Der vorläufige Weg zur Verfassungsbestimmung

Hier einige wichtige Daten und die vorliegenden Anträge

Parlament
BIZEPS

1. bis 3. Oktober 1993: Die Selbstbestimmt Leben Initiative Österreichs beschließt beim Halbjahrestreffen in Abtsdorf/OÖ eine Unterschriftenaktion zu starten.

20. April 1995: Parlamentspräsidenten Fischer werden 48.789 Unterschriften als Petition durch Abg. Haidlmayr überreicht.

13. Oktober 1995: Das Parlament beschließt Neuwahlen und das geplante Hearing (14. November 1995) kann nicht mehr stattfinden. Die Petition verfällt!

28. Feber 1996: Grüner Antrag zur Aufnahme einer Nicht-Diskriminierungsklausel für Behinderte in die Verfassung.

29. Feber 1996: Auf Initiative der Grünen wird die Petition von allen Parteien wieder eingebracht (6. März 1996).

17. Oktober 1996: Das Hearing erreicht – trotz anfänglicher Widerstände – eine Zuweisung (28. Oktober 1996) der Petition an den Verfassungsausschuß.

1. und 2. November 1996: Tagung gleich.beRECHTigt in Wien

15. November 1996: Termin mit SPÖ-Klubmann Kostelka

29. November 1996: SPÖ-Antrag zur Aufnahme einer Nicht-Diskriminierungsklausel für Behinderte in die Verfassung.

16. Jänner 1997: Termin mit ÖVP-Klubmann Khol

29. Jänner 1997: ÖVP-Antrag zur Aufnahme einer Nicht-Diskriminierungsklausel für Behinderte in die Verfassung.

20. Feber 1997: Der Verfassungsausschuß tagt und verschickt die Anträge zur Stellungnahme (25. Feber 1996).

(Fortsetzung folgt)

Anträge zur Änderung der Bundesverfassung

GRÜNER ANTRAG

Antrag 120/A vom 28. Feber 1996 der Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde:

„Der Bundeskanzler hat bis Jahresmitte 1996 die Aufnahme einer Nichtdiskriminierungsklausel für behinderte Menschen in die Verfassung vorzubereiten.“

Begründung (auszugsweise): Die Solidarität mit behinderten Menschen und die Achtung ihrer Menschenwürde sind in der täglichen Praxis leider noch keine Selbstverständlichkeit. Noch immer zeigt die gesellschaftliche Wirklichkeit, daß Menschen mit Behinderung vor Barrieren stehen, die eine Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft erschweren oder unmöglich machen. Die Aufnahme einer Antidiskriminierungsbestimmung in die Verfassung ist ein wesentlicher Schritt zur Gleichstellung von behinderten und nichtbehinderten Menschen.

SPÖ ANTRAG

Antrag 342/A vom 29. November 1996 der Abgeordneten Dr. Kostelka, Mag. Guggenberger und Genossen:

Art. 7 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“

Begründung (auszugsweise): Mit dem vorliegenden Antrag soll das allgemeine Gleichheitsgebot der Bundesverfassung (Art. 7 Abs. 1 B-VG) um ein ausdrückliches Verbot der Diskriminierung von Behinderten ergänzt werden. Man sollte meinen, es sei eine Selbstverständlichkeit, daß behinderte Menschen nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligt werden dürfen.

Leider gehört es aber zur Alltagserfahrung von Behinderten, daß sie diskriminiert werden, bis hin zum bewußten Ausschluß aus dem sozialen Leben. Dies zeigen auch Berichte in den Medien, wonach Behinderte aus Lokalen gewiesen werden, weil sich andere Gäste durch ihren Anblick belästigt fühlen könnten. Darüber hinaus ist es aber ungeachtet vieler Bemühungen noch immer Realität, daß Behinderte nicht in gleicher Weise die Teilnahme am politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der Gemeinschaft ermöglicht wird wie Nichtbehinderten und daß dies auch durch im Ergebnis diskriminierenden Rechtsvorschriften herbeigeführt wird.

Es ist daher erforderlich, daß in die Bundesverfassung ein ausdrückliches Diskriminierungsverbot aufgenommen wird. Durch die vorgeschlagene Textierung, wird ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht geschnitten, das vor dem Verfassungsgerichtshof durchsetzbar ist.

ÖVP ANTRAG

Antrag 389/A vom 29. Jänner 1997 der Abgeordneten Maria Rauch-Kallat, Dr. Feurstein, Kröll und Kollegen

In Art. 7 wird folgender neuer Abs. 2 eingefügt: „(2) Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten.“

Begründung (auszugsweise):
Mit dem vorliegenden Antrag soll an das allgemeine Gleichheitsgebot in Art. 7 Abs. 1 der Bundesverfassung ein ausdrückliches Verbot der Diskriminierung von Behinderten angefügt werden.

Die vorgeschlagene Novellierung erscheint deswegen notwendig, da es noch immer nicht selbstverständlich sein dürfte, behinderte Menschen im alltäglichen Leben wegen ihrer Behinderung nicht zu diskriminieren.

Daher soll in einem neuen Art. 7 Abs. 2 nicht nur eine Nichtdiskriminierungsklausel aufgenommen werden, sondern auch ein Bekenntnis der Republik aufgenommen werden, auf die Gleichbehandlung von behinderten Menschen in allen Bereichen hinzuwirken.

Diese Bestimmung ist als Staatszielbestimmung ausgestattet, die allen Gebietskörperschaften die Verpflichtung auferlegen soll, sich vermehrt um die Förderung und Unterstützung von behinderten Menschen zu kümmern und auf deren Gleichbehandlung in allen Bereichen hinzuwirken.

DER VORSCHLAG DER „ARBEITSGRUPPE GLEICHSTELLUNG“ von BIZEPS:

In Art. 7 wird folgender neuer Abs. 2 eingefügt: „(2) Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Gesetzgebung und Vollziehung haben auf die Herbeiführung der tatsächlichen Gleichstellung behinderter mit nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen hinzuwirken und bestehende Nachteile zu beseitigen.“

Dieser Vorschlag wurde von BIZEPS am 20. Jänner 1997 an die Parlamentsklubs übermittelt.

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