Bundesminister Kocher: Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit wird wiedereingeführt

Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern werden weiterhin 100 % der Kosten ersetzt

Martin Kocher
IHS

Zu Beginn der Pandemie hat die Bundesregierung die Sonderbetreuungszeit eingeführt, um eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und familiären Verpflichtungen zu ermöglichen. So wurde es Eltern ermöglicht ihre Kinder zu Hause zu betreuen, wenn diese coronabedingt nicht in die Schule oder den Kindergarten gehen konnten.

„Phase 6 des Rechtsanspruchs auf Sonderbetreuungszeit ist mit Ende des vergangenen Schuljahres ausgelaufen. Da das Infektionsgeschehen aufgrund der kälteren Jahreszeit erwartungsgemäß in den kommenden Monaten wieder intensiver wird, führen wir den Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit wieder ein“, so Arbeits- und Wirtschaftsminister Martin Kocher.

Phase 7 des Rechtsanspruchs auf Sonderbetreuungszeit beginnt rückwirkend ab 5. September 2022 und orientiert sich nun an der Verkehrsbeschränkungsverordnung des Gesundheitsministeriums.

„Unterliegen Kinder einem Betretungsverbot, beispielsweise weil sie mit Corona infiziert sind, oder wurde die Schule bzw. der Kindergarten behördlich geschlossen, so haben die Eltern die Möglichkeit für bis zu drei Wochen Sonderbetreuungszeit in Anspruch zu nehmen. Wie bisher werden der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber bei Inanspruchnahme der Sonderbetreuungszeit 100 Prozent der Kosten für die Gehälter der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ersetzt“, so Kocher.

„Die Sonderbetreuungszeit von bis zu drei Wochen gibt Eltern die Möglichkeit ihre Kinder zu betreuen, wenn diese coronabedingt zu Hause bleiben müssen. Die Sonderbetreuungszeit ist damit eine wichtige Unterstützung für unsere Familien in schwierigen Zeiten und hilft insbesondere auch Alleinerzieherinnen,“ so Frauen- und Familienministerin Susanne Raab.

Eine Vereinbarungsmöglichkeit der Sonderbetreuungszeit gibt es in Phase 7 nicht mehr, da diese vor allem für den Fall eines Lockdowns zur Anwendung kam. Grundsätzlich gilt der Anspruch auf Sonderbetreuungszeit für die notwendige Betreuung von Schülerinnen und Schülern bis zum Erreichen der Unterstufe, weil diese von Verkehrsbeschränkungen an Schulen erfasst sind. Im Fall einer Erkrankung einer Schülerin oder eines Schülers ab der Unterstufe haben Eltern jedoch – wie bei jeder anderen Krankheit – die Möglichkeit des arbeitsrechtlichen Anspruchs auf Pflegefreistellung.

Wird die Schule behördlich geschlossen, besteht der Anspruch auf Sonderbetreuungszeit bis zum 14. Lebensjahr, sofern es eine Betreuungspflicht gibt. Das gilt ebenso für Menschen mit Behinderung, wenn die Einrichtung behördlich geschlossen ist oder wenn die Betreuung aufgrund einer Verkehrsbeschränkung zu Hause erfolgt.

Bisher wurde Sonderbetreuungszeit für 107.430 Personen beantragt – der weitaus überwiegende Teil davon waren Kinder. Für die Maßnahme wurden bisher 26,1 Millionen Euro vom Bund an Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ausbezahlt.

Zusammengefasst besteht der Anspruch auf Sonderbetreuungszeit für die notwendige Betreuung von

  1. Kindern bis zum Erreichen der Unterstufe, wenn für diese Verkehrsbeschränkungen bestehen,
  2. Kindern bis zum 14. Lebensjahr, wenn die Schule oder der Kindergarten behördlich geschlossen wurden,
  3. Menschen mit Behinderung, wenn die Einrichtung behördlich geschlossen wurde oder ihre Betreuung zu Hause erfolgt.
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