Der „Verein Österreichischer Juristinnen“ für Beibehaltung der eugenischen Indikation

Angeblich gibt es keinen "Missbrauch"

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Auf der Digitalausagbe der Homepage des STANDARDS vom 16. April 2004 wurde der Brief des „Vereins Österreichischer Juristinnen“ zur Gänze wiedergegeben. Darin stellen sich die Unterzeichnerinnen gegen die Initiative des ÖVP-Abgeordneten und Behindertensprecher Dr. Huainigg, die so genannte eugenische Indikation, die bei Feststellung einer schweren Behinderung die Tötung des Fetus bis kurz vor der Geburt ermöglicht, aus dem Gesetz zu streichen.

Die Lebenshilfe Österreich und viele Behindertenorganisationen haben sich stets gegen diese diskriminierende Bestimmung gewehrt. Sie verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz, die Menschenwürde und gegen die Menschenrechte. In gefährlicher Weise wird dabei in den Medien immer wieder das Rollenbild der Frau gegen das Menschenbild von Menschen mit Behinderung ausgespielt. Dabei kommen grundlegende ethische Überlegungen meist zu kurz oder erscheinen verzerrt.

In dem Schreiben wird versichert, dass nach Berichten der FachärztInnen in Österreich die eugenische Indikation „nur sehr vorsichtig und abwägend“ eingesetzt werde. Weiters heißt es: „Zumeist werden nur schwerste Missbildungen, die ein Überleben des Fötus nach der Geburt hochgradig unwahrscheinlich machen, als Indikatoren akzeptiert.“

Dies ist nicht mehr als eine Behauptung, die weder die Diskriminierung aus der Welt schafft, noch einen Beweis darstellt und schon gar nicht berücksichtigt, in welcher Weise und durch wen die Entscheidung für eine solche Maßnahme getroffen wird. Von einer wirklichen Beratung für die betroffenen Eltern wird erst gar nicht gesprochen.

Weiters wird der BürgerInnen-Initiative vorgeworfen, dass sie „die Emotionen hochtreibe, ohne seriöse Grundlagen für ihre Argumente anzubieten“.

Dem muss massiv widersprochen werden. Ethisch und gesellschaftspolitisch betrachtet, handelt es sich bei der eugenischen Indikation ohne jeden Zweifel um eine Diskriminierung und eine selektive Maßnahme. Es ist daher nicht von primärer Bedeutung, eine Statistik solcher erfolgten Maßnahmen zu erstellen, zumal dies wohl schwer zu bewerkstelligen sein würde.

Vielmehr ist grundsätzlich zu verhindern, dass es diskriminierende Gesetzesbestimmungen gibt. Solche Gesetze, die zudem über Leben und Tod zum Beginn oder am Ende desselben entscheiden, widersprechen unserem gewachsenen historischen Menschenbild, der Menschenwürde und den Menschenrechten bereits durch die Formulierung und die Ermöglichung der Diskriminierung.

Wie wenig ausschließlich nachweisbare Vorfälle für Gesetzesvorlagen entscheidend sein dürfen und wie wichtig ethische Überlegungen für gesetzliche Entscheidungsfindungen sind, beweisen auch jüngste Meldungen zur Sterbehilfe in Österreich:

Auf dem 4. Symposium für Palliativmedizin am vergangenen Freitag in Wien erklärte Dr. Andreas Heller, Leiter der Abteilung für Palliativmedizin auf der Universität in Klagenfurt: „Ich kenne kaum einen Mediziner, der bei einer Flasche Wein nicht zugeben würde, dass er jemanden kenne, der schon einmal eine Behandlung abgebrochen hat, weil sie den Zustand des Patienten nicht mehr verbesserte.“

Aus dieser Aussage darf nun niemals ein Usus-Recht für Euthanasie abgeleitet werden. Vielmehr ist festzustellen, dass eine offenbar – gegen das Gesetz – gebräuchliche Maßnahme ebenfalls gegen die menschlichen Grundrechte verstößt – und zugleich gegen die Aufgabe der Ärzte, die dem Erhalt des Lebens verpflichtet sind.

Weiters darf aus besonderen Fällen nicht eine grundsätzliche gesetzliche Möglichkeit geschaffen werden, die das Auslöschen von Leben zu Beginn und am Ende desselben ermöglicht oder erleichtert. Die Folgen solcher Praktiken sind für ALLE Menschen unabsehbar und bedrohen das menschliche Leben in vielen Situationen.

Die Lebenshilfe Österreich fordert die ersatzlose Streichung der diskriminierenden Bestimmung zu so genannten eugenischen Indiaktion in einem Bundesgesetz, nämlich dem Strafgesetzbuch!

Derzeit können Föten, bei denen die Gefahr einer schweren körperlichen oder geistigen Schädigung besteht, bis unmittelbar vor der Geburt abgetrieben werden. Die Lebenshilfe Österreich , ebenso wie viele andere Behindertenverbände, sehen die ersatzlose Streichung dieser diskriminierenden Bestimmung aus dem Strafgesetzbuch (StGB) als Lösung – ohne dabei die allgemeine Fristenlösung zum Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich in Frage zu stellen.

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