Die EU-Verfassung und ihre Rechte für Menschen mit Behinderung

Am 18.6.2004 einigten sich die Staats- und Regierungschefs beim Gipfel in Brüssel auf eine Verfassung für die Europäische Union.

Flagge der Europäischen Union
BilderBox.com

Der Einigung auf den Text einer Verfassung für die Europäische Union ging seit der Präsentation des Erstentwurfes am 18. Juli 2003 ein langer und zäher Verhandlungs- und Diskussionsprozess voran, bis nun mit dem Kompromissvorschlag der irischen Ratspräsidentschaft beim Europäischen Rat von Brüssel am 17. und 18. Juni 2004 endlich der Durchbruch gelang.

Das rund 350 Seiten starke Verfassungsvertragswerk enthält u. a. auch die sogenannte Europäische Charta der Grundrechte, die insbesondere folgende für Menschen mit Behinderungen relevante Bestimmungen enthält:

  • Artikel II-21 „Nichtdiskriminierung“ Absatz 1: „Diskriminierungen wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sind verboten.“.
  • Artikel II-26 „Integration von Menschen mit Behinderung“: „Die Union anerkennt und achtet den Anspruch von Menschen mit Behinderung auf Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung und ihrer Teilnahme am Leben der Gemeinschaft“.
  • Artikel III-1a „Allgemeine anwendbare Bestimmungen“: „Bei der Festlegung und Durchführung der Politik und der Maßnahmen in den in diesem Teil der Verfassung genannten Bereichen zielt die Union darauf ab, Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen.“.
  • Artikel III-5 (ex-Artikel 13 Vertrag von Amsterdam) „Nichtdiskriminierung und Unionsbürgerschaft“: „Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen der Verfassung im Rahmen der durch die Verfassung auf die Union übertragenen Zuständigkeiten können die für die Bekämpfung von Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung erforderlichen Maßnahmen durch Europäische Gesetze oder Rahmengesetze des Rates festgelegt werden. Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments.“

Die EU-Verfassung muss nun bis 2007 von den nationalen Parlamenten angenommen werden, wofür in einzelnen Mitgliedstaaten auch eine Volksabstimmung erforderlich ist; ob auch in Österreich eine Volksabstimmung zur EU-Verfassung nötig sein wird – das wäre z. B. bei einer Gesamtänderung der Österreichischen Bundesverfassung der Fall – wird von den Verfassungsrechtsexperten derzeit noch unterschiedlich beantwortet. Einig sind sich die Verfassungsrechtsexperten aber darin, dass die künftige EU-Verfassung der Österreichischen Bundesverfassung übergeordnet sein wird und es vor allem im Grundrechtskatalog der Bundesverfassung Anpassungsbedarf an das Grundrechtsniveau der EU-Verfassung geben wird – z. B. bei den sozialen Grundrechten -, was bereits aktuell Thema der Diskussionen im Verfassungskonvent des Österreichischen Parlaments ist.

Man darf also gespannt sein, ob sich dieser historische Schritt in Richtung einer umfassenden Verfassung der Europäischen Union auch auf den Grundrechtsschutz für Menschen mit Behinderungen in der Österreichischen Bundesverfassung positiv auswirken wird, wie dies ja von den VertreterInnen der Menschen mit Behinderungen im Rahmen des Parlamentshearings des Verfassungskonvents am 15.12.2003 bereits vehement gefordert wurde.

Sollte es jedoch zu keiner Anpassung des Grundrechtsschutzes für Menschen mit Behinderungen im österr. Verfassungsrecht kommen, so könnten die EU-Grundrechte aber jedenfalls im Wege des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) durchgesetzt werden.

Hier beginnt der Werbebereich Hier endet der Werbebereich
Hier beginnt der Werbebereich Hier endet der Werbebereich