Ein Jahr Mindestsicherung, vormals Dauerleistung

Im September 2010 wurde die einstige Fürsorgerente und spätere Dauerleistung in Mindestsicherung umbenannt.

Lebenshilfe Wien
Lebenshilfe Wien

Wer volljährig ist und derzeit für den Arbeitsmarkt nicht in Frage kommt, beantragt die Mindestsicherung alle zwei Jahre (!!!) im Sozialzentrum für den Wohnbezirk.

Die Mindestsicherung für arbeitsunfähige Personen ersetzte den Begriff der Dauerleistung. Es wird wie vorher bei der Dauerleistung weiterhin an arbeitsunfähige Personen ein Betrag von 752,94 Euro (Stand 2011) 14 Mal im Jahr ausbezahlt. Die Antragstellung erfolgt bei der Magistratsabteilung 40, bei dem zuständigen Sozialzentrum des jeweiligen Bezirkes.

Die vormalige Dauerleistung wurde auf unbestimmte Zeit gewährt. Dies wurde mit dem neuen Gesetz geändert. Die Mindestsicherung für arbeitsunfähige Personen wird nun für zwei Jahre zuerkannt.

Das heißt, arbeitsunfähige Personen mit Bezug der Mindestsicherung müssen jedes zweite Jahr einen neuerlichen Folgeantrag einbringen. Die Magistratsabteilung 40 sendet jeder beziehenden Person 6 bis 8 Wochen vor Ablauf der Frist eine Erinnerung und ein Antragsformular.

Dieses Formular muss ausgefüllt werden und an das zuständige Sozialzentrum gesendet werden. Die Arbeitsunfähigkeit wird bei Folgeanträgen jedoch nicht wieder aufs Neue geprüft, wenn bereits eine unbefristete Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden ist.

Wenn nach zwei Jahren kein Folgeantrag gestellt wird, wird die Mindestsicherung für arbeitsunfähige Personen eingestellt. Besonders die neuerliche Antragstellung nach zwei Jahren hat bei den betroffenen Personen zur Verwirrung geführt, da früher die ehemalige Dauerleistung auf unbestimmte Zeit gewährt wurde.

Fragen und Antworten

Folgende Fragen beziehen sich auf volljährige Menschen mit intellektueller Beeinträchtigung, welche arbeitsunfähig sind und eine Mindestsicherung für arbeitsunfähige Personen erhalten.

Gibt es für die Mindestsicherung für arbeitsunfähige Personen ein eigenes Formular im Sozialzentrum?
Nein, es gibt ein einziges einheitliches Formular für alle Bezieherinnen und Bezieher einer Mindestsicherung. Innerhalb der Mindestsicherung gibt es aber unterschiedliche Formen der Mindestsicherung. Zum Beispiel werden arbeitsunfähige von arbeitsfähigen Personen unterschieden. Das Formular ist aber für alle ansuchenden Personen gleich. Den Antrag gibt es in jedem Sozialzentrum.

Mein volljähriges arbeitsunfähiges Kind mit Behinderung wohnt zu Hause. Muss ich beim Antrag für die Mindestsicherung (ehemalige Dauerleistung) für mein Kind auch das Vermögen und Einkommen der anderen Haushaltsmitglieder angeben?
Nein, müssen und brauchen Sie nicht. Ihr Kind – egal, ob es zu Hause bei den Eltern, Großeltern oder anderen Personen wohnt – ist eine sogenannte eigene Bedarfsgemeinschaft. Das heißt, dass das Vermögen und das Einkommen der Mitbewohnerinnen und Mitbewohner des Haushaltes nicht relevant sind. Hier ein Auszug aus dem Gesetz, dass Sie gerne im Sozialzentrum vorweisen können, sollte es zu Unsicherheiten kommen:
Auszug aus dem Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG: § 7 Absatz 5 „… volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie im gemeinsamen Haushalt mit einem Eltern- oder Großelternteil leben.“

Wie viel muss die/der Mindestsicherungsbezieher/in bei Erbschaft bzw. Erlangen eines Vermögens an die Magistratsabteilung 40 zurückzahlen?
Generell gibt es eine Verpflichtung zum Kostenersatz an die Magistratsabteilung 40. Es sind alle finanziellen Leistungen des gesamten laufenden Jahres plus der drei vergangenen Jahre zurückzuzahlen. 3 Jahre nach Bezugsende verjährt die Kostenersatzpflicht. Jede Änderung, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sind der MA 40 zu melden.

Beispiele

Anhand von Beispielen wird nun diese Kostenersatzpflicht der Mindestsicherung für arbeitsunfähige Personen bzw. der ehemaligen Dauerleistung erklärt.

Beispiel 1: Eine mindestsicherungsbeziehende Person mit Behinderung lebt zu Hause bei den Eltern und wird auch noch die nächsten Jahre zu Hause leben. Diese Person erbt 50.000 Euro.
Diese Erbschaft fällt am 30. Jänner 2011 an die Person mit geistiger Beeinträchtigung. Wie viel muss sie zurückzahlen?
Die beziehende Person muss sämtliche Leistungen des laufenden Jahres von 2011 (1/2011) + gesamtes Jahr 2010 + gesamtes Jahr 2009 + gesamtes Jahr 2008 zurückzahlen. Das heißt es sind 3 ganze Jahre und das laufende Jahr zurück zu zahlen. Wohnt die Person weiterhin zu Hause bei den Eltern, wird zusätzlich die Mindestsicherung bis auf das Fünffache des monatlichen Mindestsicherungsbetrags von der MA 40 einbehalten. Der Person verbleiben 3.764,70 Euro.

Beispiel 2: Eine Frau mit Behinderung bezog 10 Jahre Dauerleistung, sie wechselte 2009 in ein Wohnhaus und die Dauerleistung wurde eingestellt. Nach 2 Jahren im Wohnhaus erbt sie 2011 ein Barvermögen von 50.000 Euro.
Wie viel muss sie zurück zahlen?
Da die Frau im Jahr 2009 in ein Wohnhaus gezogen ist, kann sich die Magistratsabteilung 40 noch auf das Jahr 2008 berufen. Für das Jahr 2008 und im Jahr 2009 bis zur Einstellung der Dauerleistung ausbezahlten Leistungen wird Kostenersatz verlangt.

Beispiel 3: Ein Mann mit Behinderung lebt 3 Jahre in einem Wohnhaus und erbt 50.000 Euro. Vor 3 Jahren wurde die damalige Dauerleistung eingestellt.
Muss er dann noch etwas zahlen und wie viel – wie lange ist diese Frist?
Wenn er 3 Jahre nach der Einstellung der Dauerleistung bzw. Mindestsicherung für arbeitsunfähige Personen erbt, kann von Seiten der Magistratsabteilung 40 nichts zuückgefordert werden. 3 Jahre nach Bezugsende verjährt der Kostenersatzanspruch.

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