Bei der Vorbereitung einer Übersiedlung ins Heim wird der Blick auf das Recht auf Selbstbestimmung und eigenständige Entscheidungen der betroffenen Personen durch die Erfordernisse der Einrichtungen, der Verwaltung und den fürsorglichen Zugzwang für Angehörige oftmals verstellt.
Die Wahl des eigenen Wohnorts ist eine der persönlichsten Entscheidungen, die ein Mensch trifft. Das Erwachsenenschutzgesetz sieht dafür eine strenge Kontrolle vor, um hier besonderen Schutz zu gewährleisten.
Dennoch wird in diesem sensiblen Bereich viel zu oft sehr leichtfertig mit dem Willen und der freien Entscheidung anderer Menschen umgegangen. Vor allem dann, wenn der Gedanke der Fürsorge um den Anderen das Leitmotiv für das eigene Handeln ist. Gerade die Übersiedlung in eine Einrichtung zur Pflege- und Betreuung wird so häufig gegen den Willen eines Menschen durchgesetzt.
Selbstbestimmte Entscheidung hat Vorrang
Auch wenn in Österreich in der Nachkriegszeit der Weg zu durchsetzbaren Grund- und Menschenrechten nicht sehr schnell und erfolgreich beschritten wurde, sichert mittlerweile ein Bündel von Gesetzen Freiheitsrechte ab.
Allen voran das Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit. Dieses regelt, dass die Einschränkung der persönlichen Freiheit nur im Ausnahmefall und unter gerichtlicher Kontrolle möglich ist.
Das Erwachsenenschutzgesetz 2018 klärt sehr deutlich, dass jede Person durch ihre Entscheidungsfähigkeit auch handlungsfähig ist. Bei erwachsenen Personen wird die Handlungsfähigkeit im Zweifel vorausgesetzt. Es sei denn, es wird im Rahmen dieses Gesetzes das Gegenteil sorgsam geprüft und festgestellt.
Obwohl es einige Ausnahmen gibt – beispielsweise bei einer Notfallbehandlung – ist dieser Grundsatz bestehender Handlungsfähigkeit und angenommener Entscheidungsfähigkeit auch bei der Klärung der Veränderung des Wohnortes die zu berücksichtigende Leitlinie.
Herausforderung umfassender Betreuungs- oder Pflegebedarf
Für Menschen, die auf Grund von Krankheit oder einer dauerhaften Einschränkung eine qualitativ hochwertige und umfassende Pflege sowie Betreuung im Sinne von Unterstützung benötigen, ist das Finden und Umsetzen von passenden Hilfen eine Herkulesaufgabe.
Umfassende Betreuungsangebote im gewohnten privaten Umfeld stoßen oft rasch an ihre Grenzen: Beispielsweise können die restriktive Genehmigung von Stundenkontingenten der mobilen Hilfen oder auch bauliche Mängel der nicht barrierefreien Wohnräume ein selbstbestimmtes Leben mit Betreuung verunmöglichen.
In dieser herausfordernden Situation kommt oft der Ratschlag, eine stationäre Betreuung in Erwägung zu ziehen. Manchmal auch weniger einfühlend empfehlen Sozialabteilungen der Gemeinden und Länder die Übersiedlung „ins Heim“, da es zu Hause doch nicht gehe und außerdem nach wirtschaftlichen Prinzipien eine stationäre Betreuung zu bevorzugen sei.
Diese missliche Lage betrifft sowohl Menschen mit Behinderungen in jungen Jahren, als auch Senior*innen und Menschen mit psychischen Erkrankungen. Von selbstbestimmter Entscheidung bleibt da manchmal nicht mehr viel über.
UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) wenig beachtet
Die UN-BRK erkennt in Artikel 19 „Selbstbestimmtes Leben und Inklusion in der Gemeinschaft“ das gleiche Recht aller Menschen mit Behinderungen an, die gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der Gemeinschaft zu leben.
Geeignete Maßnahmen zur Umsetzung werden vom Vertragsstaat Österreich und damit auch von den Bundesländern zugesagt. Hier gibt es jedoch immer wieder eine Diskrepanz zwischen der Verpflichtung auf Grund des internationalen Vertrages und der Praxis von Behörden und Krankenhäusern.
Erwachsenenschutzgesetz missverstanden
Immer wieder wird von gerichtlichen Erwachsenenvertreter*innen berichtet, dass bei Übersiedlungen in eine stationäre Einrichtung im Seniorenbereich oder der Behindertenhilfe als eine der ersten Fragen die Bestellung einer Erwachsenenvertreterin/eines Erwachsenenvertreters abgeprüft wird. Dies ohne vorher ein direktes Gespräch mit der Person mit hohem Pflege-/Betreuungsbedarf geführt zu haben.
Hohes Alter, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit werden von Behörden immer wieder und fälschlicherweise mit fehlender Entscheidungsfähigkeit gleichgesetzt. Dieser Logik entsprechend muss eine Person, die nicht entscheidungsfähig ist, durch eine Erwachsenenvertreterin/einen Erwachsenenvertreter vertreten werden und eine Anmeldung ist nur mit Unterschrift der Vertreterin/des Vertreters möglich.
Obwohl falsch, hört es sich logisch an, und die handelnden Personen glauben an rechtmäßiges Vorgehen. Daher treten sie manchmal gegenüber Angehörigen, Erwachsenenvertreter*innen und insbesondere gegenüber den Menschen, die dringend umfassende Unterstützung, Pflege oder Betreuung benötigen, so vehement auf.
