Ein neuer Rollstuhl – Und was geschieht mit dem alten?

Endlich! Man hat es wider aller Meinungen und Erwartungen geschafft, die Wiener Gebietskrankenkasse davon zu überzeugen, dass ein neuer elektrischer Rollstuhl zwingend notwendig ist.

Gehsteigabschrägung
BIZEPS

Vor allem für den Stadtverkehr. Ein ergonomischer Sitz, verstellbare Rückenlehne und Fußstützen und breite Reifen.

Denn, was vor vier Jahren galt, als man einen Aktivrollstuhl mit E-Fix bewilligt bekam, gilt heute schon lang nicht mehr. Nicht für draußen. Man ist nämlich „in Besitz“ einer fortschreitenden chronischen Erkrankung und einer zunehmend rechtslastigen Körperschwäche kann der Sitz dieses Rollstuhls nicht entgegenwirken. Außerdem ist er nicht gefedert und man plagt sich schon seit Monaten über das traditionelle Kopfsteinpflaster.

Ja, man freut sich

Ja, man freut sich über den neuen Rollstuhl und darüber, der Unsicherheit alleine im Stadtverkehr bald „ade“ sagen zu können. Wenngleich sich auch die Frage stellt, worüber man sich eigentlich in den letzten Jahren freut. Über einen neuen Rollstuhl? Über die Erhöhung der Pflegestufe? Aber das ist eine andere Geschichte.

Nun verhält es sich jedoch so, dass man nur für einen elektrischen Rollstuhl von der Wiener Gebietskrankenkasse die Befugnis zur Benutzung bekommt, wie allseits bekannt. Zwar hält man schnell ein Schreiben in der Hand, in dem die WGKK auf den vier Jahre alten Aktivrollstuhl verzichtet, wie gut! Sonst könnte man nie wieder in ein Auto einsteigen, schließlich ist der neue Rollstuhl ja nicht zusammenklappbar. Aber das vier Jahre alte E-Fix-Gerät wird zurückverlangt.

Also, sollte man je wieder in ein Auto einsteigen wollen, um zum Beispiel raus aus der Stadt zu kommen, ist man auf jeden Fall unselbstständig. Schon lange nämlich kann man die Fortbewegung nicht mehr aktiv steuern. Darüber hinaus ist der „geschenkte“ Aktivrollstuhl jetzt Privatbesitz und Reparaturen liegen in der Eigenverantwortung.

Und was weiter?

Zurück bleiben Fragezeichen betreffend die ein oder andere Logik in der Feststellung des Heilbehelfsbedarfes und dessen Zuerkennung sowie ein Ansuchen beim Unterstützungsfonds der Pensionsversicherungsanstalt.

Aktualisierung am 25. Juli 2013

Das Ende ist doch ein Positives. Es war ja nur eine Anfrage bei der WGKK, welche man in Briefform verfasste. Ein Anfrage, ob man denn den alten Rollstuhl samt E-fix zurückkaufen könnte. Nach vier Jahren permanenter Verwendung kann das nicht mehr so viel kosten, denkt man und zieht einen Rückkauf nur im Bereich der finanziellen Möglichkeiten in Betracht. Und siehe da: Die WGKK verzichtet auf den Rückkauf und der alte Rollstuhl bleibt samt E-fix in eigenem Besitz zusätzlich zum neuen E-Rollstuhl.

Hier beginnt der Werbebereich Hier endet der Werbebereich
Hier beginnt der Werbebereich Hier endet der Werbebereich