Mit dem Inkrafttreten der Novelle zum Einkommensteuergesetz verliert eine nicht geringe Gruppe von Personen (ca. 100.000) einen Teil ihres Einkommens.

Obwohl die Regierung immer wieder beteuert hat, daß Einkommen bis 20.000,– (Pensionisten) bzw. 30.000 (Erwerbstätige) nicht belastet werden, bittet sie nun die Gruppe, die aus verschiedenen Gründen eine Unfallrente bezieht, ungeachtet der Höhe der Rente zur Kasse.
„Damit verliert in dieser Frage die Regierung ihre Glaubwürdigkeit“, so Dr. Klaus Voget, Präsident der ÖAR. Zwar wird die Unfallrente bei Personen mit mindestens 70% Erwerbsminderung um 30 Prozent vor Steuer erhöht, dennoch trifft diese „Abfederung“ nur einen kleinen Teil der obengenannten Gruppe.
„Mit voller Härte trifft es die BezieherInnen kleiner Renten und Invaliditätspensionen, die vor der „Reform“ aufgrund der geringen Höhe nicht steuerpflichtig waren und durch die Zusammenrechnung jetzt der Progression unterliegen. Dies trifft vor allem Witwen und Waisen von Arbeitsverunfallten, die ja keine „eigene“ Minderung der Erwerbsfähigkeit aufweisen und daher nicht in den Genuß der „Abfederung“ kommen“, so der Präsident.
Die ÖAR appelliert daher an die Regierung, die sogenannte Gerechtigkeit der finanziellen Gleichbehandlung nicht erst bei der Besteuerung anzusetzen, sondern schon bei der Höhe der Bemessungsgrundlage. Derzeit liegt die Bemessungsgrundlage bei I-Pensionen bei 80%, bei U-Renten lediglich bei 66,6%.