Die „Informations-Richtlinie“ der Europäischen Gemeinschaften

Eine Chance für die Gleichstellung behinderter Menschen

1. Einleitung
Am 22. 6. 2001 wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates von 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (Info-Richtlinie) publiziert. Die Richtlinie enthält eine fakultative, freie Werknutzung für behinderte Personen. Im Folgenden soll dargestellt werden, welche Bestimmungen für behinderte Nutzer relevant sind und wie eine nicht benachteiligende Umsetzung der Richtlinie durch den österreichischen Gesetzgeber aussehen sollte. Ziel ist eine Gleichberechtigung im Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken auch wenn aufgrund der Behinderung alternative Formate erforderlich sind.

2. Freie Werknutzungen
Artikel 5 Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen gemäß Artikel 2, 3 und 4 Absatz 1 sieht zwingend eine Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht nach Artikel 2 für vorübergehende Vervielfältigungshandlungen vor, die flüchtig oder begleitend sind (alternative Voraussetzungen) und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen, und weiters keinen eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben. Alleiniger Zweck dieser Vervielfältigungshandlungen muss es sein,

  • eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder
  • eine rechtmäßige Nutzung

eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstandes zu ermöglichen.

Solche Vervielfältigungen fallen z. B. beim Browsen im Internet und der damit verbundenen Speicherung von Daten im Arbeitsspeicher an.

Zu überlegen ist, ob die begleitenden Vervielfältigungen wie sie z. B. beim Einscannen und Umwandeln von Text mittels OCR-Software entstehen, von der zwingenden Ausnahme umfasst werden sollen: Zweifellos sind die gescannten Bilder ein integraler wesentlicher Bestandteil eines technischen Verfahrens, nämlich des Umwandelns vom Bild in Text, jedoch nicht vorübergehend, weil die Bilddateien beliebig lang auf der Festplatte gespeichert werden können. Die Vervielfältigungshandlung ist begleitend, sie entsteht beiläufig bei der Umwandlung in Text. Jedenfalls für diejenigen, die Literatur für behinderte Nutzer digitalisieren, haben die Zwischenprodukte beim Scannen keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung.

Kommt es nun zu einer Umsetzung des Artikel 5 Absatz 3 litera b Info-Richtlinie (siehe sogleich) so ist darauf zu achten, dass eine im Rahmen der freien Werknutzung entstehende begleitende Vervielfältigung jedenfalls rechtlich zulässig ist. Anzustreben ist daher eine Lösung, die zum bestimmungsgemäßen Gebrauch berechtigt nach dem Vorbild des Artikel 5 Absatz 1 Software-Richtlinie.

Hier interessiert insbesondere Artikel 5 Absatz 3 Info-Richtlinie, der fakultativ Ausnahmen vom Vervielfältigungsrecht und dem Recht der öffentlichen Wiedergabe vorsieht. Machen die Mitgliedstaaten von einem oder mehrerer dieser Ausnahmen Gebrauch, können sie auch eine Ausnahme vom Verbreitungsrecht vorsehen.

Artikel 5 Absatz 3 litera b gewährt eine Ausnahme für die Nutzung zugunsten behinderter Personen, wenn die Nutzung mit der Behinderung unmittelbar in Zusammenhang steht und nicht kommerzieller Artikel ist, soweit es die betreffende Behinderung erfordert.

Erwägungsgrund 43 Die Mitgliedstaaten sollten in jedem Fall alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um für Personen mit Behinderungen, die ihnen die Nutzung der Werke selbst erschweren, den Zugang zu diesen Werken zu erleichtern, und dabei ihr besonderes Augenmerk auf zugängliche Formate richten.

Artikel 5 Absatz 5 legt fest, dass die Ausnahmen nach Absatz 1, 2, 3 oder 4 nur 1) in bestimmten Sonderfällen angewandt werden sollen in denen 2) die normale Verwertung des Werkes oder des sonstigen Schutzgegenstandes nicht beeinträchtigt wird und 3) die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden. (three step test). Die Anwendung des Drei-Stufen-Tests kann daher auch dort zu einem Vergütung- oder Ausgleichsanspruch gelangen, wo dies in Artikel 5 Info-Richtlinie nicht ausdrücklich vorgesehen ist.

Eine freie Nutzung von Werken durch behinderte Personen muss somit in unmittelbarem Zusammenhang mit der Behinderung stehen. So ein Zusammenhang kann darin gesehen werden, dass z. B. für Personen, die darin behindert sind, mit gedrucktem Material umzugehen (print disabled) eine Vervielfältigung in digitaler Form notwendig ist. „…soweit es die Behinderung erfordert.“ verdeutlicht, dass zwar diese Form der Vervielfältigung erlaubt, jedoch nicht noch eine ausgedruckte Version zulässig ist, weil genau diese Vervielfältigung die spezielle Behinderung z. B. Blindheit eben nicht mehr erfordert, es kann aber sehr wohl zulässig sein noch eine Vervielfältigung in Braille-Druck herzustellen.

