empfiehlt dem Vertragsstaat, das Sammeln, die Analyse und die Veröffentlichung von Daten zu Frauen und Mädchen mit Behinderungen zu systematisieren und die Kapazitätsbildung in dieser Angelegenheit zu verbessern. Er sollte geschlechtssensible Indikatoren ausarbeiten, um gesetzliche Entwicklungen, politische Entscheidungen und die institutionelle Stärkung der Überwachung zu unterstützen; über erreichte Fortschritte in Bezug auf die Umsetzung der verschiedenen Verfügungen der Konvention zu berichten.

Innerstaatliche Durchführung und Überwachung (Art. 33)

  1. Das Komitee nimmt die Gründung des Unabhängigen Monitoringausschusses auf Bundesebene zur Bekanntmachung und zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention gemäß Artikel 33 Paragraph 2 zur Kenntnis. Das Komitee äußert jedoch seine Besorgnis darüber, dass der Monitoringausschuss über kein eigenes Budget verfügt und ihm anscheinend die Unabhängigkeit fehlt, die durch die Prinzipien für den Status und die Arbeitsweise nationaler Institutionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte vorgeschrieben werden (Pariser Prinzipien).
  2. Das Komitee empfiehlt, dass die vollständige Unabhängigkeit des unabhängigen Monitoringausschusses in Einklang mit den Paris-Prinzipien sichergestellt wird. Das Komitee empfiehlt zusätzlich, dass die Länder ihre eigenen unabhängigen Monitoringmechanismen schaffen, um die Behindertenpolitik und entsprechende Maßnahmen in ganz Österreich besser zu koordinieren.
  3. Das Komitee empfiehlt, dass der unabhängigen Monitoringeinrichtung ein transparentes Budget zugeteilt wird und sie befugt ist, dieses Budget autonom zu verwalten.

Follow-up der abschließenden Beobachtungen und Veröffentlichung

  1. Das Komitee fordert den Vertragsstaat auf, die Empfehlungen des Komitees gemäß den vorliegenden abschließenden Bemerkungen umzusetzen. Das Komitee empfiehlt dem Vertragsstaat die abschließenden Bemerkungen für Überlegungen und Maßnahmen an die Mitglieder der Regierung und des Parlaments, an die Beamten in den einschlägigen Ministerien und an Mitglieder der zuständigen Berufsgruppen, beispielsweise Fachkräfte im Bildungsbereich, in medizinischen Berufen und Rechtsberufen, sowie an regionale Behörden und die Medien zu übermitteln, unter Anwendung moderner Strategien sozialer Kommunikation.
  2. Das Komitee ermutigt den Vertragsstaat nachdrücklich, zivilgesellschaftliche Organisationen, insbesondere Behindertenorganisationen, in die Vorbereitungen des zweiten periodischen Berichts einzubinden.
  3. Das Komitee fordert den Vertragsstaat dazu auf, die vorliegenden abschließenden Bemerkungen einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen, einschließlich Nichtregierungsorganisationen und repräsentativen Organisationen von Menschen mit Behinderungen sowie auch Menschen mit Behinderungen und ihren Familienmitgliedern, in allen barrierefreien Formaten.

Nächster Bericht

  1. Das Komitee fordert den Vertragsstaat auf seinen kombinierten zweiten und dritten periodischen Bericht bis spätestens 26. Oktober 2018 zu übermitteln und Informationen über die Erfüllung der abschließenden Bemekrungen einzuarbeiten.
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11 Kommentare

  • In NÖ zählt der pol. Wille und nicht der Wille des Gesetgebers od. etwa gar die pflichtgemäße Interpretation der Bediensteten oder deren Schutzrechte. Neben dem Willen der Spitzenfunktionäre wirkt nämlich der Wille der Sozialpartner wie gleichgeschaltet zum DG-Willen.
    Im Burnout-Schadensfall vom Feb. 1999 im Dienst erfuhr ich eine für mich unmenschliche u. erniedrigende Behandlung durch die nachteilige Anlastungen der Art der Erkrankung und der damit verbundenen Rechtsschritte.
    Selbst von einem hochrangigen Vertreter der Justitz in Krems wurde mir 2005 erklärt: „I was eh, in NÖ ist ziemlich ollas Eins. “
    De facto wars auch so, es wagte auch kein Bediensteter der gesundheitlichen u. sozialen Einrichtungen sowie der Executive u. Judikative die beschilderten Gewaltakte der Ausgrenzung, Diskriminierung in der unverschuldeten Notlage mir/uns eine nachhaltige Hilfe zu gewähren, geschweige denn vor weiterer Gewalt. Lieber wirk(t) en sie mit!

    Statt dessen werden nun – nachdem ich diese Foltertortur überlebt habe – Forderungen an mich/uns von der Abt. F2 gestellt, die ich so menschenunmöglich erfüllbar sind. Anm.: Der Fall befindet sich im Akt u. wurde v. Liese Prokop anerkannt. Eine Einbremsung blieb mir/uns verwehrt.

    Das alles wirkt sich kontraproduktiv auf den Selbst-Rehabilitationsprozess aus und behindert das berufliche Fortkommen. Dem Staat entgehen dadurch Steuereinnahmen.
    Daher bräuchte ich eine rechtliche Unterstützung od. zumindest eine Hilfsleistung in Form von Intervention an das Land NÖ. und die Sozialpartner um ihnen von außen mitzuteilen, dass ihre Haltung den UN-Handlungsempfehlungen widersprechen u. der Konventionen.
    Ich ersuche um Hilfeleistung wie o. a.

    Danke
    Gerald S. Kaufmann
    3970 Weitra, Schützenbergerstrasse 231
    0660 325 89 19

  • Hallo Herr Hutter!

    Ganz ob im Artikel steht:

    „Wir haben auch eine Leicht Lesen Version zum Herunterladen.“

    Dort können sie eine Leicht Lesen/Leichte Sprache Version herunterladen.

    Das ist der Link:
    http://www.bizeps.or.at/downloads/handlungsempfehlungen_ll.pdf

  • hallo ich Heise Harald Huter ich wollte sie fragen ob es möglich ist die Staatenprüfung auch in leichter Sprache um zu schreiben ich wäre innen sehr dankbar Es gibt ein paar Sachen die ich schon verstehe aber ganz ehrlich 75% verstehe ich nicht. Danke.

  • Auch Danke für die Übersetzung!

  • Auch Danke für die super schnelle Übersetzung!!
    :-)

  • Vielen Dank für die Übersetzung! – Tolles Service