Deutschland: Kinder mit Behinderungen sind kein Sachmangel

Der Kläger hatte im münsterländischen Raesfeld eine Eigentumswohnung gekauft. Angeblich hatte der Verkäufer ihn nicht darüber aufgeklärt, dass im Nachbarhaus eine Familie mit einem behinderten Kind lebt.

Hubert Hüppe
bifos

Die Entscheidung des Landgerichts Münster, die Schadensersatzklage eines Mannes abzuweisen, der sich durch ein behindertes Nachbarskind in seiner Lebensqualität beeinträchtigt gesehen hat, wurde vom christdemokratischen Bundestagsabgeordneten Hubert Hüppe ausdrücklich begrüßt.

Der Beauftragte seiner Fraktion für die Belange der Menschen mit Behinderungen erklärte, mit der Entscheidung des Gerichts werde erstmals deutlich, dass die Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen in der Rechtssprechung eine wichtige Rolle spielt.

Der Kläger hatte im münsterländischen Raesfeld eine Eigentumswohnung gekauft. Angeblich hatte der Verkäufer ihn nicht darüber aufgeklärt, dass im Nachbarhaus eine Familie mit einem behinderten Kind lebt. Weil er sich durch die „Geräusche und Schreiattacke“ des zehnjährigen autistischen Jungen gestört fühlte, forderte er wegen Wertminderung der Immobilie vom Verkäufer einen Schadensersatz.

Das Gericht führt in seiner Klageabweisung an, dass vor dem Hintergrund der gesellschaftlichen Toleranz und Integration von Menschen mit Behinderungen, ein Kind mit Behinderung nicht als „Sachmangel“ einer Immobilie angesehen werden kann. Dabei führt es Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes an, wonach niemand aufgrund einer Behinderung benachteiligt werden darf.

„Mit dieser Begründung hebt sich dieses Urteil in besonders positiver Weise von älteren Urteilen in derartigen Klagefällen ab, bei denen beispielsweise Menschen mit Behinderungen die Gartennutzung untersagt wurde, weil sich die Nachbarn durch den Lärm gestört fühlten“, hob Hüppe hervor.

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