Einwilligung zur Corona-Schutzimpfung: Bei geminderter Entscheidungsfähigkeit jetzt gut vorbereiten

Das Jahr 2021 startet in Österreich mit Schutzimpfungen gegen das Covid-19-Virus. Trotz der vielen offenen Fragen und Probleme.

Einverständniserklärung
Norbert Krammer

Die Impfstrategie der österreichischen Bundesregierung verspricht eine Reihung der Impfungen nach epidemiologischen und gesundheitspolitischen Gesichtspunkten.

Vulnerable Gruppen haben Vorrang

Unter medialer Begleitung startete die Impfaktion mit Bewohner*innen von stationären Einrichtungen und schloss auch sinnvoller Weise das Personal dieser Einheiten mit ein. Eine exakte Treffsicherheit bei der Verteilung wurde durch Interventionen und politische Entscheidungen ebenso erschwert, wie durch die bei knappen Gütern fast durchwegs auftretenden Drängeleien um die einzelne Impfdosis. In den ersten Bundesländern ist nun auch eine Anmeldung für Impftermine bereits möglich.

Erst lautstarke Forderungen ermöglichten, dass in der Impfstrategie Menschen mit Behinderungen nun bei der Planung in der Phase 1 – also der bevorzugten Gruppe – aufgenommen wurden. Die Bewährungsprobe bei der Umsetzung in Impfstraßen und aufsuchenden Impfteams steht noch aus.

Vorbereitende Klärungsschritte

Vorab muss individuell geklärt werden, ob eine Impfung überhaupt gewünscht wird. Bei der aktuellen Corona-Pandemie gibt es überzeugende Argumente, die im Regelfall eine Impfung für die individuelle Gesundheit nahelegen und damit auch den gesellschaftlich gewünschten Effekt der Maßnahme gegen die weitere Ausbreitung des Covid-19-Virus unterstützen.

Es müssen aber auch individuelle Ausschlusskriterien für den aktuellen Zeitpunkt einer Impfung – beispielsweise für akut Erkrankte – abgewogen werden.

Unbestritten ist, dass eine Impfung nicht nur die ärztliche Aufklärung und Abklärung individueller Risiken erfordert, sondern bei volljährigen Personen die Einwilligung der behandelten Person grundsätzlich vorgesehen ist.

Dieser Ablauf ist bei Impfungen gut eingeübt und erscheint unwidersprochen. Nicht so gefestigtes Allgemeinwissen ist der Umstand, dass das Recht einer persönlichen Einwilligung (oder allenfalls Ablehnung) zu einer medizinischen Behandlung – und als solche ist die Schutzimpfung einzustufen – natürlich auch Menschen mit geminderter Entscheidungsfähigkeit offenstehen muss.

Erwachsenenschutzgesetz noch zu unbekannt?

Im Juli 2018 trat das 2. Erwachsenenschutzgesetz in Kraft und löste das vorher gültige Sachwalterrecht ab. Die dadurch wirksamen Veränderungen sind umfangreich und unterstützen insbesondere die Selbstbestimmung von Menschen mit psychischen Erkrankungen oder vergleichbaren Beeinträchtigungen.

Die Reform steht ganz im Zeichen der UN-Behindertenrechtskonvention und dem Ziel, Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen zu ermöglichen und abzusichern. Daher ist auch die Frage der Entscheidungsfähigkeit bei einzelnen Angelegenheiten oder Rechtsgeschäften bedeutsam und nicht das Vorliegen einer Erkrankung oder intellektuellen Beeinträchtigung.

Diese aktuelle Rechtslage kommt auch in der Frage der Einwilligungen in medizinische Behandlungen zur Anwendung. Eine gerichtliche Erwachsenenvertretung ist nur dann zulässig, wenn eine Vertretung unerlässlich ist. Die Vertretung darf nur gegenwärtig zu besorgende und bestimmt bezeichnete Angelegenheiten umfassen.

Selbst wenn eine gerichtliche Erwachsenenvertretung besteht, ist das Prinzip der Selbstbestimmung trotz Vertretung zu beachten. Es wird immer im Einzelfall und bei konkreten Rechtshandlungen – hier bei der konkreten Behandlungseinwilligung – die Frage der Entscheidungsfähigkeit zu klären sein: Selbstbestimmung und eine eigene Entscheidung haben Vorrang. Diese situationsbezogene Abklärung war bereits im Sachwalterrecht bei medizinischen Behandlungen erforderlich und ist nun noch deutlicher geregelt.

Für viele Personen und Institutionen ist diese Veränderung noch ungewohnt und bedarf einer grundsätzlichen Haltungsänderung, beispielsweise bei der Umsetzung von Zustimmungen zu Behandlungen. Dazu gibt es auch unterstützende, neue Regelungen.

Unterstützungskreis kann Entscheidungsfähigkeit ermöglichen

Um die Selbstbestimmung von Menschen mit geminderter Entscheidungsfähigkeit sicherzustellen, hat der Gesetzgeber die Bestimmungen zur Medizinischen Behandlung im Erwachsenenschutzgesetz neu festgelegt.

Wenn die Ärztin/der Arzt die volljährige Person im Rahmen des Aufklärungsgesprächs nicht für entscheidungsfähig hält, so muss es nachweislich Bemühungen geben, um die Beiziehung von Angehörigen, anderen nahe stehenden Personen, Vertrauenspersonen oder im Umgang mit Menschen in solchen schwierigen Lebenslagen geübten Fachleuten (Vgl. § 252 Abs 2) zu ermöglichen.

