Ein interessantes Urteil wurde am 24. Juni 1999 in Deutschland gefällt.
Eine Familie mit ihrer behinderten Tochter hatte bei einem deutschen Reiseveranstalter eine Busrundreise durch die USA gebucht. Doch weder der Bus noch die Hotels waren behindertengerecht und nun wurde der Reiseveranstalter zu einer Minderung des Reisepreises sowie zur Erstattung der zusätzlich entstandenen Hotelkosten verurteilt.
Die Richter bezogen sich in ihrem Urteil ausdrücklich auf das Anti-Diskriminierungsgesetz für behinderte Menschen (ADA)! Das Landgericht Frankfurt erklärte dazu:
„Buchen Eltern für sich und ihre behinderte, auf den Rollstuhl angewiesene 13-jährige Tochter eine Busrundreise in den USA und ist weder der Bus noch die Hotels behindertengeeignet, so ist für die Beurteilung, ob ein Reisemangel vorliegt, darauf abzustellen, welche tatsächlichen Umstände in den USA im Hinblick auf die Rollstuhlfahrergeeignetheit von öffentlich genutzten Bussen, insbesondere Reisebussen, sowie von Hotels herrschen.
Außerdem hat ein Reiseveranstalter zu beachten, daß ein Rollstuhlfahrer grundsätzlich eine Reise eigenständig durchführen und seinen Urlaub verbringen will, ohne ständig auf die Hilfe Dritter zur Überwindung von Hindernissen bei der Benutzung eines Busses oder von Hotelzimmern angewiesen zu sein.“