Deutschland: Wahlgesetze zugunsten von Menschen mit Behinderungen ändern

Die deutsche Monitoring-Stelle zur UN-Behindertenrechtskonvention hat heute Änderungen des Bundeswahlgesetzes und des Europawahlgesetzes zu den nächsten anstehenden Wahlen gefordert.

Valentin Aichele
kobinet/rba

„Immer noch wird in Deutschland manchen Menschen mit Behinderungen das Wahlrecht komplett abgesprochen. Das deutsche Wahlrecht ist alles andere als inklusiv“, erklärte Leander Palleit, wissenschaftlicher Mitarbeiter der Monitoring-Stelle, bei der Vorstellung seines Positionspapiers „Gleiches Wahlrecht für alle? – Menschen mit Behinderungen und das Wahlrecht in Deutschland“.

Die Gesetzgeber in Bund und Ländern müssten die entsprechenden Paragrafen im Bundeswahlgesetz, im Europawahlgesetz und in den landesrechtlichen Vorschriften streichen.

Valentin Aichele, Leiter der Monitoring-Stelle, erklärte: „Seit März 2009 ist die UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland geltendes Recht. Sie setzt wichtige, verpflichtende Impulse für den Bereich der politischen Partizipation von Menschen mit Behinderungen.“ Dies betreffe auch das Recht, zu wählen und gewählt zu werden. Die Konvention konkretisiere die bestehenden menschenrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands und zwinge zu Änderungen der Wahlgesetze zugunsten von Menschen mit Behinderungen.

Vom Wahlrechtsausschluss auf Bundesebene betroffen sind Menschen, denen ein Betreuer oder eine Betreuerin für alle Angelegenheiten bestellt worden ist (§ 13 Nr. 2 Bundeswahlgesetz) oder die eine Straftat im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen haben und wegen befürchteter Allgemeingefährlichkeit in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind (§ 13 Nr. 3).

Der Ausschluss ist für die Betroffenen ein massiver Eingriff in ihr grundlegendes demokratisches Mitwirkungsrecht. Eine solche unangemessene Beeinträchtigung des Wahlrechts ist weder nach den menschenrechtlichen Maßstäben des Völkerrechts zulässig noch nach denen des deutschen Grundgesetzes, wenn man dieses, wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert, im Lichte der UN-Behindertenrechtskonvention interpretiert.

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