E-Mobilität: Geräuscharme Fahrzeuge sind Gefahrenquelle

Mit kommenden Jahr müssen E-Fahrzeuge, die neu auf den Markt kommen, unter einer Geschwindigkeit von 20 km/h ein zusätzliches Geräusch verursachen, um besser gehört werden zu können womit die Gefahr eines Zusammenstoßes vermindert werden soll.

Blinde Frau geht Blindenleitlinien entlang
BIZEPS

Fahrzeuge, die akustisch kaum wahrgenommen werden können, stellen für blinde und sehbehinderte Menschen eine besondere Gefahr dar, aber auch ältere Verkehrsteilnehmer oder Kinder sind von der Problematik zu leiser Fahrzeuge in hohem Maße betroffen.      

Für Blinde und Sehbehinderte Menschen sei die vorgeschriebene Lautstärke zu leise, sagt Kurt Prall, der Obmann des Blindenverbands Wien, in „Wien heute“: „Wenn ich so mit ihnen spreche, haben wir einen Geräuschpegel von ungefähr 50 Dezibel. Da können sie sich vorstellen, wenn sie sich auf der Straße bewegen, eine Straße überqueren wollen, und da kommt so ein E-Fahrzeug daher, dass sie das dann nicht mehr rechtzeitig bemerken können.“

Auch für Fahrräder, E-Bikes und E-Scooter

Seit 2012 ist bereits freiwillig in E-Autos ein solches Gerät zur Geräuscherzeugung eingebaut worden, doch das lässt sich ausschalten. Die Forderung besteht, dass ein Gesetz erlassen wird, damit diese Abschaltung herausgenommen werden muss.

Problematisch sind aber auch die immer beliebteren E-Scooter, die ohne Kennzeichenpflicht keine Geräusche erzeugen müssen. Hier braucht es eine Änderung, sagt Prall.

Aber nicht nur die E-Fahrzeuge sorgen für Probleme, so Prall: „Unsere Forderung ist schon jahrelang, dass nicht nur E-Scooter sondern auch Fahrräder und damit meine ich alle Fahrräder, die für uns auch geräuscharm sind und eine Gefahrenquelle darstellen, dass die alle ein Kennzeichen haben müssen.“

Vor allem am Gehsteig stellen solche Roller eine lautlose Gefahr für blinde Menschen dar. Das Verkehrsministerium war vorerst für keine Stellungnahme zu den Forderungen des Blindenverbands zu erreichen.

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7 Kommentare

  • Zu den in Wien heute und im Originalartikel erwähnten 56 Dezibel (eigentlich dB(A)) ohne Entfernungsangabe: Für im Freien erzeugte Geräusche sind Dezibelwerte ohne Entfernungsangabe unbrauchbar. Hier wäre der Zusatz „aus zwei Metern Entfernung“ notwendig gewesen. Bei einem Fahrzeug mit 18 km/h hat man bei der Distanz noch genau 0.4 Sekunden bis zu einer Kollision. Wenn man das Auto nicht weit früher bemerkt, während es noch viel leiser ist, erkennt man erst auf der Straße die Gefahr und kann nicht gut reagieren, weil für eine einigermaßen genaue Ortung das Auto länger gehört werden muss.

  • Noch ein Fehler: Nicht alle elektrisch betriebene Fahrzeuge, sondern nur Autos, für die alle folgende Punkte zutreffen, werden ab 1. Juli 2019 für die Zulassung ein AVAS zur zusätzlichen Geräuscherzeugung vorgeschrieben bekommen.
    1. Sie gehören zu einem neuen Fahrzeugtyp. Dieser Punkt fällt erst am 1. Juli 2021 weg.
    2. Sie gehören zur Klasse M (zur Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern) oder N1 (Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3.5 Tonnen, 4 oder mehr Räder oder drei und eine zulässige Gesamtmasse über 1 Tonne).
    3. Sie erreichen ohne AVAS nicht die für dieses vorgesehene Mindestlautstärke mit einer Toleranz von +3 Dezibel.

    • Also elektrische Motorräder bekommen kein Geräusch? Na, die fahren ja erfahrungsgemäß immer so vorsichtig, die brauchen keines ;)
      @Blindenverband Wie kommen Sie dann darauf, das E-Scooter ein Geräusch bekommen, wenn sie eine Nummerntafel hätten???

  • Wenn man so unvorbereitet das Verkehrsministerium um eine Stellungnahme ersucht, braucht man sich nicht darüber zu wundern nicht ernst genommen zu werden.

    Zudem finde ich es nicht gerade gut, Kraut und Rüben in denselben Topf zu werfen. Geräuscharme Fahrräder, das ist eine völlig andere Baustelle. Da sollte man sich zunächst für eine Kennzeichnungspflicht einsetzen anstatt sich so lächerlich zu machen und dem eigentlichen Anliegen zu schaden.

  • Leider enthält dieser Artikel falsche und nur halb richtige Informationen!
    1. Das Warngeräusch wird nicht ab 20km/h vorgeschrieben, sondern bis 20km/h.
    Bei 10km/h muss es 50dB(A), bei 20km/h 56dB(A) betragen, allerdings gemessen aus nur 2m Entfernung, während die erlaubte Höchstlautstärke für KFZ immer aus 7,5m Entfernung von der Fahrzeugmitte gemessen wird.
    2. Laut UNECE Seite gilt folgende Umrechnung
    50dB(A) aus 2m Entfernung = nur 41 dB(A) aus 7,5m Entfernung
    56dB(A) aus 2m Entfernung = nur 47dB(A) aus 7,5m Entfernung
    Erlaubte Höchstlautstärke 2021 = 72dB(A) aus 7,5m Entfernung (derzeit noch lauter)
    Es liegen also zwischen dem Warngeräusch (41 dB(A) und 47dB(A))und der erlaubten Lautstärke anderer Autos 31 bzw. 24dB(A).
    10dB(A) lauter = doppelt so laut
    30dB(A) lauter = acht mal so laut!
    Man kann sich vorstellen, dass man dieses Warngeräusch kaum hören wird, wenn andere Autos acht mal so laut sein dürfen!

    • Liebe Monika! Danke für den Hinweis. Fehler im Artikel des BSVÖ werden ausgebessert.

  • Wo wir schon beim Fahrrad sind: Ich fordere auch die Ausstattung von Fußgängern mit einem Avas und einer Nummerntafel.