Die Bundessozialämter wurden mit der Überprüfung des Anspruchs auf erhöhte Familienbeihilfe beauftragt.

Eltern, die eine solche für ihr Kind beziehen, werden daher in der nächsten Zeit eine Einladung zu einem Arztbesuch erhalten.
Hintergründe und Zweck dieser Untersuchung: der Anstieg der BezieherInnen von erhöhter Familienbeihilfe auf fast das Doppelte sowie bei eindeutiger Diagnose die dauerhafte Zuerkennung – ohne Wiederholung der Überprüfung im Zwei- bzw. Fünfjahresrhythmus!
Das BSB ist daran interessiert, dass diese Überprüfung keinesfalls als Aktion gegen behinderte Menschen oder ihre Angehörigen verstanden wird. Die untersuchenden Ärzte wurden angewiesen, unbürokratisch zu arbeiten.
I:Ö empfiehlt:
Werden Sie vom Bundessozialamt aufgefordert, bezüglich Überprüfung der erhöhten Familienbeihilfe bei einer/m Arzt/Ärztin zu erscheinen, haben Sie die Möglichkeit, einen bereits vorhandenen klaren Befund, eine klare Diagnose wie z.B. Down Syndrom, Rett Syndrom, Hörbehinderung, spastische Lähmungen
an die Leitung Ihres Bundessozialamts (BSB) zu faxen. Eine nochmalige Untersuchung sollte dann – laut Auskunft des BSB – nicht mehr notwendig sein!
Im Normalfall sollte die Einladung 4 Wochen vor dem Untersuchungstermin einlangen. – Forsche Vorladungen und unmittelbare Terminvorgaben können Sie zurückweisen!
Fragen, die nichts mit dem Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe zu tun haben (- bspw. ob in Ihrer Familie weitere Familienmitglieder Beeinträchtigungen haben, oder welche Therapien Sie mit Ihrem Kind machen etc.), müssen Sie nicht beantworten!
Fühlen Sie sich bei einer solchen Untersuchung unrechtmäßig behandelt, teilen Sie das entweder direkt dem zuständigen BSB oder uns in einem Telefonat oder schriftlich per Brief oder Mail mit. Wir werden uns mit den entsprechenden Stellen in Verbindung setzen!
Integration:Österreich
Tannhäuserplatz 2/1, 1150 Wien
Tel: 01/ 789 17 47, Fax: 01/ 789 17 47
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K. Ksenija,
08.07.2009, 00:52
Nun mein Anliegen ist etwas komplex deshalb werde ich mich um Kurzfassung bemühen. Mein Antrag auf Erhöhte Familienbeihilfe wurde zurückgewiesen mit der Begründung eine mehrjährige Berufstätigkeit steht der Annahme entgegen eine Person sei außerstande gewesen sich selbst den Lebensunterhalt zu verdienen. Laut Gutachten wurden meine Erstbefunde bereits seit 1999 2000 als ausreichend anerkannt und eine Rückwirkende ab 1999 bzw 2000 dauernde Berufsunfähigkeit konstatiert mit 50 % -igen Grad der Behinderung im Psychischen Bereich. die spätere Berufstätigkeit hatte sich dadurch ergeben daß ich vom AMS gezwungen wurde bei sonstiger Einstellung der Notstandshilfe verschiedene Arbeitsverrichtungen anzunehmen daß sich zunehmend negativ auf meine Krankheit auswirkte. Die Ärzte haben versagt mir nicht geholfen und sind der Krankheit nicht auf den Grund gegangen sogar keine diagnostiziert. Erst später nach Jahren als es schon zu spät war und ich schon vom Drill der Bürokratie und des Lebens erschöpft war ging es voran doch meine Rechtlichen Ansprüche drohen sich in Luft aufzulösen weil ich Zwangsweise als Schwerkranke und Berufsunfähige Person arbeiten ging und damit zum Opfer beinharter und Kollateralschaden orientierter Behörden wurde. Man kann mir nicht Fehler anderer Bevollmächtigter und Fachwissender vorwerfen denn mir blieb nichts anderes. Dann merkte Ich noch Unstimmigkeiten bezüglich der Bezugsdauer von Erhöhter Familienbeihilfe einerseits wird hier der Bezug bei erheblich behinderten nicht befristet also anscheinend Lebenslang gewährt wird, (laut Artikel der Kommunistischen Initiative die sich auf Gesetzestexte beruft) aber andererseits der Bezug einer normalen Familienbeihilfe wird dafür vorausgesetzt die aber unter bestimmten Voraussetzungen längstens bis zum 27-ten Lebensjahr bezogen werden kann. Das widerspricht sich alles. Diese Koppelung muss Ergänzt werden um die Gesetzesausführung zugunsten Behinderter zu ermöglichen denn das ist diskriminierend mit diesen versteckten Mängel. Also im Gesetz für den Bezug der normalen Familienbeihilfe sollte mann Ausnahmen verankern die Menschen mit Behinderungen betreffen und dort die Bezugsdauereinschränkung per Verordnung aufheben die an die normale Familienbeihilfe gekoppelt ist. Sonst wäre eine Verfassungswidrigkeit gegeben.
Ilse Mair,
19.05.2003, 17:48
Danke für den kompetenten Hinweis. Habe Kurzinfo bereits über Irmgard Kurz erhalten und bin dankbar für Informationen im vorhinein. Bei Rückfragen werde ich mich melden.