Im Mittelpunkt Verfahrens stand die Frage, ob ein Elektrorollstuhl mit 15 km/h als „Fahrzeug“ im Sinne der Straßenverkehrsordnung (StVO) gilt und somit die Verweigerung eines Alkotests eine Verwaltungsübertretung darstellt.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in der Entscheidung Ro 2023/02/0001 vom 3. April 2025 ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg aufgehoben.
Warum ging es?
Am 9. Juni 2022 wurde ein Mann von der Polizei aufgefordert, einen Alkotest durchzuführen, da der Verdacht bestand, er habe einen Elektrorollstuhl (ein Elektromobil) der Marke Invacare, Modell Comet, in alkoholisiertem Zustand auf einer öffentlichen Straße geführt. Der Mann verweigerte den Test.
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hob jedoch das Straferkenntnis auf und stellte das Verfahren ein, mit der Begründung, der Elektrorollstuhl sei kein „Fahrzeug“ im Sinne der StVO.
Erkenntnis des VwGH
Der VwGH stellte nun jedoch fest, dass der verwendete Elektrorollstuhl aufgrund seiner technischen Eigenschaften – insbesondere einer Reichweite von bis zu 55 km und einer Höchstgeschwindigkeit von 15 km/h – nicht als „ähnliches, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmtes Kleinfahrzeug“ einzustufen ist.
Stattdessen dient er der Beförderung über weitere Strecken und fällt somit unter den Fahrzeugbegriff gemäß § 2 Abs. 1 Z 19 StVO. Daher war die Polizei berechtigt, einen Alkotest zu verlangen, und die Verweigerung stellt eine Verwaltungsübertretung dar.
Elektrorollstühle mit entsprechender Leistung und Reichweite gelten als Fahrzeuge im Sinne der StVO. Daher unterliegen ihre Lenker den entsprechenden Bestimmungen, einschließlich der Pflicht zur Durchführung eines Alkotests bei Verdacht auf Alkoholisierung.
„Nur ‚manuell betriebene Rollstühle‘ seien von der Fahrzeugdefinition der Straßenverkehrsordnung definitiv ausgenommen. Was für Elektrorollstühle gilt, die zum Beispiel nur mit 5 km/h fahren können, bleibt in der Entscheidung offen“, fasst DerStandard das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof zusammen.
Maria Grundner,
25.04.2025, 09:02
Das Urteil erschüttert mich! Das finde ich ungerecht. Eine sehr interessante Erkenntnis.
L-easy,
24.04.2025, 17:01
Hieße das, dass Menschen mit E-Rollis (wenn auch 5 km/h-fahrende E-Rollis schon als Fahrzeug deklariert werden), dass Menschen im E-Rolli nie mehr als 0,8 Promille Alkohol im Blut haben dürfen? Das fände ich etwas übertrieben und v.a. auch diskriminierend.
Helminger Elisabeth,
24.04.2025, 14:02
Ich habe vom Sanitätshaus gehört. Dass in Österreich ein Elektrorollstuhl nur 12,5 km/h gehen darf. Deswegen wundern mich die 15 km/h. Was stimmt? Danke für die Antwort
Markus Ladstätter BIZEPS
24.04.2025, 14:17
Den Wert 12,5 habe ich noch nie gehört.