Als erstes Land der Erde hat der österreichische Staat eine Definition des Begriffes "Blindenführhund" gesetzlich verankert.
Paragraph 39a des Bundes-Behindertengesetzes lautet:
§ 39a. (1) Ein Blindenführhund ist ein Hund, der sich bei Nachweis der erforderlichen Gesundheit und seiner wesensmäßigen Eignung sowie nach Absolvierung einer speziellen Ausbildung – vor allem im Hinblick auf Gehorsam und Führfähigkeit – besonders zur Unterstützung eines blinden oder hochgradig sehbehinderten Menschen eignet.
(2) Der Blindenführhund soll den behinderten Menschen im Bereich der Mobilität weitgehend unterstützen, die Wahrnehmungsprobleme blinder oder hochgradig sehbehinderter Menschen ausgleichen und ihnen eine gefahrlose Bewegung sowohl in vertrauter als auch in fremder Umgebung ermöglichen.
(3) Voraussetzung für die Bezeichnung als „Blindenführhund“ und für die Gewährung einer finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln zur Anschaffung eines Blindenführhundes ist die positive Beurteilung durch ein gemeinsames Gutachten von Sachverständigen, zu denen jedenfalls ein blinder oder hochgradig sehbehinderter Mensch gehören muß. Bei dieser Beurteilung ist vor allem auf Gehorsam, Verhalten und Führfähigkeit des Hundes sowie auf das funktionierende Zusammenspiels des blinden oder hochgradig sehbehinderten Menschen mit dem Hund Bedacht zu nehmen.
(4) Nähere Bestimmungen über die Kriterien zur Beurteilung von Blindenführhunden sind vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales in Form von Richtlinien festzulegen. Diese Richtlinien haben im Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie bei allen Rehabilitationsträgern (§ 3) zur Einsichtnahme aufzuliegen.
Da Hundeausbildung ein freies Gewerbe ist, gab es bisher keine bindende Qualitätskontrolle, egal, ob die Ausbildung durch einen gewerblichen, einen landwirtschaftlichen oder vereinsmäßig organisierten Betrieb durchgeführt wurde. Lediglich die meisten öffentlichen Kostenträger verlangten bei der Gewährung von finanziellen Zuschüssen den Nachweis der seit nunmehr zehn Jahren existierenden Blindenführhundprüfung.
Leider ließen sich oft private Sponsoren von den Firmen blenden und zahlten ungeprüfte Hunde. Wenn sich herausstellte, daß ein Hund von Anfang an schlecht ausgebildet oder (und) gar krank war, war es zu spät – das zeigen langwierige bis heute nicht abgeschlossene Gerichtsverfahren.
Nach Inkrafttreten des Gesetzes am 1. September 1999 gilt nur mehr ein nach der anerkannten Prüfungsordnung positiv geprüfter Hund als Blindenführhund, Sammlungen für ungeprüfte „Schwindelhunde“ sind dann als Irreführung der Spender zu betrachten und werden hoffentlich der Vergangenheit angehören.
Durch die Definition der Blindenführhunde ist es nunmehr möglich, alle einschlägigen Gesetzesstellen oder Gesetzeslücken, die Blindenführhundhalter betreffen, im Sinne der Antidiskriminierungsbestimmungen vehement in Angriff zu nehmen.
Wir wünschen den hör- und körperbehinderten Kollegen, die ebenfalls auf gut ausgebildete Rehabilitationshunde angewiesen sind, daß bald eine ähnliche Regelung für Signal- und Servicehunde das Verwirrspiel mit klingenden Namen für Hunde mit minderer Gesundheit und Ausbildung ein Ende setzt.