Deutschland: Beförderung von Rollstuhlfahrern in Bussen des ÖPNV rechtlich klar

"Mit Wirkung vom 1. Juni stellt die StVZO nunmehr klar, dass mehr Rollstuhlfahrer in einem Bus fahren dürfen, als ausgewiesene Rollstuhlfahrerplätze vorhanden sind.", so Karin Evers-Meyer.

Karin Evers Meyer
SPD

Die Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen, Karin Evers-Meyer, informierte die Behindertenbeauftragten der Länder heute auf ihrer gemeinsamen Sitzung in Berlin über eine rechtliche Klarstellung in der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) zu Gunsten von Rollstuhlfahrern in Bussen.

„Mit Wirkung vom 1. Juni stellt die StVZO nunmehr klar, dass mehr Rollstuhlfahrer in einem Bus fahren dürfen, als ausgewiesene Rollstuhlfahrerplätze vorhanden sind. Damit hat die Verwirrung um die Mitnahme von Rollstuhlfahrern ein Ende“, so die sozialdemokratische Bundestagsabgeordnete.

Die Klarstellung erfolgte auf Betreiben der Beauftragten, nachdem im vergangenen Herbst die Weigerung einiger Verkehrsbetriebe bekannt geworden war, mehr Rollstuhlfahrer mitzunehmen, als ausgewiesene Rollstuhlplätze vorhanden sind. Die Betriebe beriefen sich dabei auf eine Neuregelung in der StVZO, die in Umsetzung der so genannten EU-Busrichtlinie in die Verordnung gelangt war. Die Richtlinie schreibt die Einrichtung von mindestens einem speziellen Rollstuhlfahrerplatz pro Bus vor.

Karin Evers-Meyer: „Daraus wurde fälschlicher Weise eine Mitnahmebeschränkung für Rollstuhlfahrer, wenn dieser eine Platz besetzt war. Diese Diskussion ist jetzt beendet. Ist der spezielle Rollstuhlstellplatz besetzt, können weitere Rollstuhlfahrer die übrige Stellfläche im Bus nutzen.“

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (BMVBS) hatte bereits am 15. März 2008 im Rahmen einer Verlautbarung im Verkehrsblatt klar gestellt, dass Rollstuhlfahrer, für die kein nach der so genannten EU-Busrichtlinie gesicherter Stellplatz mehr frei ist, die ansonsten immer schon üblichen Stellplätze in Bussen benutzen dürfen. Die Verkehrsblatt-Veröffentlichung wurde jedoch von einigen Verkehrsunternehmen nicht als ausreichende Grundlage betrachtet, um die eingeschränkte Praxis (nur 1 Rollstuhlfahrer in Bussen, die nur 1 ausgewiesenen Rollstuhlplatz in den Papieren stehen haben) aufzuheben. Erforderlich wurde daher eine Klarstellung in der § 34a der StVZO.

§ 34a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung mit dem Wortlaut: „In Kraftomnibussen dürfen nicht mehr Personen und Gepäck befördert werden, als in der Zulassungsbescheinigung Teil I Sitz- und Stehplätze eingetragen sind und die jeweilige Summe der im Fahrzeug angeschriebenen Fahrgastplätze sowie die Angaben für die Höchstmasse des Gepäcks ausweisen.“

Hier beginnt der Werbebereich Hier endet der Werbebereich
Hier beginnt der Werbebereich Hier endet der Werbebereich