Die freien Nutzungen nach Artikel 5 Absatz 3 Info-Richtlinie sind jedoch fakultativ, so dass es dem Gesetzgeber überlassen bleibt, welche er davon umsetzt und wie weit die Ausnahmen konkret gefasst werden.

Erwägungsgrund 45 Die in Artikel 5 Absätze 2, 3 und 4 vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen sollten jedoch vertragliche Beziehungen zur Sicherstellung eines gerechten Ausgleichs für die Rechtsinhaber nicht entgegenstehen, soweit dies nach innerstaatlichem Recht zulässig ist.

Das bedeutet, dass es nach der Info-Richtlinie zulässig sein wird, freier Werknutzungen die an sich ohne Zustimmung des Berechtigten zulässig sind, im Rahmen vertraglicher Vergütungsansprüche zu berücksichtigen.

3. Technische Schutzmaßnahmen
Artikel 6 Pflichten in bezug auf technische Maßnahmen

Dieser Artikel verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Ausgestaltung eines Rechtsschutzes gegen die Umgehung technischer Maßnahmen, die dazu dienen, Werke vor nicht erlaubter Nutzung zu schützen.

Artikel 6 Absatz 4 bestimmt, dass die Rechtsinhaber mit Begünstigten Vereinbarungen schließen können, bzw andere freiwillige Maßnahmen ergreifen können, um freie Werknutzungen trotz technischer Schutzmaßnahmen zu ermöglichen. Werden solche Vereinbarungen jedoch nicht geschlossen, bzw keine anderen Maßnahmen getroffen, so haben die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass die durch freie Werknutzungen Begünstigten Personen trotzdem zu den Werken in einem durch die berechtigte Nutzung gerechtfertigten Umfang Zugang haben. All dies gilt jedoch nicht für Werke oder Schutzgegenstände, die der Öffentlichkeit aufgrund vertraglicher Vereinbarungen interaktiv (online) zugänglich gemacht wurden. (Absatz 4 Unterabsatz 4).

Beschließt der Gesetzgeber eine freie Werknutzung für behinderte Personen, so hat er auch dafür Sorge zu tragen, dass der rechtmäßige Zugang zu diesen Nutzungen nicht durch technische Schutzmaßnahmen verhindert wird, wenn die Rechtsinhaber mit den Begünstigten keine Vereinbarungen treffen oder andere geeignete Maßnahmen setzen.

Artikel 13 Absatz 1 legt eine Umsetzungsdauer in nationales Recht von 18 Monaten fest.

4. Umsetzung der Richtlinie
Um eine Umsetzung der Info-Richtlinie sicherzustellen, die behinderten Nutzern einen gleichberechtigten Zugang zu alternativen Formaten ermöglicht, müssen folgende Punkte beachtet werden:

  • Der Gesetzgeber muss überhaupt einmal dazu gebracht werden, eine freie Werknutzung für behinderte Personen in das Gesetz aufzunehmen.
  • Freie Werknutzung für BEHINDERTE Personen (print disabled – Personen, die Werke aufgrund ihrer Behinderung in alternativen Formaten benötigen, weil sie die angebotenen Formaten z. B. gedrucktes Material, aufgrund ihrer Behinderung nicht verwenden können.)
  • Freie Werknutzung durch jedermann (natürliche und juristische Personen) auf nicht kommerzieller Basis
  • Vervielfältigung, Verbreitung und Wiedergabe ganzer Werke für behinderte Personen einschließlich ganzer Bücher und Zeitschriften. Es ist darauf zu achten, dass eine im Rahmen der Herstellung alternativer Formate entstehende begleitende Vervielfältigung jedenfalls rechtlich zulässig ist.
  • Kein Entgelt für die freie Werknutzung. Es ist eigentlich Aufgabe der Produzenten von Werken, diese in für behinderte Nutzer zugänglichen Formaten anzubieten. Wird diese Aufgabe nicht wahrgenommen und von staatlichen oder privaten Organisationen oder Einzelpersonen durchgeführt, sollen diese kein Entgelt für die Nutzung von Werken bezahlen müssen. Daher keine gesetzliche Lizenz (das Werk kann ohne die Zustimmung des Urhebers bzw. Berechtigten gegen angemessene Vergütung genutzt werden) und keine Zwangslizenz (das Gesetz verpflichtet den Urheber oder sonstigen Berechtigten einem anderen eine Werknutzungsbewilligung gegen angemessenes Entgelt zu erteilen).
  • Keine Aufzählung von Institutionen im Gesetz, die als allein Berechtigte gelten sollen. Gerade kleine, regionale Einheiten können oft Werke schneller und billiger für behinderte Nutzer anbieten als große Einrichtungen.
  • Ein einfaches und schnelles Verfahren muss installiert werden, das den Zugang zu freien Werken im Rahmen der berechtigten Nutzung trotz technischer Schutzmaßnahmen sicherstellt, wenn es zu keiner vertraglichen Einigung kommt.
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