Justitia

Eintrittsrecht für gleichgeschlechtliche LebensgefährtInnen im Mietrecht

Der Oberste Gerichtshof (OGH) geht von seiner langjährigen restriktiven Rechtsprechung ab.

Der OGH geht in seiner Entscheidung 5 OB 70/ 06i von seiner ständigen Rechtsprechung ab, dass in das Mietverhältnis eines/er Verstorbenen/er nur eine Person verschiedenen Geschlechts eintreten könne. Das Höchstgericht war bisher der Ansicht, dass „Lebensgefährte“ im Sinn von § 14 Abs 3 Mietrechtsgesetz (MRG) nur eine Person verschiedenen Geschlechts sein könne.

Unter Bedachtnahme des Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 24.7.2003 (40016/98 Karner gegen Österreich) geht der OGH nunmehr davon aus, dass „eine MRK(Menschenrechtskonvention)-konforme Auslegung der Bestimmung des § 14 Abs 3 zweiter Satz [MRG]… die Bejahung eines Eintrittsrechts – unter Gegebenheit der sonstigen Voraussetzungen – auch für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften“ gebietet.

Unter „sonstigen Vorraussetzungen“ sind hier jene Voraussetzungen gemeint, die bereits bisher auch bei heterosexuellen Verbindungen vorliegen mussten.

Es geht dabei im Großen und Ganzen darum, dass eine bloße Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht ausreicht. Zwar muss keine Geschlechtsbeziehung zwischen diesen Personen bestanden haben, „doch müssen persönliche Bindungen zwischen den Beteiligten, die den in einer eheähnlichen Gemeinschaft gleichkommen, verwirklicht, also ein eheähnliches Verhältnis begründet sein“. Eine Mutter-Sohn-ähnliche Beziehung stellt keine Lebensgemeinschaft iSd § 14 Abs 3 MRG dar und begründet kein Eintrittsrecht. Es muss vielmehr eine gewisse körperlich-erotische Anziehung bestanden haben, um eine eheähnliche Beziehung annehmen zu können.

Anm.: Einer Person, die zum Eintritt in das Mietverhältnis des Verstorbenen berechtigt ist, kann nur dann gekündigt werden, wenn die Person an der Wohnung kein dringendes Wohnbedürfnis hat. Allerdings ist eine Person nur dann eintrittsberechtigt, wenn sie auch schon vor dem Tod des Lebensgefährten in der betroffenen Wohnung in gemeinsamen Haushalt gewohnt hat.

Volltext der Entscheidung

Hier beginnt der Werbebereich Hier endet der Werbebereich
Hier beginnt der Werbebereich Hier endet der Werbebereich