Deutschland: Bundessozialgericht stärkt Arbeitgebermodell

Der für Sozialhilfe zuständige 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 28. Februar 2013 die Revision der Bundesstadt Bonn gegen eine Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen zurückgewiesen.

Cartoon Richter spricht Recht
unbekannt

Das Gericht unterstrich dabei ausdrücklich die Bedeutung des Selbstbestimmungsrechts von Menschen mit Behinderungen, die ihre Assistenz nach dem Arbeitgebermodell organisieren. Mit dieser Entscheidung seien die Rechte von Assistenznehmern im Arbeitgebermodell gestärkt, so der Hamburger Rechtsanwalt Oliver Tolmein.

In dem Rechtsstreit, der sich seit 2005 zieht, ging es um die Frage, ob der Sozialhilfeträger die Kosten eines Ruheraums für Assistenten bei einem Menschen übernehmen muss, der einen Rund-um-die-Uhr-Assistenzbedarf hat, den er im Rahmen des Arbeitgebermodells deckt. Das Bundessozialgericht hat das jetzt – wie zuvor schon das Sozialgericht Köln und das Landessozialgericht NRW – bejaht.

Der Sozialhilfeträger hatte dagegen argumentiert, die Kosten für ein Ruhezimmer für Assistenten könnten allenfalls Kosten der Unterkunft sein und seien nicht unter die Kosten für die Heranziehung der besonderen Pflegekraft nach § 65 Abs 1 Satz 2 SGB XII (Sozialgesetzbuch) zu fassen. Folgte man dieser Auffassung, hätte das zur Folge, dass insbesondere Menschen mit hohem Assistenzbedarf, die Einkommen beziehen, keinerlei Ansprüche geltend machen könnten, weil die Einkommensgrenzen für Leistungen im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt (zu denen auch Kosten für Unterkunft zählen) niedriger ist.

Das Bundessozialgericht folgte aber den Argumenten des Klägers, der von der Kanzlei Menschen und Rechte vertreten wurde. Demnach ist ein Ruheraum erforderlich, weil sowohl der Arbeitgeber als auch die Assistenzkräfte eine Rückzugsmöglichkeit brauchen. Den Einwand des beklagten Sozialhilfeträgers, dass der Kläger sein Assistenzmodell ja anders organisieren könnte, weil Assistenten, die nur in 8-Stunden-Schichten arbeiteten und nicht in 24-Stunden-Schichten, keinen Ruheraum bräuchten, wies das Bundessozialgericht zurück: Wer das Arbeitgebermodell nutzt, soll damit seine Pflege möglichst weitgehend selbstbestimmt organisieren können. Deswegen kann dem Arbeitgeber eine bestimmte Arbeitsorganisation, wenn diese grundsätzlich sachgerecht ist, nicht vorgeschrieben werden.

„Mit dieser wichtigen Entscheidung hat das Bundessozialgericht die Rechte von Assistenznehmern im Arbeitgebermodell gestärkt. Der Verweis auf den hohen Stellenwert des Selbstbestimmungsrechts, der hoffentlich auch in den schriftlichen Urteilsgründen enthalten sein wird, kann auch in anderen Rechtsstreitigkeiten in diesem Zusammenhang von Bedeutung sein“, kommentierte Rechtsanwalt Dr. Oliver Tolmein von der Kanzlei Menschen und Rechte die Entscheidung (BSG vom 28.2.2013, B 8 SO 1/12 R, vorgehend LSG NRW L 20 SO 82/07).

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