Eisenbahnkreuzungen für alle

Für viele ist sicher das Auto das Wichtigste in unserer Gesellschaft und deshalb werden all zu oft Probleme nur vom Blickwinkel des Autofahrers aus gesehen, wie z. B. die Eisenbahnkreuzungen.

Eisenbahnkreuzung-taktile Kennzeichnung
Kremser, Jasmin

Bahnübergänge werden aber auch von FußgängerInnen und RadfahrerInnen überquert, darunter sind selbstverständlich auch Kinder, ältere, geh-, hör- sowie sehbehinderte oder blinde Menschen.

Die Bedürfnisse letzterer Personengruppe (Weg zur Arbeit oder Schule, tägliche Besorgungen usw.) sind aber bis dato in der Eisenbahnkreuzungsverordnung unberücksichtigt geblieben. Die „Hörzeichen“ (Zusatztafeln die bei schlechter Einsehbarkeit von Eisenbahnkreuzungen die Straßenverkehrsteilnehmer besonders auf akustische Signale sich nähernder Züge hinweisen) wurden vor vielen Jahren gänzlich abgeschafft.

Akustische Signale von Zügen bei der Annäherung an Eisenbahnkreuzungen oder Glockensignale von technischen Einrichtungen der Eisenbahnkreuzungen vor bzw. während der Durchfahrt von Zügen werden von vielen Menschen als lästig empfunden, sind aber für zahlreiche Personen, z. B. Kinder, ältere, sehbehinderte oder blinde Menschen ein wichtiges Warnsignal.

Als ausschließliche Warnung stellt aber § 6 der Eisenbahnkreuzungsverordnung (EKVO) „Abgabe von akustischen Signalen vom Schienenfahrzeug aus“ eine große Gefährdung für die Gruppe der schwerhörigen Menschen (19 % der Bevölkerung) dar. Diese akustischen Signale sind bei höherem Umgebungsgeräuschpegel auch für gut hörende Menschen nicht oder nur schlecht wahrnehmbar. Daher sollte diese Bestimmung gestrichen und durch sinnvollere Regelungen ersetzt werden. Die Abgabe von akustischen Signalen vom Triebfahrzeug aus darf im Falle von schlecht einsehbaren Eisenbahnkreuzungen oder Nebel nicht die einzige Form der Warnung sein.

Eine deutlich optisch und tastbar erkennbar markierte Gefahrenzone auf der Fahrbahn oder dem Gehsteig auf beiden Seiten des Gleiskörpers im Bereich der Eisenbahnkreuzungen fehlt überhaupt gänzlich, nur alleine das Andreaskreuz markiert an unbeschrankten Bahnübergängen den Gefahrenbereich für die StraßenverkehrsteilnehmerInnen.

Unverständlich ist den Selbsthilfeorganisationen der behinderten Menschen, die Verbesserungen in der Eisenbahnkreuzungsverordnung bzw. Straßenverkehrsordnung für behinderte VerkehrsteilnehmerInnen fordern, die mangelnde Gesprächsbereitschaft des Bundesministeriums für Verkehr in Anbetracht der anstehenden Novelle der Eisenbahnkreuzungsverordnung.

Die meisten Bestimmungen der EKVO stammen aus dem Jahr 1961 und sind aufgrund der gestiegenen Mobilitätsbedürfnisse und Artikel 7 Absatz 2 der österreichischen Verfassung „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichstellung von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten.“ dringend reformbedürftig. Entsprechende Bestimmungen zu den Eisenbahnkreuzungen sind auch in der nächsten Novelle der Straßenverkehrsordnung 1960 vorzusehen.

In Österreich gibt es eine einzige Eisenbahnkreuzung für FußgängerInnen, an welcher tastbare Bodeninformationen in Form von Pflastersteinen in ausreichendem Abstand an beiden Seiten des Gleiskörpers verlegt wurden, um sehbehinderten oder blinden Menschen die Gefahrenzone anzukündigen.

Der an der Eisenbahnkreuzung der Landeshauptstraße 98 in St. Georgen am Reith (NÖ, Ybbstal) vor kurzem von der Straßenmeisterei Waidhofen/Ybbs fertig gestellte Bahnübergang für FußgängerInnen ist als Pilotprojekt zu verstehen, an welchem weitere Erfahrungen gesammelt werden sollen. Grund für die Errichtung des „blindengerechten Bahnüberganges“ angeregt durch Bürgermeister Andreas Rautter in Zusammenarbeit mit dem Österreichischen Blinden- und Sehbehindertenverband war die unmittelbare Nähe einer Erholungseinrichtung oben genannter Organisation.

Das Jahr 2003 – Europäische Jahr der Menschen mit Behinderung – sollte für die oberste Eisenbahnbehörde im Bundesministerium fuer Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT)
der Anlass sein, bei der EKVO auch an die behinderten Menschen zu denken und deren Selbsthilfeorganisationen nicht weiterhin auszugrenzen, um die EKVO endlich auf den Stand der Technik zu bringen.

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