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Deutsches Kolpingwerk entlässt einen Mitarbeiter, weil er homosexuell ist

Deutsche Medien berichteten in der letzten Woche, dass das deutsche Kolpingwerk einen langjährigen Mitarbeiter aufgrund seiner sexuellen Orientierung entlassen hat. Wie kann er sich wehren - nach deutschem und österreichischem Recht?

Wie unter anderem der Völklinger Kreis, der Bundesverband schwuler Führungskräfte berichtete, hat das hessische Kolpingwerk einen pädagogischen Mitarbeiter, der 25 Jahre beschäftigt war, entlassen, als sein Chatprofil in einem Portal für Schwule bekannt wurde. Trotz mehrerer Schlichtungsversuche wurde die Entlassung nicht zurück genommen.

Wie kann er sich zur Wehr setzen

Das deutsche Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, das im Sommer 2006 in Kraft getreten ist, verbietet Benachteiligungen aus Gründen der sexuellen Identität (§ 1) in Bezug auf die Entlassungsbedingungen (§ 2 Abs 1 Z 2).

Aus rechtstechnischen Gründen findet bei der Kündigungsanfechtung allerdings nicht direkt das AGG Anwendung, sondern die gesetzliche Verbot des § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Nach dieser Bestimmung ist eine diskriminierende Kündigung/Entlassung unwirksam. Außerdem ist eine solche Kündigung auch treuwidrig im Sinne des § 242 BGB. Gemäß § 15 hat der aus diskriminierenden Gründen Entlassene Anspruch auf eine Entschädigung des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist (immaterieller Schadenersatz wegen der Beleidigung).

Die Rechtslage in Österreich

Nach österreichischem Recht kann einE DienstnehmerIn, der/die aufgrund der sexuellen Orientierung gekündigt oder entlassen wurde, die Möglichkeit zur Anfechtung der Kündigung/Entlassung gemäß § 26 Abs 7 Gleichbehandlungsgesetz.

In Österreich besteht allerdings – aus unerfindlichen Gründen – kein Anspruch auf immateriellen Schadenersatz bei diskriminierender Beendigung eines Dienstverhältnisses. Außerdem kann bei Berufung auf das Gleichbehandlungsgesetz nur der/die Betroffene anfechten, während bei „normalen“ Anfechtungen nach dem Arbeitsverfassungsgesetz unter bestimmten Voraussetzungen auch der Betriebsrat dazu berechtigt ist.

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