SLIÖ gegen selektive Abtreibungspolitik
Der Verein „Selbstbestimmt Leben Österreich – Interessenvertretung der Selbstbestimmt Leben Initiativen Österreichs“ hat eine BürgerInnenInitiative gegen selektive Abtreibungspolitik – gegen die eugenische Indikation (§ 97 StGB) gestartet, deren Text wir nachstehend abdrucken:
Dieser Paragraph des Strafgesetzbuches sieht unter anderem vor, daß ein Schwangerschaftsabbruch straffrei bleibt wenn „… eine ernste Gefahr besteht, daß das Kind geistig oder körperlich schwer geschädigt sein werde“. Dieser Passus legitimiert die Abtreibung im Falle des Verdachtes auf eine Behinderung des Kindes bis zur Geburt und stellt eine eindeutige und eklatante Diskriminierung behinderter Menschen dar und steht damit im Widerspruch zu Artikel 7 der österreichischen Bundesverfassung.
Die Selbstbestimmt Leben Initiativen Österreichs fordern mit ihrer parlamentarischen Bürgerinitiative den Nationalrat auf, diesen Halbsatz des § 97 StGB ersatzlos zustreichen. Abtreibung aufgrund eugenischer Indikation basiert ausschließlich auf der Frage, ob das potentielle Kind den gesellschaftlichen Werten und Normen entspricht oder nicht. Sie ist eine selektive biopolitische Maßnahme, die Behinderung verhindern will.
Der Verein „Selbstbestimmt Leben Österreich – Interessenvertretung der Selbstbestimmt Leben Initiativen Österreichs“ fordert, daß das gesamte Strafrecht rund um den Schwangerschaftsabbruch unangetastet bleiben muß, da es unter anderem das lang und mühevoll erkämpfte Recht von Frauen auf Selbstbestimmung und Entscheidungsfreiheit sicherstellt. Die Selbstbestimmt Leben Bewegung verwehrt sich gegen eine diesbezügliche Instrumentalisierung.
Weiters fordert Selbstbestimmt Leben Österreich den Gesetzgeber auf, all jene Maßnahmen und Beschlüsse herbeizuführen, welche die gleichberechtigte Teilnahme von Menschen mit Behinderung am gesellschaftlichen Leben gewährleisten.
Wir von BIZEPS begrüßen und unterstützen diese Initiative ausdrücklich und hoffen, daß es gelingen wird, die langjährige Forderung der österreichischen Behindertenbewegung nach der Streichung des benachteiligenden Halbsatzes „wenn … eine ernste Gefahr besteht, daß das Kind geistig oder körperlich schwer geschädigt sein werde“ aus dem § 97 StGB durchzusetzen.
Wir bitten alle unsere LeserInnen sich an der Unterschriftenaktion zu beteiligen. Unterschriftenlisten können über das Büro der SLI Innsbruck, Michael-Gaismair-Str. 5, 6020 Innsbruck oder die Fax-Nr.: 0512 / 57 89 89 DW 15 bezogen werden. Unterschriebene Unterschriftenlisten bitte an SLI-Innsbruck senden.