Der Gerichtshof stellte am 3. Mai fest, dass das Verbot gegen die Versammlungsfreiheit (Artikel 11), das Recht auf wirksame Beschwerde (Art 13) und das Benachteiligungsverbot (Artikel 14) der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verstoßen hat
Die polnische Stiftung für Gleichstellung (Fundacja Równości) und fünf ihrer Mitglieder hatten sich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) beschwert, dass der Bürgermeister von Warschau ihre Anträge auf Genehmigung der Regenbogenparade am 12. Juni 2005 abgelehnt hatte. Er berief sich auf das Versammlungsgesetz 1990, das Demonstrationen nur abseits von befahrenen Straßen zulasse. In einem Zeitungsinterview behauptete er weiters, dass „Propaganda für Homosexualität nicht von der Versammlungsfreiheit umfasst ist.“
Der EGMR beurteilte den Fall anders. Unter Verweis auf seine ständige Rechtsprechung sprach er aus, dass die Versammlungsfreiheit von grundlegender Bedeutung für Toleranz und Pluralismus sei. Obwohl die Veranstaltungen trotz Verbots durchgeführt wurden, stellte der EGMR eine Verletzung der Versammlungsfreiheit fest, da sich die TeilnehmerInnen möglichen Sanktionen ausgesetzt waren.
Weiters sah er das Recht auf wirksame Beschwerde verletzt, da die Rechtsmittel gegen das Verbot erst nach den Veranstaltungen beantwortet wurden. Schließlich erblickte der Gerichtshof in den homophoben Aussagenj des Bürgermeisters eine Diskriminierung, die im Zusammenhang mit dem Verbot beurteilt werden müsse.
Die ausführliche englische Presseaussendung des EGMR findet sich hier, das Urteil kann auf der Website des EGMR bezogen werden.