Deutschland: Urteil Behinderte = „Schaden“

Die Eltern von zwei behinderten Kindern hatten einen Arzt auf Schadensersatz wegen mangelhafter genetischer Beratung geklagt.

Forscherin im Labor
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Knapp sechs Wochen nach dem Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts, worin behinderten Kindern das grundsätzliche Recht zum Unterricht in Regelschulen abgesprochen wurde (wir berichteten ausführlich in unserer letzten Ausgabe), haben die Karlsruher Verfassungsrichter am 15. Dezember 1997 erneut ein diskriminierendes Urteil gegen behinderte Menschen gefällt.

Die Eltern von zwei behinderten Kindern hatten einen Arzt auf Schadensersatz wegen mangelhafter genetischer Beratung geklagt. Nach dem Urteil der Richter müssen Ärzte für die ungewollte Geburt behinderter Kinder haften, wenn sie die Eltern nicht ausreichend auf das Risiko von Erbkrankheiten hingewiesen haben.

Grauenerregend mutet das offenbare Menschenbild der deutschen Verfassungsrichter an: Die Geburt eines behinderten Kindes sei ein derart unzumutbarer Schaden, daß Ärzte, die von der Geburt nicht abraten und nicht ohne Wenn und Aber auf Abtreibung insistieren, für diesen „Schaden“ haften müssen.

Den sogenannten „erbkranken Nachwuchs“ nannten die Rassenhygieniker im Dritten Reich noch „Volksschädlinge“. Die eifernden BefürworterInnen der Europäischen Bioethikkonvention bezeichnen behinderte Menschen als „human vegetables (auf deutsch: menschliches Gemüse)“. Aus Sicht des deutschen Bundesverfassungsgerichts: ein vermeidbarer Schaden.

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