Laut einer deutschlandweiten Umfrage des BIVA-Pflegeschutzbundes bleiben Bewohnerinnen und Bewohner von Alten- und Pflegeheimen derzeit selbst dann noch isoliert, wenn sie den vollen Impfschutz erreicht haben.
Wie die Deutsche Vereinigung für Rehabilitation berichtet, ergab die jüngste Online-Umfrage des BIVA-Pflegeschutzbundes zur Situation in Alten- und Pflegeheimen, dass sich bei 80 % der Bewohnerinnen und Bewohner die Besuchssituation nicht verbessert hat und die Beschränkungen nicht aufgehoben wurden.
Sie bleiben „derzeit selbst dann isoliert, wenn sie den vollen Impfschutz erreicht haben“, berichtet kobinet-nachrichten.
Manfred Stegger, Vorsitzender des BIVA-Pflegeschutzbundes, meint dazu:
Die Länder müssen umgehend handeln, damit die Menschen in Alten- und Pflegeheimen nicht länger unter Isolation leiden müssen.
Bereits Mitte Februar 2021 hatte sich der BIVA-Pflegeschutzbund den verantwortlichen Gesundheitsminister dazu aufgefordert, die besonderen Besuchs- und Freiheitsbeschränkungen für stationäre Einrichtungen aufzuheben, sobald alle Bewohnerinnen und Bewohner und alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geimpft sind und der volle Impfschutz wirksam ist.
Die Bund- und Länder-Konferenz forderte ihrerseits, zeitnah Empfehlungen vorzulegen, in welchem zeitlichen Abstand zur Zweitimpfung und mit welchem Testkonzept die Besuchsregelungen für Einrichtungen wieder sicher erweitert werden können. Für eine Aufhebung der Isolierung der Bewohnerinnen und Bewohner sprach sich ebenfalls der Ethikrat aus.
Infektionsschutzrechtliche Überwachungsmaßnamen des Personals außer Vollzug
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof setzte sich im März 2021 mit den infektionsschutzrechtlichen Überwachungsmaßnahmen in Alten- und Pflegeheimen auseinander. Laut einer Presseinformation wurde der Beschluss vorläufig außer Vollzug gesetzt, dass die Beschäftigten in Alten- und Pflegeheimen unter infektionsschutzrechtlicher Beobachtung stehen.
Mit dieser Beobachtung können für das Personal im Einzelfall weitreichende Grundrechtseingriffe, insbesondere Untersuchungspflichten verbunden sein. Eine behördliche Beobachtung setze aber den Verdacht voraus, dass sich die betroffene Person angesteckt habe. Dieser Verdacht besteht bei den Beschäftigten von Alten- und Pflegeheimen nicht ohne weiteres.
Gleichzeitig lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Eilantrag einer Privatperson gegen die Testpflicht für Besucherinnen und Besucher ab.