Die Begutachtungsfrist läuft am 29. August 2003 ab.

Der Gesetzesentwurf, mit dem das Niederösterreichische Pflegegeldgesetz geändert werden soll, enthält insbesondere folgende NovellierungsvVorschläge:
- Es soll ein Anspruch auf Landespflegegeld für Kinder ab der Geburt geschaffen werden; die Vollendung des dritten Lebensjahres als Anspruchsvoraussetzung wird beseitigt.
- Der Katalog der Diagnosen für eine diadnosebezogene Mindesteinstufung von Menschen, die überwiegend auf den selbständigen Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen sind, soll an jenen des Bundespflegegeldgesetzes angepasst werden, so dass es nun auch in § 4a Abs. 1 NÖPGG „genetische Muskeldystrophie“ und „infantile Zerebralparese“ heißen soll.
- Es soll nun mit einem neuen § 14a NÖPGG auch die Möglichkeit einer geänderten Auszahlung des Pflegegeldes und von Vorschüssen bei der Inanspruchnahme von Familienhospizkarenz in gleicher Weise wie in § 18a des Bundespflegegeldgesetzes geschaffen werden.
- Durch einen neuen § 24 Abs. 4 NÖPGG soll eine Grundlage für Maßnahmen der Qualitätssicherung in der Pflege in Anlehnung an § 33a des Bundespflegegeldgesetzes vorgesehen werden.
- Es soll so wie im Bundespflegegeldgesetz nun auch im NÖPGG die Möglichkeit der Ausnahme vom Ruhen bei stationären Aufenthalten geschaffen werden, wenn eine freiwillige Selbstversicherung in der Pensionsversicherung im Sinne des § 589 ASVG vorliegt.
- Die Frist zur Beantragung eines Ruhensbescheides oder Anrechnungsbescheides soll auf drei Monate verlängert werden.
- Der „Empfang in gutem Glauben“ bei irrtümlicher Auszahlung des Pflegegeldes nach dem Tod des Anspruchsberechtigten soll ausgeschlossen werden und es soll eine Rückzahlungspflicht desjenigen begründet werden, dem die Gelder zugekommen sind.
- Für Regressfälle soll nun auch klar eine Auskunftspflicht des Anspruchsberechtigten, seines gesetzlichen Vertreters oder Sachwalters vorgesehen werden.