Das Recht auf inklusive Bildung statt weiter Sonderschulen

Der UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen beschreibt in seiner Allgemeinen Bemerkung Nr. 4 das Recht auf inklusive Bildung. Das Deutsche Institut für Menschenrechte hat im September 2017 eine Übersetzung dieses wichtigen Textes online gestellt.

Palais des Nations in Genf
UN Photo / Jean-Marc Ferré / Flickr

„Der UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen beschreibt in seiner Allgemeinen Bemerkung Nr. 4 das Recht auf inklusive Bildung. Er sagt darin, was ein Vertragsstaat der UN-Behindertenrechtskonvention tun muss, um ein inklusives Bildungssystem auf allen Ebenen zu schaffen und damit seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus Artikel 24 der UN-Behindertenrechtskonvention nachzukommen“, informiert das Deutsche Institut für Menschenrechte. (Siehe auch Pressemeldung)

Der UN-Ausschuss hat die Allgemeine Bemerkung Nr. 4 in seiner 16. Sitzung am 26. August 2016 verabschiedet.

Was sind „Allgemeine Bemerkungen“?

Die menschenrechtlichen Ausschüsse der Vereinten Nationen äußern sich sporadisch zu grundsätzlichen Fragen der Menschenrechtsverträge. In den „General Comments“ oder auch „General Recommendations“ legen sie ihr Verständnis einzelner Bestimmungen dar, erläutert das Deutsche Institut für Menschenrechte und führt aus: Dies wird ins Deutsche mit „Allgemeine Bemerkungen“ übersetzt.

Wie ist das mit Sonderschulen?

Der UN-Ausschuss macht deutlich, dass sich Staaten, die neben dem „regulären“ Schulsystem ein Sonder- oder Förderschulsystem weiter aufrechterhalten, in Widerspruch zur Verpflichtung aus Artikel 24 UN-BRK stellen

Der Annahme, der Erhalt von Sondersystemen sei mit der UN-BRK zu vereinbaren, erteilt der UN-Ausschuss mit der Allgemeinen Bemerkung erneut eine klare Absage.

Die vorliegende Publikation fasst die wesentlichen Inhalte der Allgemeinen Bemerkung zusammen und zeigt ihren Nutzen als Orientierungshilfe für Recht und Politik in Deutschland auf.

Nun liegen sie dank des Deutschen Instituts für Menschenrechte seit September 2017 auch in Deutsch vor. Das Dokument hat 7 Seiten.

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2 Kommentare

  • Klingt ja alles sehr schön – nur:

    Von den im Text genannten Vorlaussetzungen für eine gelungene Inklusion sind wir weit entfernt, was zum Beispiel Unterstützungspersonal (Psychologen, Logopädinnen, etc.) angeht. Im Gegenteil, Sprachheillehrerinnen, die bislang die Kinder mit Sprachproblemen jede Woche einmal aus der Klasse geholt haben, um mit ihnen ganz zielgerichtet und konzentriert zu arbeiten, werden ab heuer zu Beratungslehrerinnen, die den VS Lehrpersonen zeigen dürfen, wie diese die gleiche Arbeit im Rahmen der gesamten Klasse machen sollen.

    Die Unterrichtsministerin möchte die Sonderschulen recht bald auflösen. Von einer Aufstockung der Mittel, um die notwendigen Voraussetzungen davor bereitzustellen, hat sie nichts gesagt. Die Auflösung der Sonderschulen allein kann nie genügend Ressourcen schaffen, wie sich am Beispiel unserer nächstgelegenen Sonderschule leicht aufzeigen lässt.

    Im Text ist die Rede von „peer mentoring“. Wie funktioniert das Erlernen der Brailleschrift, wenn es in der Schule nur 1 sehbehindertes Kind gibt?

    Neben dem Regelschulwesen darf es also kein Sonderschulwesen geben. Nun gehört in Österreich die Sonderschule allerdings zum Regelschulwesen, genauso wie die AHS Unterstufe oder etwa die Vorschule. In diesen beiden wird ebenfalls segregiert, müssen diese ebenfalls abgeschafft werden?

    Zum heurigen Schulbeginn durften die Kinder an unserer Schule aufschreiben, was sie sich für dieses Schuljahr wünschen. Ein Mädchen schrieb: “ Ich wünsche mir, dass der N. viel öfter aus der Klasse genommen wird, damit wir in Ruhe lernen können.“ N. ist das I-Kind in der Klasse, von dem die Deutschlehrerin am Ende des letzten Schuljahres sagte: „Ich habe das Gefühl, ich bin ihm das ganze Jahr über nicht gerecht geworden, da ich keinerlei Erfahrung und Vergleichsmöglichkeiten habe und die wenigen Stunden Unterstützung durch eine Sonderschullehrerin bei weitem nicht ausreichten.“

    Die tägliche Arbeit mit schwerstbehinderten Kindern ist nicht nur ein Vergnügen. Von allen Mitschülern und Lehrpersonen erwarten die Verfasser des UN Kommentars, dass sie diese Aufgabe jederzeit bestens bewerkstelligen. Im Internet finde ich keinen Hinweis darauf, dass der Ausschuss selber Mitarbeiter mit starker geistiger Beeinträchtigung angestellt hat, wie ich übrigens auch bislang von keinem Sonderschulgegner gehört habe, der Inklusion in seinem Büro vorlebt. Ein schönes Papier mit vielen Forderungen aufzustellen ist natürlich leichter.

  • Dörte Dörschner („Die Rechtswirkungen der UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland am Beispiel des Rechts auf inklusive Bildung“) verweist auf Seite 130 darauf, dass die Rechtslage die Staaten verpflichtet, die „bestmögliche schulische und soziale Entwicklung“ zu gewährlesiten und nicht nur „notwendige und geeignete“ Maßnahmen zu setzen. Gemessen wird dieses „bestmögliche“ am „individuelle erreichbaren Optimum“.
    Auf diesen Anspruch sollten sich behinderte Menschen oder Eltern behinderter Kinder immer berufen, wenn sie in Kindergärten oder Schulen auf Verbesserungen dringen. Übrigens muss – entsprechend einem neuen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts – der Landesschulrat die Behauptung, ein behindertes Kind werde durch die bestehenden Schulgesetze oder organisatorische Maßnahmen diskriminiert, ausführlich untersuchen bzw. dazu ein Fachgutachten erstellen oder beauftragen. Es ist zwar trotzdem noch schwierig; aber das sollten viele Personen nutzen, um ihre Bedürfnisse anerkannt zu bekommen.