Buchinger: Mehr Rechte für Fluggäste mit eingeschränkter Mobilität

Am 26. Juli 2008 tritt eine EU-Verordnung in Kraft, die für behinderte Flugreisende und solche mit eingeschränkter Mobilität die gleichen uneingeschränkten Reisemöglichkeiten, wie sie andere Unionsbürger besitzen, sicherstellen soll.

Austrian Airlines
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„Die Verordnung soll verhindern, dass betroffenen Personen nicht aus unsachlichen bzw. mit ihrer Behinderung oder eingeschränkten Mobilität im Zusammenhang stehenden Gründen von einer Fluglinie die Beförderung verweigert wird“, erläutert Sozialminister Erwin Buchinger die Absicht des europäischen Gesetzgebers.

„Durch den sehr weiten Begriff „Personen mit eingeschränkter Mobilität“ werden beispielsweise auch Seniorinnen und Senioren erfasst“, erläutert der Sozial- und Konsumentenschutzminister.

Nur aus ganz bestimmten Gründen darf künftig Menschen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität ausnahmsweise die Beförderung verweigert werden, etwa aufgrund von Sicherheitsanforderungen oder wenn in einem zu kleinen Flugzeug die Beförderung des Reisenden nicht möglich ist (z.B. wegen der Größe des Rollstuhls).

Innerhalb des Flughafenbereiches sind an markanten Standorten (Taxistandplätze, U-Bahnstationen, Bahnhöfe, etc.) Servicepunkte einzurichten, an denen bei Bedarf Information eingeholt und auch Hilfe angefordert werden kann. Von diesen Punkten bzw. vom Check-in am Schalter aus, besteht dann eine durchgehende Betreuungskette durch den Flughafenbereich ins Flugzeug, während des Fluges und auch danach bis zum Verlassen des Flughafenbereichs.

Die Verordnung gilt für alle Fluggäste, die auf einem EU-Flughafen ankommen, abfliegen oder umsteigen. Ist das ausführende Luftfahrtunternehmen eine Fluglinie mit Sitz in der EU, stehen betroffenen Reisenden die Rechte aus dieser Verordnung auch dann zu, wenn sie von einem Flughafen im Gebiet eines Drittstaates in das EU-Gebiet fliegen.

Service: Die wichtigsten Tipps für Betroffene

  • Bis längstens 48 Stunden vor dem geplanten Abflug müssen Fluggäste ihren Bedarf an Betreuung der Fluglinie oder dem Reisebüro bekanntgeben – eine rechtzeitige Reiseplanung ist daher empfehlenswert.
  • Auch bei der Abfertigung am Flughafen gelten bestimmte Fristen. Um Stress zu vermeiden, sollte jedenfalls ein ausreichender Zeitpolster eingeplant werden.

Reisende haben Anspruch auf die Mitnahme medizinischer Geräte. Außerdem können zusätzlich bis zu zwei Mobilitätshilfen einschließlich elektrischer Rollstühle mitgenommen werden. Weiters besteht Anspruch auf die Beförderung anerkannter Begleithunde in der Kabine. Für verloren gegangene oder beschädigte Rollstühle, sonstige Mobilitätshilfen und Hilfsgeräte steht eine Entschädigung zu.

Alle Leistungen müssen für die Passagiere kostenlos erbracht werden. In Beschwerdefällen können sich betroffene Reisende je nach Lage des Problems entweder an die Leitung des Flughafens, auf dem der Vorfall stattgefunden hat, oder das betroffene Luftfahrtunternehmen wenden. Sollte das zu keiner zufrieden stellenden Lösung führen, können Reisende ihren Beschwerdefall bei der zu diesem Zweck eingerichteten Servicestelle für Fluggastrechte im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie einbringen. Allfällige Schäden können nach allgemeinem Schadenersatzrecht bzw. nach dem Behindertengleichstellungsgesetz gerichtlich durchgesetzt werden.

Weitere nützliche Informationen zu diesem Thema und zu Reisen und Flug im Allgemeinen finden sich in zwei vom Konsumentenschutzministerium herausgegebenen Broschüren, „Die Koffer sind gepackt“ und „Fliegen ohne Turbulenzen“. Diese können über das Broschürenservice des Ministeriums unter www.bmsk.gv.at direkt heruntergeladen oder als Druckversion bestellt werden. Auch telefonische Bestellungen sind unter 0800/20 20 74 möglich.

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