Deutschland: Wahlrechtsausschlüsse vor Europawahl abschaffen

Das im deutschen Grundgesetz in Artikel 38 verankerte Wahlrecht ist ein fundamentales Grundrecht und ermöglicht politische Mitbestimmung. In Deutschland sind aber rund 81.000 Menschen, für die eine Betreuung in allen Angelegenheiten dauerhaft angeordnet ist, vom aktiven und passiven Wahlrecht ausgeschlossen. Das gilt sowohl für die Bundestagswahl als auch für die Europawahl.

Deutsche BundesbehindertenbeauftragtenJürgen Dusel
Jürgen Dusel

Dies muss sich nach Ansicht des Bundesbehindertenbeauftragten Jürgen Dusel ändern, wie er anlässlich des gestrigen Tags des Grundgesetzes erklärte.

Laut Koalitionsvertrag möchte die deutsche Bundesregierung noch in dieser Legislaturperiode den Wahlrechtsausschluss von Menschen, für die eine Vollbetreuung besteht, beenden.

„Inklusion und Demokratie sind zwei Seiten einer Medaille. Deshalb freue ich mich sehr, dass nun auch auf Bundesebene die pauschalen Wahlrechtsausschlüsse für Menschen mit Vollbetreuung abgeschafft werden sollen. Im Jahr 2016 hatte es in Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein entsprechende Reformen des Wahlrechts gegeben. Damit wird die Demokratie gestärkt und zugleich werden menschenrechtliche Vorgaben des Artikels 29 der UN-Behindertenrechtskonvention umgesetzt. Denn auch Menschen mit Behinderungen sind politisch interessiert und wollen sich an Wahlen beteiligen. Wichtig ist es daher, dass die Wahlrechtsausschlüsse zügig aufgehoben werden, möglichst noch vor der Europawahl im Mai 2019. Ich vertraue darauf, dass die Verantwortlichen im Deutschen Bundestag schnellstmöglich einen Gesetzentwurf zur Abschaffung der Wahlrechtsausschlüsse auf den Weg bringen“, erklärte Jürgen Dusel.

Hintergrund in Deutschland:

Laut § 13 Bundeswahlgesetz und § 6a Europawahlgesetz ist derjenige vom deutschen Wahlrecht ausgeschlossen, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist („dauerhafte Vollbetreuung“) oder der sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet. Dabei zeigen sich deutliche regionale Unterschiede.

So ist beispielsweise die Zahl der aufgrund einer sogenannten „dauerhaften Vollbetreuung“ vom Wahlrechtsausschluss betroffenen Menschen in Bayern im Verhältnis 26 Mal so hoch wie in Bremen: In Bayern entfallen auf 100.000 StaatsbürgerInnen im Durchschnitt 203,8 Wahlrechtsausschlüsse, in Bremen lediglich 7,8.

Problematisch ist zudem, dass die Betreuerbestellung in allen Angelegenheiten Aussagen zum Umfang des Unterstützungsbedarfs trifft, aber nicht zur konkreten Intensität des Unterstützungsbedarfs und ebenso wenig über die Fähigkeit zur Ausübung des Wahlrechts, heißt es in der Presseinformation von Jürgen Dusel.

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