Das Wahlrecht in Deutschland wird bislang Menschen verweigert, für die eine Betreuung in allen Angelegenheiten angeordnet wurde, oder die im Rahmen eines Maßregelvollzugs in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind.
„Behinderte Menschen dürfen in einem Rechtsstaat von einem so wesentlichen politischen Vorgang wie einer Bundestagswahl nicht ausgeschlossen werden“, kritisierte Valentin Aichele, Leiter der Monitoring-Stelle, die geltenden Bestimmungen in Deutschland.
Das Wahlrecht in Deutschland wird bislang Menschen verweigert, für die eine Betreuung in allen Angelegenheiten angeordnet wurde, oder die im Rahmen eines Maßregelvollzugs in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind.
Diesen Menschen bleibe es infolge Paragraph von 13 Bundeswahlgesetz und Paragraph 6a Europawahlgesetz verwehrt, über die Zusammensetzung ihrer Volksvertretung in Bund und Europa mitzuentscheiden, so Aichele. Dieser Zustand sei mit Artikel 29 der UN-Behindertenrechtskonvention nicht in Einklang zu bringen und damit völkerrechts- und verfassungswidrig. Menschenrechtlich bestehe hier zwingender Handlungsbedarf.
„Die Monitoring-Stelle zur UN-Behindertenrechtskonvention ersucht daher den Deutschen Bundestag, das Bundeswahlgesetz dahingehend zu ändern, dass allen Menschen mit Behinderungen die Teilhabe mit der nächsten Bundestagswahl möglich ist“, so der Menschenrechtsexperte.
Es handele sich um eine schätzungsweise fünfstellige Zahl behinderter Menschen, erklärte Leander Palleit, wissenschaftlicher Mitarbeiter der Monitoring-Stelle und Autor der soeben erschienenen Publikation „Deutschland braucht endlich ein inklusives Wahlrecht„. Im europäischen Vergleich hinke Deutschland deutlich hinterher, was die politische Teilhabe von Menschen mit geistigen Behinderungen betreffe, so Palleit. Die Monitoring-Stelle schlage daher vor, im Zuge der Überarbeitung des Bundeswahlgesetzes die entsprechenden Paragraphen ersatzlos zu streichen.