Deutschland: Schutz vor Diskriminierung gestärkt

In dem arbeitsgerichtlichen Verfahren wehrte sich ein Mann gegen die Kündigung durch seinen Arbeitgeber, der diese auf die HIV-Infektion stützte.

Valentin Aichele
kobinet/rba

Anlässlich der heutigen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Unzulässigkeit der Kündigung eines HIV-infizierten Arbeitnehmers begrüßt die Monitoring-Stelle zur UN-Behindertenrechtskonvention die Entscheidung des Gerichts, den Diskriminierungsschutz von chronisch kranken Menschen zu stärken.

„Das Gericht hat klargestellt, dass eine Diskriminierung wegen einer HIV-Infektion ebenso wenig zulässig ist wie die Ungleichbehandlung auf Grund von Geschlecht oder Hautfarbe“, erklärte deren Leiter Valentin Aichele.

Das Bundesarbeitsgericht habe die Bedeutung und Tragweite der UN-Behindertenrechtskonvention in diesem Einzelfall erkannt und damit die Rechtsposition chronisch kranker Menschen gestärkt, so Aichele.

„Die Entscheidung ist ein wichtiges Signal für die Rechtsprechung in Deutschland: das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz muss ebenso wie andere Gesetze im Lichte der UN-Behindertenrechtskonvention verstanden werden.“ Es sei erfreulich, dass das Gericht auf das Prinzip der angemessenen Vorkehrungen Bezug genommen habe.

In dem arbeitsgerichtlichen Verfahren wehrte sich ein Mann gegen die Kündigung durch seinen Arbeitgeber, der diese auf die HIV-Infektion stützte. Die vorinstanzlichen Arbeitsgerichte hatten die Klage beziehungsweise die Berufung abgewiesen.

Der nunmehr mit dem Fall befasste 6. Senat des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt hatte als Revisionsgericht darüber zu befinden, ob das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg rechtsfehlerfrei entschieden hatte. Das Bundesarbeitsgericht hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur Entscheidung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

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