Widersinnig, denn das Erwachsenenschutzgesetz stärkt die Selbstbestimmung und ermöglicht auch die Wirksamkeit von Entscheidungen der vertretenen Person trotz einer Vertreterin/eines Vertreters.
Gerade dieser Aspekt dürfte noch vielfach unbekannt sein, wenn bei Anregungen zur Bestellung einer Erwachsenenvertreterin/eines Erwachsenenvertreters als Begründung die fehlende Zustimmung der betroffenen Person zur Heimübersiedlung angeführt wird, die dann von der/dem Vertreter*in ersetzt werden sollte.
Negatives Beispiel: Seniorenheime der Stadt Salzburg
Dass die Seniorenheimverwaltung der Stadt Salzburg immer wieder bei Gericht die Prüfung der Bestellung einer Erwachsenenvertreterin/eines Erwachsenenvertreters anregt, verwundert nicht, stellt doch die Gruppe der Hochbetagten den größten Anteil der vertretenen Personen im Erwachsenenschutzrecht dar.
Doch im letzten Jahr gab es für die Clearing-Mitarbeiter*innen vermehrt Anregungen, im Zuge der vom Gericht beauftragten Abklärung zu bearbeiten, in denen von der städtischen Seniorenberatung die Bestellung einer/eines gerichtlichen Erwachsenenvertreterin/Erwachsenenvertreters nahezu zur Bedingung für die Aufnahme auf die Warteliste der Seniorenheime gemacht wurde.
Immer wieder wird dieser Umstand auch in Beratungsgesprächen von Angehörigen beklagt. In Einzelfällen wird sogar von einem Zusammenhang zwischen einer Vorreihung in der Dringlichkeitsliste und der Bestellung einer Erwachsenenvertreterin/eines Erwachsenenvertreters berichtet.
Aber warum sollte ein/e gesetzliche/r Vertreter*in notwendig oder hilfreich sein? Es wird mit der Notwendigkeit der Klärung der Finanzen, eventuell auch eines Sozialhilfe-Antrages, der Auflösung der bisherigen Wohnung und vielleicht auch einer Entscheidung gegen den Willen in den Anregungen argumentiert. Überspitzt gesprochen, geht es um leichtere Verwaltungsabläufe, Entscheidungen fast wie in der uralten Entmündigungsordnung und um überbordende Fürsorge.
Hier ist eine dringende Haltungsänderung notwendig. Ein selbstbestimmtes Leben muss auch durch die Verwaltung unterstützt werden.
Zweites Beispiel: Landespflegeheim Tirol
Sehr genau informiert die Landes-Pflegeklinik Tirol über die Aufnahme von Personen mit Demenz, psychiatrischen Störungen oder somatischen Erkrankungen und weist darauf hin, dass bei Personen, die nicht mehr alleine entscheidungsfähig sind, eine Erwachsenenvertretung angeregt werden muss.
Hier wird leider die individuelle Fähigkeit, eine Entscheidung für einen langfristigen Aufenthalt im Landespflegeheim zu treffen, kaum differenziert betrachtet. Viel mehr Gewicht erhält die Klärung von finanziellen und administrativen Fragen, der Abbuchungsauftrag und der unterschriebene Heimvertrag.
Statt die Frage der selbstbestimmten Entscheidung in den Mittelpunkt zu stellen, wird die Bestellung einer Erwachsenenvertreterin/eines Erwachsenenvertreters zur administrativen Voraussetzung.
Jüngstes Beispiel: Vor wenigen Wochen blieb die Umsetzung der Entscheidung einer pflegebedürftigen Person unerledigt, da die Aufnahme erst bei Bestellung einer Erwachsenenvertreterin/eines Erwachsenenvertreters zugesagt wurde. Erst Interventionen und die Zusammenarbeit im Rahmen des Bestellungsverfahrens sicherten die notwendige umfassende Pflege und Betreuung.
Selbstbestimmte Entscheidungen ermöglichen
Die Prinzipien des Erwachsenenschutzgesetzes werden bei Betreuungs- und Wohnortentscheidung oft noch ungenügend berücksichtigt und damit fehlt die Umsetzung des wichtigen Zieles, Selbstbestimmung zu unterstützen und zu ermöglichen.
Politik und Verwaltung in den Ländern und Gemeinden sind aufgerufen, die Verwaltungsabläufe im Sinn der Selbstbestimmung anzupassen!
Oswald föllerer
21.09.2020, 10:37
ich find das Selbstbestimmung jeder Mensch hat.
ein recht zum leben wo er will das kann man nicht wegnehmen Selbstbestimmung es steht im Erwachsenen Schutz Gesetz wer über wacht das das es auch so Passiert. wir wissen was kurz am liebsten will er alle Menschen mit Behinderungen in einem heim zu sehen.
Das entspricht nicht einmal die UN- Rechts Konvention nach Artikel 19
Klaudia Karoliny
21.09.2020, 09:00
Ich kann dem nur zustimmen. Die Mühlen der Verwaltung mahlen offenbar nach wie vor langsam und sehr oft nicht im Sinne der oder des Betroffenen. Ich hab auch schon gehört, dass sogar Behinderteneinrichtungen aus EU-Geldern mitfinanziert werden. Von wegen Selbstbestimmung und Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention, die eindeutig von gemeindenahen Unterstützungsangeboten (ambulanten) spricht.