Das Behindertengleichstellungsgesetz und der Mythos der Einklagbarkeit

Was bringt das Behindertengleichstellungsgesetz in Hinblick auf Barrierefreiheit? Eine Klarstellung aus aktuellem Anlass.

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Barrierefreiheit ist inzwischen seit Jahrezehnten in Österreich auch ein rechtliches Thema. So sehen die Bundesländer in ihren Bauordnungen Barrierefreiheit vor. Diese Regelungen sind sehr unterschiedlich weitreichend und wirksam.

Seit 1. Jänner 2006 gibt es das Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG). Dieses hat das Ziel, Menschen mit Behinderungen die gleichberechtigte Teilnahme an der Gesellschaft zu sichern. Einer der Schwerpunkte des Gesetzes ist die Barrierefreiheit. Doch wie effektiv sind diese Bestimmungen?

Häufig wird argumentiert, dass besonders das Recht auf Barrierefreiheit nun einklagbar sei (jüngst etwa in diesem Artikel auf der Website der ÖVP).

Das ist leider unrichtig. Nur ein Teil der bestehenden Barrieren sind aufgrund von Unzumutbarkeitsprüfungen, Übergangsfristen und dem Vorrang anderer Gesetze rechtswidrig und stellen somit eine Diskriminierung aufgrund einer Behinderung dar.
Sogar wenn eine Barriere eine Diskriminierung darstellt, lässt sich die Beseitigung der Barriere nicht einklagen. Stattdessen kann eine Person, die diskriminiert wird, nur auf Schadenersatz klagen.
Beispiel: Eine Wiener Bäckerei wurde nach Inkrafttreten des BGStG umgebaut. Der ursprünglich ebene (und damit barrierefreie) Eingang wurde durch Stufen ersetzt. Dieses Vorgehen widersprach unzweifelhaft der Wiener Bauordnung. Das zuständige Gericht verurteilte den Bauherrn deshalb zu Schadenersatz. Da das BGStG aber keinen Anspruch auf Beseitigung einer Barriere vorsieht, konnte das Gericht diese auch nicht vorschreiben. Mit anderen Worten: Barrierefreiheit ist somit nicht einklagbar!

Was braucht es, damit Barrierefreiheit einklagbar wird?

Die oft vermutete Einklagbarkeit von Barrierefreiheit sollte möglichst bald hergestellt werden. Dazu braucht es im Baubereich jedenfalls

  • einheitliche Definitionen von Barrierefreiheit in den Bauordnungen der Länder (auf die das BGStG verweist),
  • eine umfassende Verpflichtung der Bauordnungen, Gebäude ausnahmslos barrierefrei zu bauen und umzubauen,
  • einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch im BGStG und
  • erweiterte Parteienrechte und Klagsbefugnisse für Einzelpersonen und einschlägige Verbände, um gegen rechtswidrige Barrieren auch effektiv vorgehen zu können.

Es bleibt zu hoffen, dass diese Anregungen in der nächsten Gesetzgebungsperiode umgesetzt werden.

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