Ziel dieses Unterstützungskreises ist es, die Person dadurch so zu unterstützen, dass sie die Entscheidungsfähigkeit erlangen kann.

Diesen verpflichtend einzurichtenden Unterstützungskreis kann die gemindert entscheidungsfähige Person im Sinn der Selbstbestimmung auch ablehnen.

Kann aber mit Hilfe der Unterstützung die Entscheidungsfähigkeit der gemindert entscheidungsfähigen Person für die konkrete Behandlung – beispielsweise die Covid-19-Schutzimpfung – hergestellt werden, so ist deren Einwilligung ausreichend und kann auch durch sonst niemanden ersetzt werden.

Bei der Einschätzung, ob der Unterstützungskreis erfolgreich zur Herstellung der Entscheidungsfähigkeit beitragen kann, ist auch die Schwere der medizinischen Behandlung heranzuziehen. Eine Operation erfordert weitreichendere kognitive Fähigkeiten bei der Entscheidung, als dies bei einer Impfung erforderlich ist.

Daher kann sich gerade bei der Einwilligung zu der medizinischen Behandlung durch eine Schutzimpfung, die genaue Information und der Unterstützungskreis als Methode der Wahl sehr gut eignen und bewähren.

Erwachsenenvertreter*in und Zustimmung

Sind die Bemühungen der Unterstützung für die Entscheidungsfähigkeit erfolglos, so ist die Entscheidung durch eine Erwachsenenvertreterin/einen Erwachsenenvertreter mit dem Wirkungsbereich Zustimmung zu medizinischen Behandlungen erforderlich. Die Vertreterin/der Vertreter hat sich vom Willen der vertretenen Person unter Bedachtnahme des Wohls leiten zu lassen.

Die Aufklärung über die medizinische Behandlung hat vorzugsweise im persönlichen Gespräch nun mit der/dem Erwachsenenvertreter*in zu erfolgen. Es ist genügend Zeit für die Entscheidungsfindung einzuräumen, gedrängte Ad-hoc-Entscheidungen sind bei ersatzweisen Zustimmungen nicht angebracht. Aber auch der gemindert entscheidungsfähigen Person sind der Grund und die Bedeutung der Behandlung trotzdem von der Ärztin/dem Arzt zu erläutern.

Fehlende, aber notwendige Erwachsenenvertretung

Für den Fall, dass die Vertretung der gemindert entscheidungsfähigen Person unerlässlich aber noch nicht abgesichert ist – Fehlen des entsprechenden Wirkungsbereiches oder da es weder eine Vorsorgevollmacht noch eine wirksame Erwachsenenvertretung gibt – muss dies noch entsprechend vorbereitet werden.

Dazu ist entweder ein Verfahren beim Bezirksgericht (Bestellungsverfahren oder Erweiterungsverfahren um Einwilligung in Covid-19-Impfung) notwendig oder es kann als Alternative eine gewählte oder eine gesetzliche Erwachsenenvertretung nach entsprechender Abklärung errichtet bzw. registriert werden.

Zu beachten ist, dass diese Schritte auch entsprechende Zeit zur Realisierung benötigen. Da eine vitale Indikation angesichts der bestehenden Alternativen (z.B. Bestellung einer Erwachsenenvertretung) und der Chance rechtzeitiger Vorbereitungen kaum anzunehmen ist, kommt eine Impfung als Notfallbehandlung derzeit nicht in Betracht.

Zeitgerechte Vorbereitung

Aktuell werden die Covid-19-Schutzimpfungen gemäß Planung der Impfstrategie im Ausmaß des vorhandenen Impfstoffes umgesetzt.

Also zuerst die besonders vulnerablen Gruppen der Phase 1 – Bewohnerinnen und Bewohner sowie Personal der Senioreneinrichtungen, Gesundheitspersonal mit hohem Expositionsrisiko, Hochrisikogruppen und Personen über dem 80. Lebensjahr.

Die Erfahrung zeigt, dass besonders bei vulnerablen Gruppen die Frage der Entscheidungsfähigkeit eine große Bedeutung besitzt.

Daher ist eine zeitgerechte Vorbereitung der einzelnen Schritte dringend erforderlich, damit alle Personen, die sich gegen den Covid-19-Virus durch eine Impfung schützen wollen, auch zu ihrem Recht der kostenlosen Schutzimpfung kommen.

Das Recht auf eine Impfung steht auch jenen Menschen zu, die bei den ersten, sehr schnell durchgeführten Impfangeboten in den Senioreneinrichtungen noch nicht berücksichtigt werden konnten – sei es wegen fehlender Einverständniserklärung oder Ablehnung auf Grund bisher ungenügender Informationen oder auch Unklarheiten wegen der notwendigen Vertretung. Das Impfangebot muss allen Menschen in realistischer Form zur Verfügung stehen.

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2 Kommentare

  • Guter Artikel, der die seit Mitte 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Erwachsenenschutzgesetzes im aktuellen Bezug auf eine bewusste Zustimmung (oder NIcht-Zustimmung) zur Corona-Schutzimpfung wieder zu Recht in Erinnerung ruft!
    Was mir zu einem SEHR GUTEN Artikel noch fehlt, weil es von Hrn. Krammer unerwähnt blieb:
    Auch Menschen in betreuten Behinderteneinrichtungen können als eigene exponierte Risikogruppe bereits in der Phase 1 geimpft werden! (gemäß PA von Min. Anschober vom 13.1. und gemäß Prioritätenliste des Nat. Impfgremiums). Für diese stellt sich daher die Herausforderung einer baldigen informierten Entscheidung Impfen Ja oder Nein umso mehr (nicht nur für Senioreneinrichtungen!)