Das neue Bundesverwaltungsgericht und seine Aufgaben

Neues Bundesverwaltungsgericht - zentrale Anlaufstelle für Beschwerden gegen Behördenentscheidungen; dies betrifft unter anderem Entscheidungen des Bundessozialamtes.

Bundesverwaltungsgericht
BIG/Harald A. Jahn

Seit dem 1. Jänner 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) seine Pforten geöffnet.

Eine grundlegende Systemänderung in der österreichischen Verwaltung ergibt sich dadurch.

Bundesverwaltungsgericht, Bundesfinanzgericht, beide mit Sitz in Wien, sowie neun Landesverwaltungsgerichte in den Bundesländern haben ihren Betrieb vor kurzem aufgenommen.

Den Weg für diese Neuerung ebnete die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012. Eine grafische Gegenüberstellung, von altem und neuem System ist hier zu finden.

Neuerungen in der Praxis

In einem Bericht von Ö1 erklärt Harald Perl, Präsident des Bundesverwaltungsgerichts: „Jeder Bürger, Unternehmer oder Wirtschaftstreibende, der Zweifel an einer Behörden-Entscheidung hat, kann nun sofort ein unabhängiges Gericht anrufen – ohne langen Instanzenzug vorher und ohne Anwaltszwang.“

Eine Beschwerde muss zuerst bei der Verwaltungsbehörde eingebracht werden, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Weisungsfreie und unabhängige Richterinnen und Richter entscheiden in weiterer Folge darüber. Gerhard Höller und Alexander Niederwimmer, wurden im vergangen Jahr als erste Richter mit Blindheit an das Bundesverwaltungsgericht bestellt, wie BIZEPS berichtete.

Aufgabenbereich des Bundesverwaltungsgerichtes

Die Aufgabenbereiche des BVwG sind breit gefächert. Sie umfassen das Fremden- und Asylwesen, persönliche Rechte, Soziales, Umwelt und Wirtschaft.

Das größte Verwaltungsgericht Österreichs behandelt auch Beschwerden über das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen. Konkret: die Zugehörigkeit einer Person zum Kreis der begünstigten Behinderten, die Kündigung von begünstigten Behinderten sowie die Festsetzung von Ausgleichstaxen und Prämien.

Weitere Informationen zu diesem Fachbereich finden sich auf der Website des BVwG.

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6 Kommentare

  • *bei „Kündigungsverfahren ist NUR der Hauptsitz in Wien“ – zuständig! Restliches Verfahren nach dem Behinderteneinstellungsgesetz wird in den jeweiligen Aussenstellen Linz, Graz und Innsbruck entschieden!

  • @Mary – seit 1.1.2014 ist für die Ausstellung des Parkausweises das BSB zuständig – einfach neu ansuchen – aber zuerst um Eintragung der Mobilitätsstörung im Bundesbehindertenpass, wenn dies positiv entschieden wird bekommen Sie den Ausweis kostenlos! mfg

  • @Günter
    Wie recht du hast habe ich leider erst jetzt ameigenen leib erfahren müssen. Ich habe copd 3-4 nd komme nicht weit zu Fuß so alle 30-40meter muß ich stehenbleiben weil ich halt keine Luft bekomme bei der MA 40 um einen Parkausweis eingereicht und von der MA15 untersucht. Ich muste dort mich bücken und mit den Armen kreisen. Worauf die Frau Dr. Festgellt hat ich kann 300 meter schmerzfrei gehen kein Parkausweis

  • Die Abschaffung der unnötigsten im System, die Gutachter. Ich verstehe das nicht mein Facharzt erstellt nach bestem Gewissen einen Befund behandelt mich seit vielen Jahren. Das BSA sendet dir dann einen Gutachter, meist einen Allgemeinmediziner der nach 10 Minuten feststellt das mein Facharzt sein Handwerk nicht versteht. Gehst in Berufung kommt der Selbe Arzt nochmal und bewertet seinen eigens Gutachten. Und daran wird sich, so befürchte ich auch beim Bundesverwaltungsgericht nichts ändern.

  • Ist der BVwG auch zuständig, wenn eine auf Leistung kein Rechtsanspruch besteht?